1. Bei einer Klage auf Schmerzensgeld, mat. Schadensersatz und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu künftigem Schadensersatz wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers darf ein Urteil über den Haftungsgrund im Wege des Grund- und Teilurteils nicht ergehen, wenn das Grundurteil nur bezüglich der Zahlungsansprüche ergeht, eine Entscheidung über den Feststellungsantrag aber ausgespart wird. Denn in diesem Fall ist über die im Zahlungsanspruch geprüften Fragen bei dem Feststellungsantrag hinsichtlich der Erstattungspflicht künftiger Schäden erneut zu befinden, so dass die Gefahr divergierender Entscheidungen besteht. Aus diesem Grund darf im Falle objektiver Klagehäufung von Leistungs- und Feststellunganträgen, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, nicht durch Teilurteil gesondert über den einen oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden werden (ebenso BGH NJW 2001, 155 ff; juris).
2. Dass die Unzulässigkeit eines solchen Grund- und Teilurteils mit der Berufung nicht gerügt wurde, ist unschädlich, weil ein solcherart unzulässiges Teilurteil von Amts wegen zu beachten ist. Dies folgt schon daraus, dass es eines Zurückweisungsantrags einer Partei in diesem Fall nicht bedarf (vgl. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO).
Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht. Die Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden schließt die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht aus, solange nicht ausdrücklich durch Grundurteil entschieden wurde.
1) Entscheidet das Arbeitsgericht in einem Teilurteil über eine Frage oder Vorfrage, die sich vor der Entscheidung über den nicht entschiedenen Teil erneut stellt, so ist - soweit es sich nicht um eine abstrakte Rechtsfrage handelt - das Teilurteil unzulässig (im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH und des BAG).
2) Wird gegen ein solches Teilurteil Berufung eingelegt, so ist auch ohne Antrag einer Partei das Teilurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen. Es darf keine Sachentscheidung des Berufungsgerichts ergehen.