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Unzulässigkeit der Speicherung

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Urteil, 10 UE 4135/98 vom 23.04.2002

Rechtsgebiete:Bundeskriminalamtgesetz v. 7. Juli 1997, GG
Schlagworte:Löschungsanspruch, Unzulässigkeit der Speicherung, Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Errichtungsanordnung, effektiver Rechtsschutz
Stichwort:Unzulässigkeit der Speicherung
Leitsatz:1. Das Bundeskriminalamt hat gemäß §§ 32 Abs. 2, 8 Abs. 3 BKAG die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten u.a. zu löschen, wenn der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.

2. Bei Vorliegen der Entscheidungsvarianten Freispruch, Nichteröffnung der Hauptverhandlung, nicht nur vorläufige Verfahrenseinstellung ist eine Fortdauer der Speicherung in der Regel nur zulässig, wenn sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, dass nach wie vor ein Restverdacht besteht, dass Schuldausschließungsgründe vorliegen oder Strafaufhebungs- bzw. Strafausschließungsgründe zum Freispruch geführt haben.

3. Stellt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren ohne weitere Begründung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, genügt dies für die Annahme, es bestehe ein Restverdacht gegenüber dem Betroffenen, nicht aus.

4. Das Bundeskriminalamt ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gehalten, die automatisiert erfassten Datenbestände den die Eingabe auslösenden Tatbeständen technisch derart zuzuordnen, dass nachvollziehbar bleibt, von welcher Dienststelle auf Grund welcher Sachverhalte (Ermittlungsverfahren/Strafverfahren/sonstige Erkenntnisse) die Daten eingegeben worden sind.

5. Auf Grund der von dem Gesetzgeber in den §§ 32 Abs. 3, 34 Abs. 1 BKAG gemachten Vorgaben ist - ausnahmsweise - eine eigene Verhältnismäßigkeitskontrolle durch das Gericht möglich, obgleich das Bundeskriminalamt seiner kraft Gesetzes gemäß § 34 Abs. 1 BKAG bestehenden Verpflichtung zum Erlass einer Errichtungsanordnung bisher nicht nachgekommen ist.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 10 UE 4135/98




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