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Unzulässige Rechtsausübung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Urteil, 14 Sa 361/08 vom 03.03.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:AGB, Provision, Rückzahlung, unzulässige Rechtsausübung, Vorschuss
Stichwort:Unzulässige Rechtsausübung
Leitsatz:1. Die Vereinbarung in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, wonach ein nicht ins Verdienen gebrachter Provisionsvorschuss zurückzuzahlen ist, unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, § 308, 309 BGB, da es sich um keine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung handelt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).

2. Zur Frage der unzulässigen Rechtsausübung der Rückforderung eines Provisionsvorschusses durch den Unternehmer/Arbeitgeber, wenn der zu erstattende Saldo durch eine Verletzung der Förderungs- und Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Vermittlungstätigkeit des Provisionsempfängers mit entstanden ist.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 14 Sa 361/08



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 LB 719/07 vom 10.11.2008

Rechtsgebiete:BGB, RGebStV
Schlagworte:Anzeigepflicht, Einrede der Verjährung, Rundfunkgebühren, Treu und Glauben, Verjährung, Verjährungseinrede, Verjährungsfrist, pflichtwidriges Verhalten, unzulässige Rechtsausübung
Stichwort:Unzulässige Rechtsausübung
Leitsatz:Die Einrede der Verjährung stellt bereits bei einem objektiven Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige eines Rundfunkgeräts, der die Verjährung verursacht, eine unzulässige Rechtsausübung dar (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, Beschl. v. 7. 5. 2007 - 4 LA 521/07 -).
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 LB 719/07

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10231/08.OVG vom 09.10.2008

Rechtsgebiete:GG, BBergG, WHG, BGB, VwVfG
Schlagworte:Abbau, Abbauberechtigung, Abbaumethode, Angebot, Aufbereitungsbetrieb, Auskiesung, Bergbau, Bergbaurecht, Bergrecht, Bergwerkseigentümer, Besitzeinweisung, Betriebsplan, Hauptbetriebsplan, Betriebsplanung, Bewilligungsfeld, Bewilligung, Bodenschatz, bergfreie Bodenschätze, Deckmantel, Drittschutz, Eigentum, Entschädigung, Erz, Feuerfesteignung, Gewinnungsberechtigung, Gewinnungsbetrieb, Gold, Goldgewinnung, Goldpreis, Goldspuren, Grundabtretung, Grundabtretungsbeschluss, grundeigene Bodenschätze, Grundstück, Grundstückstausch, Hauptfeld, Kiesabbau, Kiesgewinnung, praktische Konkordanz, Konzession, Mineralgemenge, Mineralien, Missverhältnis, Mitgewinnungsentscheidung, Mitgewinnung, Nassauskiesung, Pachtvertrag, Pachtzins, Pilotprojekt, Planfeststellungsbeschluss, Quarz, Quarzkies, Quarzsand, Rahmenbetriebsplan, Rechtsmissbrauch, regale Mineralien, Rheingold, Rohstoff, Rohstoffgewinnung, Rohstoffsicherungsklausel, unzulässige Rechtsausübung, Sachverständiger, Schuldvertragstyp, Tagebau, Tausch, Tauschangebote, Umweltverträglichkeitsprüfung, Verkehrswert, Vermögensnachteil, Vertragsfreiheit, Vertragsgestaltung, Wasserfläche, wasserrechtliche Genehmigung, Wertrelation, Wohl der Allgemeinheit, Zulegung
Stichwort:Unzulässige Rechtsausübung
Leitsatz:1. Die zur Umsetzung der Bewilligung nach § 8 BBergG erforderliche Entscheidung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BBergG ist an dem Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG sowie dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten.

2. Eine bestandskräftige Mitgewinnungsentscheidung nach § 42 Abs. 1 BBergG entfaltet neben ihrer konkreten Regelung eine Tatbestandswirkung dergestalt, dass im Rahmen der Grundabtretung nach den §§ 77ff. BBergG von einem zulässigen gemeinschaftlichen Abbau der regalen Bodenschätze und der Grundeigentümerbodenschätze ausgegangen werden kann. Das Vorliegen eines wirtschaftlichen Missverhältnisses zwischen grundeigenen und bergfreien Bodenschätzen kann daher nicht mehr geltend gemacht werden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 10231/08.OVG

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 14/07 vom 09.07.2008

Rechtsgebiete:GG, VwGO, FStrG, InfraPlBeschlG, VerkplanbeschlG, BNatSchG, EGV, BImSchG
Schlagworte:Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, oberster Gerichtshof, Revisionsgericht, sachlicher Grund, Verkehrsprojekte, Straßenbauvorhaben, Verfahrensbeschleunigung, bundesstaatliches Interesse, unzulässige Rechtsausübung, Rechtsmissbrauch, Sperrgrundstück, Einwendung, Darlegungslast, Detailliertheit, Artenschutz, Bestandsaufnahme, Ermittlungstiefe, Bewertung, FFH-Gebietsschutz, wissenschaftliche Erkenntnisse, gerichtliche Kontrolle, Prüfungsmaßstab, naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative, Verbotstatbestand, Zugriffsverbote, Tötungsverbot, Kollisionsverluste, Kollisionsrisiko, signifikante Erhöhung, Individuenbezug, Populationsbezug, Befreiung, Abweichungsprüfung, objektive Befreiungslage, Begründung, Begründungsmangel, Verfahrensmangel, Entscheidungserheblichkeit, Fehlerbehebung, Heilung, Planergänzung, Alternativenprüfung, Trassenvarianten, Grobanalyse, Risiko, Heilquellenschutz, Untersuchungstiefe, finanzieller Aufwand, straßenentwurfstechnische Beurteilung, Netzfunktion, Planungsziel, Lückenschluss, Lärmschutz, Verkehrsprognose, Schwerlastverkehr, Lkw-Anteil
Stichwort:Unzulässige Rechtsausübung
Leitsatz:1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 17e Abs. 1 FStrG (nebst Anlage) für bestimmte Straßenverkehrsprojekte begegnet im Grundsatz keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung unter dem Gesichtspunkt eines vom Kläger erworbenen sog. "Sperrgrundstücks" im Trassenbereich ist nur begründet, wenn hinreichende tatsächliche Umstände die Schlussfolgerung tragen, das Eigentum an dem Grundstück diene nur dazu, die Voraussetzungen für eine andernfalls nicht mögliche Prozessführung zu schaffen.

3. Die Anforderungen an Umfang und Detailliertheit der Einwendung eines Planbetroffenen richten sich nach der Konkretheit der ausgelegten Planunterlagen. Wird der Aspekt des Artenschutzes in den Planunterlagen selbst nur rudimentär behandelt, kann einem Planbetroffenen nicht entgegengehalten werden, dass seine Einwendung keine konkreten artenschutzrechtlichen Beanstandungen (zu einzelnen Tier- und Pflanzenarten) enthalte, sondern sich in einer allgemeinen Kritik der bisherigen Untersuchungen erschöpfe.

4. Die für den Habitatschutz geltenden Anforderungen können nicht unbesehen und unterschiedslos auf den allgemeinen Artenschutz übertragen werden.

5. Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen.

6. Der Tatbestand des Tötungsverbots gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG ist bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr nur dann erfüllt, wenn sich durch das Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht.

7. Die Anfechtungsklage eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen kann keinen Erfolg haben, wenn - bei objektiv gegebener Befreiungslage i.S.v. § 62 Abs. 1 BNatSchG a.F. - die erteilte Befreiung allein an einem Mangel leidet, der durch eine schlichte Planergänzung zu beheben oder für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen ist i.S.v. § 17e Abs. 6 FStrG.

8. Die Planfeststellungsbehörde darf im Rahmen der Alternativenprüfung eine Trassenvariante bereits dann auf der Grundlage einer Grobanalyse aus der weiteren Prüfung ausscheiden, wenn deren Verwirklichung mit einem nicht völlig auszuschließenden Risiko für einen öffentlichen Belang von überragend wichtiger Bedeutung verbunden ist (hier: präventiver Schutz der Heilquellen einer Kur- und Bäderstadt) und weitere Untersuchungen, die zu größerer Erkenntnissicherheit führen sollen, mit einem nicht vertretbaren finanziellen Aufwand verbunden wären.

9. Die Planfeststellungsbehörde darf eine Alternativtrasse ferner verwerfen, wenn sie in ihrer straßenentwurfstechnischen Beurteilung Nachteile von solchem Gewicht aufweist, dass sich mit ihr das angestrebte Planziel (hier: eines Lückenschlusses im nationalen und transeuropäischen Verkehrsnetz) in einem der Netzfunktion des Vorhabens entsprechenden Ausbaustandard nicht verwirklichen lässt.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 14/07


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