Der einer Kommune als Steuersatzungsgeberin zustehende Gestaltungsspielraum ist nicht überschritten, wenn die Hundesteuersatzung für Kampfhunde einen achtfach höheren Steuersatz (720 statt 90 DM jährlich) vorsieht, Kampfhunde in einem abstrakten Sinn beschreibt und darüber hinaus für bestimmte Hunde in einer Liste die Kampfhundeigenschaft unwiderleglich vermutet.
Urteil des 11. Senats vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 -
I. VG Dessau vom 30.05.1996 - Az.: VG A 1 K 126/96 -
II. OVG Magdeburg vom 18.03.1998 - Az.: OVG A 2 S 317/96 -