Lehnt ein Strafkammervorsitzender es ab, eine schriftliche Erklärung des Angeklagten, die zunächst für den Verteidiger bestimmt ist, für den Verteidiger übersetzen zu lassen und verweist er ihn auf die mündliche Erörterung unter Vermittlung eines Dolmetschers, so ist diese Entscheidung nach § 305 S. 1 StPO mit der Beschwerde nicht anfechtbar.
Im Regelfall führt die Unterzeichung der Rechtsbeschwerdebegründung mit dem Zusatz "i.V." zur Unwirksamkeit, weil der in Vertretung unterzeichnende Rechtsanwalt durch den Vertreterzusatz im Zweifel deutlich macht, inhaltlich die volle Verantwortung für die Rechtsbeschwerdebegründung nicht übernommen zu haben.
Eine unzulässige Revision ist auch dann zu verwerfen, wenn das Verfahrenshindernis eines fehlenden Strafantrages einer tatrichterlichen Verurteilung entgegenstand.
Zwar reicht es für die ordnungsgemäße Erhebung der Sachrüge, auf die das Rechtsmittel der Angeklagten ausschließlich gestützt ist, grundsätzlich aus, die Verletzung materiellen Rechts zu rügen. Ergibt sich jedoch aus den Einzelausführungen zur Sachrüge, dass der Revisionsführer in Wahrheit nicht die Anwendung des materiellen Rechts auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt beanstandet, sondern die (angebliche) Fehlerhaftigkeit des Urteils ausschließlich aus tatsächlichen Behauptungen herleitet, ist die Sachrüge nicht in zulässiger Weise erhoben.
Zwar reicht es für die ordnungsgemäße Erhebung der Sachrüge, auf die das Rechtsmittel der Angeklagten ausschließlich gestützt ist, grundsätzlich aus, die Verletzung materiellen Rechts zu rügen. Ergibt sich jedoch aus den Einzelausführungen zur Sachrüge, dass der Revisionsführer in Wahrheit nicht die Anwendung des materiellen Rechts auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt beanstandet, sondern die (angebliche) Fehlerhaftigkeit des Urteils ausschließlich aus tatsächlichen Behauptungen herleitet, ist die Sachrüge nicht in zulässiger Weise erhoben.
Gegen einen Beschluss des Landgerichts, der über eine sofortige Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung (Mischentscheidung) des Amtsgerichts in einem WEG-Verfahren befindet, ist die sofortige weitere Beschwerde auch dann nicht gegeben, wenn das Landgericht die Erstbeschwerde zu Unrecht als unzulässig verworfen hat, weil es fälschlich von einer unselbstständigen Kostenentscheidung des Amtsgerichts ausgegangen ist.
Im Grundbuchbeschwerdeverfahren ist die Stellung eines neuen Eintragungsantrags unzulässig.
Um einen neuen Antrag handelt es sich, wenn statt der Eigentumsübertragung in Verbindung mit einem Nießbrauch an dem übertragenen Grundstück die Eigentumsübertragung in Verbindung mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eingetragen werden soll.
Bei einer Übermittlung von Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gelten für die Beteiligten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren die gleichen Sorgfaltsanforderungen wie bei einer Übersendung per Telefax. Für den Nachweis des ordnungsgemäßen Eingangs eines mittels E-Mail übermittelten Schriftsatzes sind deshalb Erhalt und Kontrolle der dem Versender automatisch zugehenden Eingangsbestätigung des Gerichts unabdingbar. Dies gilt insbesondere beim Auftreten technischer Störungen im Bereich der Datenverarbeitungsanlage des Versenders.
1. Bei der Beschlussfassung des rheinland-pfälzischen Richterwahlausschusses sind Stimmenthaltungen zulässig. Sie zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit, können also insbesondere nicht als Nein-Stimmen gewertet werden.
2. Die wahren Motive für ein bestimmtes Stimmverhalten entziehen sich rechtlicher Überprüfung. Dies gilt auch dann, wenn Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, ihre Motive hierfür zu Protokoll erklären.
3. Haben Bewerber in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen die gleiche abschließende Bewertung erhalten, steht es im Ermessen von Dienstherr und Richterwahlausschuss, welchen weiteren sich aus den Beurteilungen ergebenden Leistungs- und Eignungskriterien mit Blick auf die Anforderungen des zu besetzenden Amtes größeres Gewicht beigemessen wird.
4. Lassen sich schon danach sachgerechte Kriterien finden, bedarf es keines Rückgriffs auf frühere Beurteilungen.
5. Bei der Besetzung eines Spitzenamtes der Justiz, das in Rechtsprechung und Gerichtsverwaltung höchste Anforderungen stellt (hier: Präsident des Oberlandesgerichts), gebührt dem Umstand, dass ein Mitbewerber über langjährige Erfahrungen in der betreffenden Gerichtsbarkeit verfügt, von Rechts wegen kein grundsätzlicher Vorrang.
6. Wird dies auch vom aufgestellten Anforderungsprofil nicht gefordert, darf ein Mitbewerber ausgewählt werden, der sich in einer anderen Gerichtsbarkeit bereits als Präsident eines oberen Landesgerichts seit Jahren hervorragend bewährt hat.
7. Eine analoge Anwendung des § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Ziel, das zu besetzende Amt solange nicht vergeben zu lassen, bis das Bundesverfassungsgericht eine dahingehende Zwischenregelung getroffen hat, ist dem Oberverwaltungsgericht nicht möglich.
In einem Anfechtungsverfahren, betreffend einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, mit dem ein Verwalter bestellt worden ist, erledigt sich die Hauptsache, wenn der Bestellungszeitraum abgelaufen ist. Legt der Anfechtende ein unbeschränktes Rechtsmittel ein, obwohl die Erledigung zwischen den Instanzen eingetreten ist, ist dieses Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Die Hauptsacheerledigung ist in jeder Verfahrenslage, auch im Rechtsbeschwerdeverfahren, von Amts wegen zu überprüfen.
1. Zur fehlenden Klageveranlassung, wenn der Gläubiger eines Schutzrechtsanspruchs das Hauptsacheverfahren anstrengt, ohne abzuwarten, ob in der einen Tag später stattfindenden Berufungsverhandlung im Eilverfahren die beantragte einstweilige Verfügung erlassen wird.
2. Keine analoge Anwendung des § 8 IV UWG bei der Verfolgung von Schutzrechtsansprüchen.
Im Hinblick auf § 19 StGB und mit Rücksicht auf das Schuldprinzip nach Art. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und 2 GG findet eine Auslieferung nicht statt, wenn eine heute erwachsene Person im ersuchenden Staat für eine im Kindesalter begangene Tat bestraft werden soll.
Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK steht einer Auslieferung grundsätzlich nicht. Im Einzelfall kann jedoch die erforderliche Versorgung von Kleinkindern eine Auslieferung unzulässig machen.
Zur Unzulässigkeit der Auslieferungshaft, wenn nicht auszuschließen ist, dass die strafrechtlichen Vorwürfe durch die Verfolgungsbehörden des ersuchenden Staates manipuliert wurden.
Das Fehlen eines ausdrücklichen Revisionsantrages macht eine Revision trotz allgemein erhobener Sachrüge jedenfalls dann unzulässig, wenn auch unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens das Ziel der Revision unklar bleibt.
Im Fall einer Erkrankung, die im Falle einer Auslieferung oder Haft eine Lebensgefahr nach sich zieht, kann die Auslieferung wegen einer dann vorliegenden Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unzulässig sein, wenn der Verfolgte dauerhaft haft- und transportunfähig ist und schon die Unterbrechung der ärztlichen Kontrolle und Behandlung geeignet ist, Lebensgefahr zu begründen.
Im Fall einer Erkrankung, die im Falle einer Auslieferung oder Haft eine Lebensgefahr nach sich zieht, kann die Auslieferung wegen einer dann vorliegenden Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unzulässig sein, wenn der Verfolgte dauerhaft haft- und transportunfähig ist und schon die Unterbrechung der ärztlichen Kontrolle und Behandlung geeignet ist, Lebensgefahr zu begründen.
Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist nach Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags des Berufungsklägers im Wege des Erlasses eines Teilversäumnisurteil gegen den säumigen Berufungskläger; gleichzeitig Verwerfung der Berufung als unzulässig durch Schlussurteil
Ein Ablehnungsantrag, der nicht nur offensichtlich unbegründet, sondern dessen Begründung völlig ungeeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, ist unzulässig im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 StPO.
Die Umstellung eines Berufungsantrages, mit dem die Aufhebung eines schon zuvor erledigten Verwaltungsakts begehrt wird, in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nur innerhalb der Berufungsbegründungsfrist möglich. Danach kann er nur unter der Voraussetzung, dass der rechtzeitig abgegebenen Berufungsbegründung das Fortsetzungsfeststellungsbegehren unzweifelhaft zu entnehmen ist, dahingehend ausgelegt bzw. klargestellt werden.
Zum Umfang der Ermächtigung des § 23 Satz 2 TierSG, Jagdausübungsberechtigte im Rahmen der Bekämpfung der Schweinepest zur Notimpfung von Wildschweinen mittels oraler Immunisierung heranzuziehen.
Wird mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, das Gericht sei unzulässigerweise einem Terminsverlegungsantrag des Verteidigers nicht nachgekommen, muss zur Begründung mitgeteilt werden, wie der Verteidiger seinen Terminsverlegungsantrag und wie das Gericht seine ablehnende Entscheidung begründet hat.
Der Normenkontrollantrag eines Anwohners gegen ein durch ein Mischgebiet abgetrenntes, 60 m entferntes Gewerbegebiet mit 5-geschossigen Bürogebäuden kann mangels Antragsbefugnis unzulässig sein, wenn die geltend gemachten Beeinträchtigungen wie Einblick, Lichteinwirkung, Verbauung der Aussicht, Verkehrszunahme, optische Eindrückung und Wertminderung des Wohngrundstücks objektiv geringfügig sind.
Der Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan, der 70 m entfernt vom Wohngrundstück der Antragsteller 10 - 15 Terrassenhäuser unter teilweiser Inanspruchnahme einer Spielplatzfläche zulässt, von der 2000 qm verbleiben, kann unzulässig sein.