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Unzulässiger Vorbehalt späterer Entscheidung über Ratenzahlungen

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Urteil, 4 Ta 648/02 vom 10.04.2003

Rechtsgebiete:ZPO, BSHG, RPflG, ArbGG
Schlagworte:Unzulässiger Vorbehalt späterer Entscheidung über Ratenzahlungen
Stichwort:Unzulässiger Vorbehalt späterer Entscheidung über Ratenzahlungen
Leitsatz:1. Wenn das gesetzliche Schonvermögen durch die gezahlte Abfindung überschritten wird, hat der PKH-Empfänger im Kosteninteresse grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe von 10% des Nennwertes einer Kündigungsabfindung (die Steuern ermäßigen den einzusetzenden Betrag nicht) für die entstandenen Kosten einzustehen (gegen LAG Bremen, Bes. v. 20.07.1988 - 1 Ta 38/88, LAGE § 115 ZPO Nr. 29; LAG Niedersachsen, Bes. v. 26.07.1998 - 16 Ta 143/98, LAGE § 115 ZPO Nr. 56).

2. Über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und die Ratenfestsetzung muß ein einheitlicher Beschluß ergehen. Ein Vorbehalt späterer Entscheidung über Ratenzahlungen ist vom Gesetz nicht gedeckt. Bei einem Vermögenszuwachs durch Erhalt einer Kündigungs- oder Sozialplanabfindung ist die dadurch erforderliche Abänderungsentscheidung nicht vom Richter nach §§ 114, 119 Satz 1 ZPO, sondern vom Rechtspfleger nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO i.V.m. § 20 Nr. 4 Buchst. c RPflG zu treffen.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 4 Ta 648/02




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