JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > U > Unverzügliche Prüfung einer Vorschlagsliste
| Rechtsgebiete: | BetrVG, WO 72 |
| Schlagworte: | Anfechtung einer Betriebsratswahl - Unverzügliche Prüfung einer Vorschlagsliste |
| Stichwort: | Unverzügliche Prüfung einer Vorschlagsliste |
| Leitsatz: | 1) Auch wenn § 7 (2) 2 WO 72 bestimmt, dass die Vorschlagsliste binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang zu prüfen ist, so ist damit nicht jede innerhalb der zwei Tage vorgenommene Prüfung unverzüglich. Es ist die Pflicht des Wahlvorstandes, die Prüfung so vorzunehmen, dass eine Heilung des Mangels in Form der Einreichung einer neuen Liste vor Ablauf der Frist nach Möglichkeit noch gegeben ist. Die Prüfung der Wählbarkeit der Wahlbewerber gehört zu der gebotenen Prüfung offensichtlicher Mängel. Was die ebenfalls gebotene unverzügliche Unterrichtung des Listenvertreters anbelangt, so ist unter bestimmten Umständen auf die Versendung per Post zu verzichten und statt dessen die Hauspost des Betriebes zu nutzen oder die persönliche Überbringung am Arbeitsplatz zu wählen. 2) Zwar hat das Arbeitsgericht sämtliche Anfechtungsgründe von Amts wegen zu berücksichtigen, gleichgültig ob sich die Beteiligten darauf berufen oder nicht. Ein Anfechtungsgrund kann auch später nicht wirksam fallen gelassen werden). Ist jedoch wie hier gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts verstoßen worden, weil eine eingereichte Liste nicht unverzüglich geprüft und der Listenvertreter hiervon nicht unverzüglich unterrichtet worden ist, und ist deshalb bereits die Anfechtung der Betriebsratswahl begründet, so kann es dahingestellt bleiben, ob die Anfechtung auch noch aus anderen Gründen durchgreifen würde (vgl. BAG 12.02.1992 - 7 ABR 42/91 - AP Nr. 52 zu § 5 BetrVG 1972). |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 8 TaBV 70/02 | |
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