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Unzulässigkeit einer Festsetzung der zulässigen Grundfläche für die "Hauptgebäude"

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Urteil, 1 N 04.1371 vom 10.08.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB 1998, BauGB, BauNVO
Schlagworte:Anfechtung von zwei inhaltsgleichen Fassungen eines Bebauungsplans, sachdienlicher Antrag, Stufenklage, Festsetzung der zulässigen Grundfläche, Reichweite der Ermächtigung, Unzulässigkeit einer Festsetzung der zulässigen Grundfläche für die "Hauptgebäude", Überschreitungsregelung, Festsetzung eines öffentlichen Fußweges, Festsetzung einer frei von Bebauung zu haltenden Fläche, Abwägung der Eigentumsbelange, Abgrenzung Innenbereich / Außenbereich, unverhältnismäßige Einschränkung des Eigentums, Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans
Stichwort:Unzulässigkeit einer Festsetzung der zulässigen Grundfläche für die "Hauptgebäude"
Leitsatz:Die zulässige Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO) muss für alle Anlagen, die bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind, festgesetzt werden. Eine Festsetzung nur für die "Hauptanlagen" - und nicht auch für die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO mitzurechnenden "Nebenanlagen" - ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt (wie Urteil vom 13.4.2006 - 1 N 04.3519).
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 1 N 04.1371



BAYERISCHER-VGH – Urteil, 1 N 05.903 vom 10.08.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB 1998, BauGB, BauNVO
Schlagworte:Anfechtung von zwei inhaltsgleichen Fassungen eines Bebauungsplans, sachdienlicher Antrag, Stufenklage, Festsetzung der zulässigen Grundfläche, Reichweite der Ermächtigung, Unzulässigkeit einer Festsetzung der zulässigen Grundfläche für die "Hauptgebäude", Überschreitungsregelung, Festsetzung eines öffentlichen Fußweges, Festsetzung einer frei von Bebauung zu haltenden Fläche, Abwägung der Eigentumsbelange, Abgrenzung Innenbereich / Außenbereich, unverhältnismäßige Einschränkung des Eigentums, Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans
Stichwort:Unzulässigkeit einer Festsetzung der zulässigen Grundfläche für die "Hauptgebäude"
Leitsatz:Die zulässige Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO) muss für alle Anlagen, die bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind, festgesetzt werden. Eine Festsetzung nur für die "Hauptanlagen" - und nicht auch für die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO mitzurechnenden "Nebenanlagen" - ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt (wie Urteil vom 13.4.2006 - 1 N 04.3519).
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 1 N 05.903

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 1 N 06.661 vom 10.08.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB 1998, BauGB, BauNVO
Schlagworte:Anfechtung von zwei inhaltsgleichen Fassungen eines Bebauungsplans, sachdienlicher Antrag, Stufenklage, Festsetzung der zulässigen Grundfläche, Reichweite der Ermächtigung, Unzulässigkeit einer Festsetzung der zulässigen Grundfläche für die "Hauptgebäude", Überschreitungsregelung, Festsetzung eines öffentlichen Fußweges, Festsetzung einer frei von Bebauung zu haltenden Fläche, Abwägung der Eigentumsbelange, Abgrenzung Innenbereich / Außenbereich, unverhältnismäßige Einschränkung des Eigentums, Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans
Stichwort:Unzulässigkeit einer Festsetzung der zulässigen Grundfläche für die "Hauptgebäude"
Leitsatz:Die zulässige Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO) muss für alle Anlagen, die bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind, festgesetzt werden. Eine Festsetzung nur für die "Hauptanlagen" - und nicht auch für die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO mitzurechnenden "Nebenanlagen" - ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt (wie Urteil vom 13.4.2006 - 1 N 04.3519).
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 1 N 06.661


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