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Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 405/08 vom 28.08.2008

Rechtsgebiete:ThürKAG, AO 1977
Schlagworte:Beitrag, Verjährung, Verjährungsfrist, Satzung, unwirksam, Beitragspflicht, Rückwirkung, Verwirkung, Beitragsrecht
Stichwort:unwirksam
Leitsatz:Die Festsetzungsfrist für die Berechnung der Verjährung von Ausbau- und Anschlussbeiträgen beginnt erst mit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Im Falle der Ungültigkeit einer Beitragssatzung beginnt die Festsetzungsfrist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) cc) 2. Spiegelstrich ThürKAG erst mit Ablauf desjenigen Kalenderjahres zu laufen, in dem die gültige Satzung beschlossen worden ist.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 405/08



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 3 TaBV 4/08 vom 09.07.2008

Rechtsgebiete:BetrVG 1972, BetrVG 2001, BetrVG
Schlagworte:Betrieb, selbständiger Betrieb, Betriebsübergang, Betriebsrat, Betriebsratsamt, erlöschen, Zuordnungstarifvertrag, unwirksam, Dienlichkeit, Regionalbetrieb, Vertretungsstrukturen, Eingliederung
Stichwort:unwirksam
Leitsatz:1. Ein Zuordnungstarifvertrag kann mehrere selbständige Betriebe im Sinne des § 1 BetrVG wirksam erfassen, ohne dass die Tarifparteien ihre Regelungskompetenz dadurch überschreiten (mit BAG vom 24.1.2001 - u.a.: 4 ABR 4/00).

2. Durch die Novellierung des BetrVG 2001 wurden in § 3 BetrVG keine Tatbestandsvoraussetzungen geschaffen, die einer Weitergeltung von nach altem Recht abgeschlossenen Tarifverträgen entgegenstehen könnten.

3. Dass sich bei der Schaffung von Zuordnungstarifverträgen im Sinne des § 3 BetrVG alte und neue Fassung die Anzahl der auf jede Betriebsstätte bezogen maximal möglichen Betriebsratsmitglieder unter Umständen reduziert, ist gesetzlich gewollt und daher kein Unwirksamkeitsgrund.

4. Zur Eingliederung eines selbständigen Betriebes in einen anderen Betrieb.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 3 TaBV 4/08

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 103/08 vom 06.05.2008

Rechtsgebiete:KAG LSA
Schlagworte:Änderung, Erstattungsregelungen, Maßnahme, abgeschlossene, Satzung, nichtig, unwirksam
Stichwort:unwirksam
Leitsatz:1. Spätere Änderungen einer nichtigen Satzung können diese nicht heilen, weil eine unwirksame Satzung durch eine nachfolgende Änderung nicht wieder aufleben kann.

2. Die ersten wirksamen Erstattungsbestimmungen betreffen auch bereits abgeschlossene Maßnahmen, weil ein Grundstück von einem Grundstücksanschluss unabhängig davon bevorteilt wird, ob der Anschluss vor oder nach dem Inkrafttreten der Erstattungsregelungen errichtet wurde.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 103/08

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 1205/04 vom 19.12.2007

Rechtsgebiete:BGB, HOAI, ThürVwVfG, BauPrüfVO, BauGVO
Schlagworte:Prüfingenieur, Prüfgebühr, Prüfleistung, Talsperre, Standsicherheitsnachweis, Absperrbauwerk, Staumauer, Ingenieurvertrag, Prüfbericht, Gebührenrechnung, Prüfauftrag, Weisung, Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag, öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis, Vergütungsanspruch, Prüfstopp, Einstellung der Prüfarbeiten, Prüfaufwand, Fortsetzung, Leistung, Abnahme, Abnahmeerklärung, Abnahmeverweigerung, Abnahmefiktion, Regelung, unwirksam, Gesamtnichtigkeit, Baugebührenverordnung, Gebührentafel, Rohbauwert, vorgezogene Lastzusammenstellung, Ausführungszeichnung, Ausführungsplanung, Tragwerksausführungszeichnung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verzugszinsen, Lastenheft, Gründungsgutachten, Parameterstudie, Kündigung, wichtiger Grund, Zulassung, Erlöschen, Altersgrenze, Vertreten, Vertretenmüssen, Risikosphäre
Stichwort:unwirksam
Leitsatz:1. Der Prüfauftrag an einen anerkannten Prüfingenieur kann in Thüringen nicht nur durch einseitiges Handeln der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Weisung oder Verwaltungsakt), sondern auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erteilt werden.

2. Die Vertragsparteien können in einem derartigen Vertrag auch Regelungen über die Abnahme der Leistungen des Prüfingenieurs treffen.

3. Zu den Voraussetzungen einer vertraglich vereinbarten Abnahmefiktion (Einzelfall).

4. Eine vertragliche Regelung, die entgegen § 2 Abs. 2 BauGVO a.F. vorsieht, dass der Bauherr die Prüfgebühren direkt an den Prüfingenieur zu zahlen hat, ist gem. § 59 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 134 BGB a.F. nichtig. Entsprechendes gilt für eine von der zwingenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 BauGVO a.F. (i. V. m. den Anlagen 1 bis 5) abweichende vertragliche Regelung der Gebührenhöhe.

5. "Ausführungszeichnungen" im Sinne der Tarifstelle 7.6 der Anlage 1 BauGVO a.F. sind die im Rahmen der Ausführungsplanung des Statikers (Leistungsphase 5 nach § 64 HOAI) erstellten Zeichnungen.

6. Der Vergütungsanspruch eines Prüfingenieurs für Baustatik verjährt in entsprechender Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB a.F. in zwei Jahren. Bei einem Gesamtprüfungsauftrag beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Prüfingenieur seine letzte Leistung in Bezug auf das Vorhaben erbracht hat und seine Forderung damit insgesamt fällig geworden ist.

7. Das bevorstehende Erlöschen der Zulassung als Prüfingenieur stellt einen wichtigen Grund für die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags dar, durch den dem Prüfingenieur ein Prüfauftrag erteilt worden ist. Diesen Kündigungsgrund hat regelmäßig der Prüfingenieur zu vertreten.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 1205/04


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