1. Ein im Rahmen betrieblicher Altersversorgung einem Arbeitnehmer unter Vorbehalt eingeräumtes unwiderrufliches Bezugsrecht (= eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht) aus einer Lebensversicherung (Direktversicherung) fällt in die Insolvenzmasse, sofern die Voraussetzungen des Vorbehalts erfüllt sind (BAGE 92, 1-10 = VersR 2000, 80 = BB 1999, 2195; OLG Hamm VersR 1998, 1494; OLG Karlsruhe VersR 2001, 1501). Die dem Insolvenzverwalter zustehenden Rechte sowie deren Umfang hängen allein von der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses ab (BAG a.a.O.; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1405). [- entgegen OLG Düsseldorf (VersR 2002, 86), nach welchem ein im Rahmen der Versorgungszusage eingeräumtes eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitsnehmers bei Insolvenz des Arbeitgebers strikt unwiderruflich wird und sich deshalb nach Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Insolvenzverwalter dieses Bezugsrecht an dem Auflösungsguthaben fortsetze].
2. Dingliche Wirkung erhält das Bezugsrecht des Arbeitnehmers erst, wenn sowohl im Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und dem Versicherer als auch im Versorgungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unwiderruflichkeit vereinbart ist und soweit die Voraussetzungen für vereinbarte Vorbehalte zur Unwiderruflichkeit nicht erfüllt sind. Erst dann gehört das Bezugsrecht zum Vermögen des Arbeitnehmers mit der Wirkung, dass trotz Kündigung der Versicherung dem Arbeitnehmer der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts verbleibt und im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers der Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht zur Insolvenzmasse gehört (BGH VersR 1996, 1089; BAG VersR 1991, 21; 942).