1. Der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 6 AufenthG entfällt nicht deshalb, weil der Ausländer nach Abschluss der Sicherheitsbefragung durch die Ausländerbehörde im Rahmen eines weiteren - durch das Ergebnis der ersten Befragung veranlassten - Sicherheitsgesprächs zunächst verheimlichte Tatsachen doch noch offenbart.
2. Die Umstände der Offenlegung und die konkrete Sicherheitsrelevanz der verheimlichten Tatsachen (hier: Aufenthalte in Ausbildungslagern der Mudjahedin) sind allerdings für die Frage erheblich, ob nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für eine Ausweisung vorliegen.
1. Macht ein Antragsteller in dem für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingeführten Formular keinerlei Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation, so ist die Zurückweisung des PKH-Antrags gerechtfertigt.
2. Ein Antragsteller, der erstinstanzlich die einstweilige Untersagung seiner Abschiebung begehrt hat, kann, wenn sich die Hauptsache erledigt, im Beschwerdeverfahren nicht zu einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Versuchs der Abschiebung übergehen; ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist im Anordnungsverfahren unzulässig.
Kosten für eine am Dienstort angemietete Unterkunft sind keine notwendigen und damit erstattungsfähigen Kosten im Sinne des Trennungsgeldrechts, wenn der Bedienstete eine in seinem Eigentum stehende Wohnung am Dienstort oder in dessen Nähe beziehen kann.
1. Zur Frage der Rechtsfolgen des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit und der Verbandskompetenz der Ausländerbehörde während des Widerspruchsverfahrens.
2. Zur Abgrenzung zwischen Regel- und Ausnahmefall in § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG bei dem Merkmal einer fortbestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft (Fortführung des Urteils des Senats vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -)