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Unterwerfungserklärung

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OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 65/04 vom 08.09.2005

Rechtsgebiete:BGB, RBerG, ZPO
Schlagworte:Zwangsvollstreckung, Unterwerfungserklärung, Vollmacht, Rechtsberatungsgesetz, Treuhandvertrag, Nichtigkeit, Genehmigung, Rechtsscheinhaftung
Stichwort:Unterwerfungserklärung
Leitsatz:1. Zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde, die formal nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, weil die darin dem Treuhänder erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig ist

2. Die nach § 134 BGB gegebene Nichtigkeit des Treuhandvertrages erfasst auch die dem Treuhänder zur Ausführung der ihm übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Vollmacht.

3. Dem steht nicht entgegen, dass die Zwangsvollstreckung im Hinblick auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 I Nr. 5 ZPO betrieben wird. Obwohl die auf Abgabe einer solchen Erklärung gerichtete Vollmacht den Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO und nicht denen der §§ 164 ff. BGB unterfällt, wirkt sich der Verstoß gegen das RBerG auch auf die prozessuale Vollmacht aus, weil anderenfalls Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbots nicht erreichbar wären.

4. Die Bestimmungen der §§ 172 ff. BGB haben für die dem Geschäftsbesorger erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung. Die §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozessvollmacht ein Sonderrecht.

5. Eine nachträgliche Genehmigung des vollmachtlosen Handelns des Geschäftsbesorgers nach § 177 I BGB setzt regelmäßig voraus, dass der Vollmachtsgeber die Unwirksamkeit der Treuhändervollmacht kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen.

6. Dem Erklärenden kann es nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen. Besteht eine Rechtspflicht zur Abgabe von Erklärungen, die von einem Vertreter bereits abgegeben wurden, aufgrund der Nichtigkeit der Vollmacht aber unwirksam bleiben, so verstößt es gegen Treu und Glauben, diese Unwirksamkeit geltend zu machen. Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung wird dann zur Pflicht zur Genehmigung der unwirksamen Vertreterklärung, um dieser rückwirkend Wirksamkeit zu verleihen. Eine solche Verpflichtung kann sich aus einem Darlehensvertrag ergeben.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 9 U 65/04




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