Der Abverkauf von Einzelstücken- und Ausstellungsstücken zu reduzierten Preisen ist bei einem Wechsel der Produktpalette im Möbeleinzelhandel branchenüblich .Auch bei einer Reduzierung der Preise um 50% liegt nicht automatisch eine unzulässige Sonderveranstaltung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG vor.
Eine unzulässige Sonderveranstaltung liegt auch dann nur vor, wenn der Verbraucher aufgrund des Umfangs der reduzierten Ware auf eine Unterbrechung des regelmäßigen Geschäftsverkehrs schließt .