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unverzügliche Prüfungspflicht

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HESSISCHES-LAG – Beschluss, 9 TaBV 174/02 vom 18.09.2003

Rechtsgebiete:BetrVG, WO 2001
Schlagworte:Betriebsratswahl
Stichwort:unverzügliche Prüfungspflicht
Leitsatz:Der Wahlvorstand verletzt seine Prüfungspflicht in zur Wahlanfechtung berechtigender Art und Weise, wenn er bei am 11. März 2002 ablaufender Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen seine nächste Sitzung am 4. Febr. 2002 auf den 12. März 2002 anberaumt und so einen am 7. März 2002 eingereichten Wahlvorschlag nicht mehr unverzüglich prüfen und den Listenvertreter nicht mehr informieren kann. Ein Wahlvorstand muss Vorkehrungen für eine beschlussfähige Sitzung rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist treffen, weil in dieser Zeit vermehrt mit der Einreichung von - auch ungültigen - Wahlvorschlägen zu rechnen ist.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 9 TaBV 174/02




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