1. Dem Ausländer fehlt für ein Rechtsschutzverfahren gegen seine Abschiebung nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil er untergetaucht ist.
2. Sein Antrag kann nicht deshalb als unzulässig abgelehnt werden, weil er keine ladungsfähige Anschrift angegeben hat; insoweit ist - bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten - eine gerichtliche Nachbesserungsverfügung zu erlassen.
3. Art. 6 Abs. 1 GG verhindert die Abschiebung nur dann, wenn der ausländische Ehegatte des Ausländers ein auf Dauer gesichertes Aufenthaltsrecht besitzt.
4. Eine erst beabsichtigte Ehe muss unmittelbar bevorstehen.
Für eine Haftanordnung genügt es nicht, dass der betroffene Ausländer es unterlassen hat, der Ausländerbehörde jeweils die Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist.