1. Stellt der Versorgungsträger für Zusatzversorgungssysteme Daten nach dem AAÜG ab einem bestimmten Zeitpunkt fest, liegt hierin nicht zugleich eine Ablehnung der Datenfeststellung für vorherige Zeiträume. Eine auf Verpflichtung zur Feststellung früherer Zeiten gerichtete Klage ist unzulässig.
2. Zur Frage, ob ab 1.1.2008 ein prozessuales Verfahrensinteresse besteht, gegen dieselbe Beklagte zwei nebeneinander rechtshängige Gerichtsverfahren, nämlich eines mit dem Rechtsschutzbegehren einer Datenfeststellung nach dem AAÜG und ein weiteres wegen Gewährung einer höheren Altersrente unter Anrechnung dieser Daten zu führen.