1.) Der Insolvenzschutz für Betriebsrentenanwartschaften gem. § 7 Abs. 2 BetrAVG a.F. i. V. m. § 2 Abs. 1 BetrAVG bezieht sich ausschließlich auf den kraft Gesetzes unverfallbaren Anwartschaftsteil und nicht auf etwaige zwischen den Arbeitsvertragsparteien frei vereinbarte günstigere Anwartschaftsregelungen.
2.) Die Zusage einer betrieblichen "Rente" für den Fall eines unverschuldeten Arbeitsplatzverlustes fällt nicht unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung und genießt daher auch keinen Insolvenzschutz durch den Pensionssicherungsverein.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft auf Rentenbeihilfe von einer bestimmten Dauer eines Arbeitsverhältnisses zu ein und demselben baugewerblichen Arbeitgeber und nicht von der Gesamtdauer von mehreren Arbeitsverhältnissen zu verschiedenen baugewerblichen Arbeitgebern abhängig machen.
1. Nimmt ein mit einer unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft vor Erreichen der festen Altersgrenze ausgeschiedener Mitarbeiter die vorgezogene gesetzliche Altersrente und zugleich auch die vorgezogene Betriebsrente in Anspruch, so kann seine Betriebsrente einer doppelten Kürzung unterzogen werden: Der vorgezogene Betriebsrentenbezug kann durch einen versicherungsmathematischen Abschlag kompensiert werden, die fehlende Betriebstreue vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bis zur festen Altersgrenze durch eine zeitratierliche Kürzung gemäß § 2 BetrAVG.
2. Die Vorschrift einer Versorgungsordnung, die in solchen Fällen zusätzlich zu einem versicherungsmathematischen Abschlag eine doppelte zeitratierliche Kürzung (insgesamt also eine dreifache Kürzung) vorsieht, verstößt gegen zwingendes Gesetzesrecht (§ 2 BetrAVG) (Anschluss an BAG NZA 2002, 93 ff.).
3. Eine zweite zeitratierliche Kürzung kommt allenfalls als "versicherungsmathematischer Abschlag im untechnischen Sinn" dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung keine eigene Regelung der Kompensationsfrage wegen vorzeitigen Rentenbezuges enthält.