Macht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend, daß die Berufung zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden sei, so komme eine Zulassung der Revision nicht in Betracht, wenn die Berufung jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen gewesen wäre (§ 144 Abs. 4 VwGO analog).
Bundesverfassungsrecht ist nicht verletzt, wenn die Gemeinde als Baugenehmigungsbehörde auch über eigene Bauvorhaben zu entscheiden hat und entscheidet.
Beschluß des 4. Senats vom 17. März 1998 - BVerwG 4 B 25.98 -
I. VG Köln vom 14.08.1995 - Az.: VG 2 K 8909/93 -
II. OVG Münster vom 05.12.1997 - Az.: OVG 7 A 6318/95 -