Das Fehlen der Voraussetzungen für die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, wenn dieses auf dem Mangel beruhen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Ladungsmangel für das Fernbleiben ursächlich geworden ist.