Die Bestimmung "Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt" in § 11 Nr. 1 AFB 87 benachteiligt den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 9 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unangemessen und ist deshalb unwirksam.
Der Versicherer kann sich auf eine Unterversicherung nicht berufen, wenn er zur Antragsaufnahme eigene Mitarbeiter entsendet, die die Geschäftseinrichtung in Augenschein nehmen und ihren Wert einschätzen. Erfährt der Versicherer nachträglich durch seinen Schadenregulierer von der Unterversicherung, ist er verpflichtet, den Wert der Geschäftseinrichtung zu überprüfen und den Versicherungsnehmer auf die Unterversicherung hinzuweisen.
Soll ein brandgeschädigtes Gebäude nicht wiederhergestellt werden, steht dem Versicherungsnehmer, auch wenn das Gebäude nur beschädigt worden ist, kein Anspruch auf die Neuwertspitze zu.
Zur verzögerlichen Vorlage einer Stehlgutliste; im Einzelfall können besondere Schwierigkeiten der Erstellung (Erfordernis der Betriebsunterbrechung wegen Inventur bei sehr umfangreichen Entwendungen aus Warenbestand) sowohl bei der Frage der Rechtzeitigkeit als auch beim Verschulden berücksichtigt werden; gegebenenfalls ist auch eine besondere Belehrungspflicht anzunehmen.
1. Nach § 12 Abs. 1 VVG beginnt die Verjährungsfrist für Versicherungsleistungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden, für jede dieser Leistungen gesondert zu laufen. Die Verjährungsfrist für Zinsforderungen aus Versicherungsleistungen beginnt deshalb nicht zugleich mit der Hauptforderung zu laufen, sondern erst nach Ende des Jahres, in welchem der jeweilige Zins angefallen ist.
2. Auf eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach die Versicherungsleistung so lange verweigert werden kann, wie gegen den Versicherungsnehmer ein Ermittlungsverfahren aus Gründen geführt wird, die für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind (hier: § 22 Nr. 5 b der Bedingungen für Gebäudeversicherung von Geschäften und Betrieben - BG 98), kann sich der Versicherer nach einer endgültigen Leistungsablehnung nicht mehr berufen.
Ein Beratungsbedürfnis des Versicherungsnehmers in Bezug auf den Versicherungswert besteht nicht, wenn ihn ein Architekturbüro im Auftrag des Versicherungsnehmers dem Versicherer mitteilt.
1. Solange eine GbR sämtliche Eigentumsrechte einer Wohnanlage inne hat, besteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht.
2. Der Vergütungsanspruch des Verwalters aus dem Vertrag über die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage mit der GbR richtet sich allein gegen diese.
3. Erhebt der Verwalter den Zahlungsantrag gegen die nicht existente WEG, statt gegen die GbR, so ist das Rubrum entsprechend zu berichtigen.
4. Ist in einem befristeten Vertrag mit dem Verwalter die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung vorgesehen, wenn eine Bestellung des Verwalters durch die Eigentümergemeinschaft nicht erfolgt, so erfasst diese Klausel nicht den Fall, dass ein Bestellungsbeschluss nicht gefasst werden kann, weil die Eigentümergemeinschaft nicht in Vollzug gesetzt wird.
1. Zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht des Versicherers: In der Anbahnung eines nicht durch besondere, die Beurteilung erschwerende Umstände gekennzeichneten Hausratversicherungsverhältnisses ist es in erster Linie Sache des Versicherungsnehmers selbst, den Wert der zu versichernden Sachen einzuschätzen und so für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
2. Die tatsächliche Übernahme von Maßnahmen der Wertermittlung kann allerdings eigene Pflichten des Versicherers und damit Verantwortung des Versicherers für das Ergebnis der Wertermittlung begründen.
3. Ist dem Hausratversicherer wegen einer Verletzung seiner vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Einwand der Unterversicherung versagt, dann muss der Versicherungsnehmer sich die ersparte Prämiendifferenz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.
4. Auszugehen ist hierbei von der fiktiven Höhe der Prämien bei einem dem wirklichen Wert der zu versichernden Sachen entsprechenden Versicherungsumfang.
In der Neuwertversicherung ist unter dem wirklichen Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls (§ 57 VVG) der Neuwert zu verstehen.
1. Beim Abschluss eines (Folge)Vertrages bei einer Wohngebäudeversicherung trifft den Versicherer nach Treu und Glauben die Verpflichtung, den Versicherungsnehmer auf die Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Versicherungswertes auf der Basis des Neuwertes 1914 sowie die Gefahren einer falschen Festsetzung (Unterversicherung) hinzuweisen. Dieser Verpflichtung kann der Versicherer u. a. dadurch genügen, dass er dem Versicherungsnehmer empfiehlt, zur Bestimmung des Versicherungswertes einen Sachverständigen hinzuzuziehen, oder er ihm seine eigene sachkundige Beratung anbietet.
2. Dieser Verpflichtung genügt ein Versicherer nicht, wenn er bei Abschluss eines Folgevertrages einen vom Versicherungsnehmer genannten Wert des Hauses ungeprüft in den Versicherungsvertrag übernimmt, obwohl der Versicherungsnehmer ausdrücklich erklärt hat, er wünsche eine "100%ige Absicherung", und ohne nachzufragen, ob sich seit Abschluss des Ursprungsvertrages wertsteigernde Veränderungen an dem Objekt ergeben haben, sowie einen Hinweis auf eine sachverständige Beratung zur Vermeidung einer drohenden Unterversicherung unterlässt.
3. In einem solchen Fall fällt dem Versicherungsnehmer kein Mitverschulden gem. § 254 BGB zur Last.
Die Kosten eines von der Partei vorprozessual eingeholten Privatgutachtens sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig gem. § 91 Abs. 1 ZPO. Anderes gilt nur, wenn die Einschaltung des Sachverständigen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unabweislich notwendig war, insbesondere wenn mangels eigener Sachkunde der Partei ein Sachverständiger zur Beschaffung der zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Grundlagen eingeschaltet werden musste.
Erhebt ein Hausratversicherer vorprozessual unter Berufung auf ein von ihm eingeholtes Gutachten zum Versicherungswert des versicherten Hausrates den Unterversicherungseinwand, so ist die Einholung eines vorprozessualen Gutachtens zum Wert des Hausrates durch den Versicherten als notwendig anzuerkennen. Die hierfür aufgewendeten Kosten sind erstattungsfähig.
Haben die Vertragsparteien einen ortsfesten Verkaufsanhänger mit einem Verkaufsstand für Fisch als "Gebäude" eingestuft und ausdrücklich eine Gebäudeversicherung vereinbart, so sind die Regelungen für versicherte Gebäude und nicht die Beschränkungen anzuwenden, die § 2 Nr. 3 AFB 87 für die Versicherung beweglicher Sachen vorsieht.
2.
Der Anspruch auf Versicherungsentschädigung in Form der notwendigen Reparaturkosten nach § 11 Nr. 1 b) AFB besteht bis zur Höhe des Versicherungswerts, d. h. bei Gebäuden nach § 5 Nr. 1 a) AFB 87 bis zur Höhe des Neuwerts, und ist deshalb nicht auf den Zeitwert beschränkt.
3.
Die Entschädigung auf Reparaturkostenbasis wird durch § 11 Nr. 5 AFB 87 nicht an die Sicherung der Wiederherstellung als Anspruchsvoraussetzung für den Entschädigungsteil gebunden, der den Zeitwert übersteigt ("Neuwertspitze")
Zu den Voraussetzungen einer Unterversicherung i. S. des § 9 Ziff. 12 ABE und der Berechnung des Versicherungswertes nach § 1 ABE (Auslegung entsprechend § 4 Abs. 1 b AMB 91).
Beratungspflichten einer Versicherung bei der Ermittlung des Versicherungswertes, die grundsätzlich Sache des Versicherungsnehmers ist, besteht nur, wenn die Ermittlung des Wertes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen Schwierigkeiten bereitet, die ein versicherungsrechtlicher Laie in der Regel nicht kennt, die aber dem Versicherer ohne weiteres zugänglich sind.
Die Zurechnung der Kenntnis des Agenten setzt voraus, daß dieser bei der Entgegennahme des Antrags in Ausübung der Stellvertretung für den Versicherer tätig geworden ist. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Agent dem Versicherer bei Antragstellung als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Versicherungsinteressenten gegenübertritt.
Auf die Beendigung des Gebäudeversicherungsmonopols und auf das bestehende Sonderkündigungsrecht mußte von der öffentlichen Versicherungsanstalt nach Abschaffung des Monopols nicht hingewiesen werden.
Die gleichzeitige vom Schuldner in Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommene Abtretung mehrerer Grundschulden an den späteren Anfechtungsgegner des Anfechtungsgläubigers stellte regelmäßig nicht schon dann ein Scheingeschäft nach § 117 BGB dar, wenn der notariell beurkundete Verkauf der mit den Grundschulden belasteten Grundstücke vom Schuldner an den Anfechtungsgegner sich als Scheingeschäft erweist, denn der beabsichtigte Erfolg der Gläubigerbenachteiligung durch Abtretung der Grundschulden setzt deren Wirksamkeit voraus.
2.
Der Anfechtungsgegner kann sich dem Rückgewähranspruch (Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundschulden) nicht durch Abtretung der Grundschulden an einen Dritten (hier: Ehefrau des Schuldners) entziehen, wenn diese zweite Abtretung ebenfalls der Anfechtung unterliegt und der Dritte neben dem Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung in die Grundschulden dulden mußte.
3.
Einwendungen des Anfechtungsgegners gegen die Höhe des gegen den Schuldner titulierten Zinsausspruches sind durch diesen Titel nicht präkludiert, soweit es um Zinsen geht, die nach der letzten mündlichen Verhandlung des vom Gläubiger gegen den Schuldner geführten Rechtsstreit, in der Einwendungen gegen das Zinsbegehren hatten erhoben werden können, anfallen.
Der Versicherungsnehmer, der eine Gebäudeversicherung beantragt hat und behauptet, er habe für sein damals erst zu errichtendes Haus noch keinen Wert angeben können und deshalb auf Anraten des Vermittlers eine Erstrisikoversicherung beantragt, ohne dass dies im Antragsformular seinen Niederschlag gefunden hat, und der sodann ohne Hinweis auf die Abweichung vom Antrag einen Versicherungsschein erhalten hat, nach dem die Klausel 847 (Erstrisikoversicherung mit Ausschluss der §§ 56 VVG, 7 Nr. 2 VGB) eingeschlossen ist, hat Anspruch auf Entschädigung des Neuwertschadens ohne Abzug wegen Unterversicherung.
Eine Kürzung der Versicherungsleistung aus der Maschinenversicherung unter dem Blickwinkel der Unterversicherung (§ 4 Nr. 4 ABMG) kann nicht damit gerechtfertigt werden, daß der Versicherungswert die vereinbarte Versicherungssumme wegen eines höheren Listenpreises (§ 4 Nr. 1 a ABMG) übersteige, wenn sich der Listenpreis nicht aus einer Preisliste des Herstellers oder des Alleinvertreibers ergibt.
In der Sturmversicherung muß der VN eine Luftbewegung der Windstärke 8 beweisen.
(Beweiswürdigung: Beweis nicht erbracht).
2)
Bei einer Erklärung des Agenten, ein bestimmtes Risiko sei versichert, wird der Deckungsschutz entsprechend erweitert. Dazu bedarf es nicht der Grundsätze der versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung.
3)
Ein Agent muß auf bestehende Versicherungslücken hinweisen, wenn ein erkennbarer Beratungsbedarf besteht. Geschieht dies nicht, besteht ein Schadensersatzanspruch, der bei Mitverschulden des VN gemindert sein kann.
1) § 3 der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung landwirtschaftlicher Gebäude (LBZ), der bestimmt, daß der nach § 2 (3) LBZ errechnete "erhöhte Zeitwertschaden" nur ersetzt wird, wenn das Gebäude an der bisherigen Stelle wiederhergestellt wird oder die Verwendung der Entschädigung zu diesem Zweck sichergestellt ist, wird nicht durch § 2 der Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung von Wohn-, Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden (SGIN 79 a) ausgeschlossen. § 2 Nr. 2 SGIN 79 a verdrängt lediglich § 2 (2) LBZ, d.h. Neuwertentschädigung statt erhöhter Zeitwertentschädigung nach Staffel, läßt aber die Wiederherstellungsklausel in § 3 (1) LBZ unberührt (in Anknüpfung an LG Flensburg VersR 1991, 1050; OLG Oldenburg VersR 1992, 956; OLG Hamm VersR 1986, 670).
2) Dem Versicherten steht aus der Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten ein mit der Versicherungsleistung zu verrechnender Schadensersatzanspruch zu, wenn die Versicherung den Versicherungswert für ein landwirtschaftlich genutztes Gebäude ohne Hinzuziehung eines Fachmanns oder Sachverständigen zur Festsetzung des richtigen Versicherungswertes zu niedrig bemessen hat und dadurch eine Unterversicherung eingetreten ist (in Anknüpfung an BGH NJW-RR 1989, 410).
3) Darf sich der Versicherer auf eine Unterversicherung nicht berufen, so muß sich der Versicherte den Prämienvorteil im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen.
Die als Vorteilsausgleich bei der Ermittlung einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigenden Leistungen aus einer Hausratversicherung sind nicht aufzuteilen in einen Betrag, der auf allgemein notwendigen und angemessenen Hausrat entfällt, und in einen solchen, der die Wiederbeschaffung von Gegenständen und Kleidungsstücken gehobenen Anspruchs ermöglichen soll (Abgrenzung zum Urteil vom 19. Oktober 1990 III R 93/87, BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, zur Sterbegeldversicherung).
Zu dem durch Indizien, u. a. gravierende Unredlichkeit im Prozeß, geführten Beweis der vorsätzlichen Inbrandsetzung einer Diskothek durch den Versicherungsnehmer.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. DER EWG-VERTRAG ENTHÄLT, SOWEIT BESTIMMTE TÄTIGKEITEN VON DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DEN WETTBEWERB AUSGENOMMEN SEIN SOLLEN, EINE DAHIN GEHENDE AUSDRÜCKLICHE AUSNAHEMEREGELUNG. ARTIKEL 42 EWG-VERTRAG SIEHT DIES FÜR DIE PRODUKTION LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE UND DEN HANDEL DAMIT VOR. EINE ÄHNLICHE BESTIMMUNG, DIE DIE ANWENDUNG DER WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN AUSSCHLÖSSE ODER VON EINER ENTSCHEIDUNG DES RATES ABHÄNGIG MACHTE, GIBT ES FÜR DEN BEREICH DER VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT NICHT. DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN, INSBESONDERE DIE ARTIKEL 85 UND 86 EWG-VERTRAG SOWIE DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 17, FINDEN FOLGLICH AUF DEN VERSICHERUNGSSEKTOR UNEINGESCHRÄNKTE ANWENDUNG.
DIESE FESTSTELLUNG BEDEUTET KEINESWEGS, DASS ES DAS WETTBEWERBSRECHT DER GEMEINSCHAFT NICHT ZULIESSE, DEN BESONDERHEITEN DER WIRTSCHAFTSZWEIGE RECHNUNG ZU TRAGEN. ES IST VIELMEHR SACHE DER KOMMISSION, IM RAHMEN VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG DIE BESONDERHEITEN BESTIMMTER WIRTSCHAFTSZWEIGE UND DIE DORT AUFTRETENDEN PROBLEME ZU BERÜCKSICHTIGEN.
2. ES IST EINEM MITGLIEDSTAAT ZWAR UNBENOMMEN, DIE ANWENDUNG DES WETTBEWERBSRECHTS UND DER VERSICHERUNGSAUFSICHT ENG MITEINANDER ZU VERKNÜPFEN; DAS GEMEINSCHAFTSRECHT MACHT JEDOCH DIE DURCHFÜHRUNG DER ARTIKEL 85 UND 86 EWG-VERTRAG NICHT DAVON ABHÄNGIG, WIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT DIE AUFSICHT ÜBER BESTIMMTE WIRTSCHAFTSZWEIGE RECHTLICH GEREGELT IST.
3. EINE EMPFEHLUNG EINER UNTERNEHMENSVEREINIGUNG, DIE UNABHÄNGIG DAVON, WIE SIE RECHTLICH EINZUORDNEN IST, EIN GETREUER AUSDRUCK DES WILLENS DIESER VEREINIGUNG IST, DAS VERHALTEN IHRER MITGLIEDER AUF DEM MARKT ZU KOORDINIEREN, STELLT EINEN BESCHLUSS EINER UNTERNEHMENSVEREINIGUNG IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG DAR.
4. IM HINBLICK AUF DIE ANWENDUNG DER WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS BRAUCHT DIE TATSÄCHLICHE AUSWIRKUNG EINER VEREINBARUNG ODER EINES BESCHLUSSES EINER UNTERNEHMENSVEREINIGUNG NICHT BERÜCKSICHTIGT ZU WERDEN, WENN DIESE ERSICHTLICH EINE VERHINDERUNG, EINSCHRÄNKUNG ODER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS BEZWECKT. DAS TRIFFT FÜR EINE EMPFEHLUNG EINER VEREINIGUNG VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN ZU, MIT DER DEN MITGLIEDERN DIESER VEREINIGUNG EINE ALLGEMEINE UND LINEARE PRÄMIENANHEBUNG IN EINEM BESTIMMTEN SEKTOR VORGESCHRIEBEN WIRD.
5. DER ZWISCHENSTAATLICHE WIRTSCHAFTSVERKEHR IM BEREICH DER VERSICHERUNGSLEISTUNGEN WIRD NICHT DADURCH AUSGESCHLOSSEN, DASS EINE IN EINEM MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINE NIEDERLASSUNG ERRICHTEN MUSS, WENN SIE DORT TÄTIG WERDEN WILL. SELBST WENN DIE EMPFEHLUNG, DIE PRÄMIEN ANZUHEBEN, NUR DIE ZWEIGNIEDERLASSUNG BESTREFFEN SOLLTE, KÖNNTEN DADURCH DOCH DIE FINANZIELLEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER ZWEIGNIEDERLASSUNG UND DER MUTTERGESELLSCHAFT BERÜHRT WERDEN; DIES GILT UNGEACHTET DES GRADES DER RECHTLICHEN UNABHÄNGIGKEIT DER ZWEIGNIEDERLASSUNG. DAHER IST EINE EMPFEHLUNG EINER VEREINIGUNG VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN, MIT DER EINE PRÄMIENANHEBUNG VORGESCHRIEBEN WIRD, SELBST DANN, WENN DIE EMPFEHLUNG AUF DAS GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS BESCHRÄNKT IST, GEEIGNET, DEN WIRTSCHAFTSVERKEHR ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN.
ZUDEM WIRKT SICH EINE ALLGEMEINE UND LINEARE ANHEBUNG DER VERSICHERUNGSPRÄMIEN, DIE NICHT DURCH DIE INDIVIDÜLLE LAGE DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN GERECHTFERTIGT IST, AUF DIE STELLUNG AUSLÄNDISCHER VERSICHERER AUS, DIE AUCH ÜBER IHRE ZWEIGNIEDERLASSUNGEN EINE WETTBEWERBSFÄHIGERE LEISTUNG ANBIETEN KÖNNTEN. DIE EMPFEHLUNG ZIELT SOMIT DARAUF AB, DEN ZUGANG ZU DEM BETREFFENDEN NATIONALEN MARKT ZU ERSCHWEREN.
6. MIT DER FESTSTELLUNG, DASS DIE NACHTEILE, DIE SICH AUS DER EMPFEHLUNG EINER VEREINIGUNG VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN ERGEBEN, DIE VERSICHERUNGSPRÄMIEN IN EINEM BESTIMMTEN SEKTOR ALLGEMEIN UND LINEAR ANZUHEBEN, DIE VORTEILE ÜBERWÖGEN, SO DASS KEINE VERBESSERUNG DER DIENSTLEISTUNG AUF DEM BETREFFENDEN VERSICHERUNGSMARKT ERREICHT WORDEN SEI, HAT DIE KOMMISSION NICHT DIE GRENZEN DES BEURTEILUNGSSPIELRAUMS, DER IHR BEI DER ANWENDUNG VOM ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG ZUSTEHT, ÜBERSCHRITTEN.
DIESE PRÄMIENANHEBUNG, DIE NICHT NUR DIE DECKUNG DER DURCH DIE VERSICHERUNGSSCHADENFÄLLE VERURSACHTEN KOSTEN, SONDERN AUCH DIE DECKUNG DER BETRIEBSKOSTEN DER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN, BEI DENEN ES ZWISCHEN DEN EINZELNEN VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN DEUTLICHE UNTERSCHIEDE GAB, UMFASSTE, WAR NÄMLICH WEGEN IHRES GENERELLEN UND UNDIFFERENZIERTEN CHARAKTERS GEEIGNET, DEN WETTBEWERB STÄRKER ZU BESCHRÄNKEN, ALS ES ZUR SANIERUNG DES BETROFFENEN SEKTORS ERFORDERLICH WAR.