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Unterzeichnung der Rechtsmittelbelehrung

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HESSISCHES-LAG – Beschluss, 16 Ta 470/02 vom 03.10.2002

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Schlagworte:Rechtsmittelbelehrung, sofortige Beschwerde
Stichwort:Unterzeichnung der Rechtsmittelbelehrung
Leitsatz:Enthält ein mit der sofortigen Beschwerde anfechtbarer Beschluss des Rechtspflegers, mit dem die bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben wird, vor der Unterschrift des Rechtspflegers keine Rechtsmittelbeiehrung, sondern befindet sich dieselbe auf einer folgenden, nicht vom Rechtspfleger unterzeichneten Seite, fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt in diesem Fall nicht zu laufen (§ 9 Abs. 5 S. 3 ArbGG).
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 16 Ta 470/02




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