1. In Sri Lanka sind tamilische Volkszugehörige im allgemeinen oder Untergruppen hiervon, wie etwa zurückkehrende Asylbewerber, männliche Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters oder Tamilen aus dem Norden und Osten allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit landesweit oder regional weder einer staatlichen noch einer von der Karuna-Gruppe/TMVP oder der LTTE ausgehenden Gruppenverfolgung ausgesetzt.
2. Hinsichtlich eines unverfolgt ausgereisten tamilischen Volkszugehörigen kann sich im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka je nach den Umständen des Einzelfalles die Gefahr einer staatlichen Verfolgung bis zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit verdichten, wenn in seiner Person noch weitere individuell ausgeprägte Risikomerkmale hinzutreten.
1. Uneingeschränkte Unterlassung einzelner in einer Presseveröffentlichung enthaltener Tatsachenbehauptungen kann nur verlangt werden, wenn und soweit diese jeweils für sich gesehen unwahr sind. Dies gilt auch, wenn durch die Art und Weise ihrer Präsentation und im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Artikels eine Sinninterpretation nahe gelegt wird, die über den Gehalt der einzelnen Aussage hinausgeht und nicht der Wahrheit entspricht. Wenn und soweit die einzelnen Äußerungen wahr sind, kann in einem solchen Fall nur verlangt werden, daß sie nicht in einer Weise aufgestellt werden, die Anlaß zu einer mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmenden Interpretation gibt.
2. Ist der nach dem Inhalt einer Presseveröffentlichung nahe liegende Schluß auf einen über das ausdrücklich Gesagte hinausgehenden Sachverhalt falsch, so ist die Berichterstattung jedenfalls dann wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Weglassung eines klarstellenden Hinweises bewusst erfolgt ist.
3. Ein im öffentlichen Leben stehender Rechtsanwalt, gegen dessen Sozius ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, muß es hinnehmen, daß in hierüber zulässigerweise berichtenden Presseveröffentlichungen auch sein Name und der seiner Kanzlei genannt werden. Er kann aber verlangen, daß dann zugleich darauf hingewiesen wird, daß sich die Ermittlungen nicht auch gegen ihn selbst richten.
1. Zulässigkeit der Verwertung von Unterlagen, die im Wege der Rechtshilfe in der Schweiz beschlagnahmt wurden, für ein Strafverfahren wegen Untreue und Steuerhinterziehung.
2. Revisionsrechtliche Beanstandung unterbliebener Beiziehung von Akten eines weiteren gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahrens, deren Einsicht in jenem Verfahren von der Staatsanwaltschaft wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks versagt wird.
3. Ein Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB kann auch dann vorliegen, wenn der Vermögensbetreuungspflichtige Provisionen erhält, die zwar vom Vertragspartner seines Geschäftsherrn stammen, aber über den Geschäftsherrn an einen Dritten ausbezahlt und von dort an den Treupflichtigen weitergeleitet werden
4. Einkommensteuerrechtliche Relevanz eines nicht offengelegten Treuhandverhältnisses.
1. Der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2b BVFG (1. Alternative) in der Fassung des Haushaltssanierungsgesetzes - HSanG - vom 22.12.1999 setzt grundsätzlich voraus, dass der Betreffende eine Funktion ausgeübt hat, die typischerweise mit der Aufgabe verbunden war, im Sinne der KPdSU auf den ihm zugeordneten Bereich Einfluss zu nehmen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29.3.2001, BVerwGE 114, 116).
2. Im Bereich der Streitkräfte der ehemaligen UdSSR ist dies nicht schon deshalb der Fall, weil der Betreffende der Gruppe der Stabsoffiziere angehört hat (hier: Oberstleutnant). In solchen Fällen bedarf es vielmehr grundsätzlich des konkreten Nachweises, dass der Betreffende nach Lage des Einzelfalles jenen Einfluss ausüben konnte (2. Alternative der Vorschrift).
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Das Bestehen einer Verwaltungspraxis, in der die Kommission prüft, ob ein Fall höherer Gewalt vorliegt, in dem sie auf die Streichung eines Zuschusses des EAGFL verzichten muss, kann für sie, selbst wenn sich diese Praxis nicht aus bestimmten Vorschriften ergibt, in einem Sachverhalt, in dem ihr gegenüber höhere Gewalt geltend gemacht wird, bindend sein.
( vgl. Randnr. 72 )
2. Der Begriff der höheren Gewalt setzt zwar keine absolute Unmöglichkeit voraus, aber er erfordert, dass der Nichteintritt der fraglichen Tatsache auf vom Willen desjenigen, der sich auf höhere Gewalt beruft, unabhängigen, ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen beruht, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
Als derartige Umstände, die eine Entscheidung, mit der ein nach der Verordnung Nr. 355/77 gewährter Zuschuss für ein Vorhaben zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse wegen Fehlens einer relevanten betrieblichen Tätigkeit gestrichen wird, unbegründet erscheinen ließen, können nicht angeführt werden:
- eine Störung der betrieblichen Tätigkeit infolge rechtlicher Schwierigkeiten, die dem Verwalter der Betriebsgesellschaft, die der betreffende Wirtschaftsteilnehmer mit der Leitung der Tätigkeit betraut hat, zurechenbar sind; denn damit, dass der Wirtschaftsteilnehmer für die Erfuellung seiner Verpflichtungen eine Betriebsgesellschaft geschaffen hat, hat er alle Risiken übernommen, die ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer im Zusammenhang mit einem solchen Vertrag vernünftigerweise vorhersehen kann und muss, und zwar einschließlich eines etwaigen betrügerischen oder fahrlässigen Verhaltens des Verwalters der Betriebsgesellschaft;
- ein Diebstahl von Waren, der im Rahmen einer kaufmännischen Tätigkeit zu den normalen und vorhersehbaren Gefahren gehört;
- die Marktentwicklung, die untrennbar zum gewöhnlichen geschäftlichen Risiko gehört, das für einen normal informierten Wirtschaftsteilnehmer vorhersehbar sein muss;
- betrügerische Machenschaften, wenn sie von Tätern verwirklicht wurden, die sich in die Gesellschaft des Wirtschaftsteilnehmers eingeschlichen haben;
- das Verhalten der nationalen Behörden, wenn nicht nachgewiesen ist, das es es dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer unmöglich gemacht hätte, seine ihm nach der Gemeinschaftsregelung obliegenden Verpflichtungen zu erfuellen.
( vgl. Randnrn. 74-75, 77, 79-81 )
3. Ein Verstoß gegen die Verpflichtungen, deren Einhaltung für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Gemeinschaftssystems von grundlegender Bedeutung ist, kann mit dem Verlust eines durch die Gemeinschaftsregelung verliehenen Anspruchs geahndet werden.
Ein Wirtschaftsteilnehmer verletzt eine solche grundlegende Verpflichtung, wenn er gegenüber der Kommission unzutreffende Angaben über die Zahl der im Zeitpunkt der Einreichung seines gemäß der Verordnung Nr. 355/77 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gestellten Antrags vorhandenen Lager- und Abfuellanlagen für Olivenöl macht, die die Kommission hinsichtlich der wirtschaftlichen Grundlage des Vorhabens irreführen können. Unter diesen Umständen steht die Streichung des Zuschusses des EAGFL im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung über die Streichung des Zuschusses kann weder durch die Finanzsituation des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers noch durch ein angebliches Zusammentreffen dieser Streichung des Gemeinschaftszuschusses und von etwaigen Geldbußen der an der Finanzierung beteiligten nationalen Behörden in Frage gestellt werden.
Eine solche Kumulierung der gemeinschaftsrechtlichen Sanktion und nationaler Geldbußen administrativer Art stellt eine rein hypothetische Möglichkeit dar, die jedenfalls nicht den Schluss zulässt, dass die Entscheidung über die Streichung des Zuschusses unverhältnismäßig wäre. Es ist gegebenenfalls Sache des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers, einen etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit infolge einer Kumulierung gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Sanktionen vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.
Tamilen droht, insbesondere unter Berücksichtigung der neueren politischen Lage, heute und in naher Zukunft in keinem Landesteil Sri Lankas mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit eine gruppengerichtete politische Verfolgung (im Anschluss an Urteil des Senats vom 3.5.2000 -5 UE 4657/96.A -).
§ 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG stellt in Bezug auf die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems maßgeblich auf eine konkret ausgeübte Funktion ab und nicht auf die gesamte Einrichtung, in der die Funktion ausgeübt wird (hier die Staatsanwaltschaft in der früheren Sowjetunion)
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Die in Bezug auf die Weiterbildung auf Vollzeitbasis in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und in Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 75/363 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes in der Fassung der Richtlinie 82/76 und in Bezug auf die Weiterbildung auf Teilzeitbasis in Artikel 3 Absatz 2 und in Nummer 2 des Anhangs dieser Richtlinie vorgesehene Verpflichtung, für die Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt eine angemessene Vergütung zu gewähren, gilt nur für ärztliche Fachgebiete, die allen bzw. mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam und in den Artikeln 5 bzw. 7 der Richtlinie 75/362 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in der Fassung der Richtlinie 82/76 aufgeführt sind, und nur dann, wenn die in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen Ärzte die Voraussetzungen für die Weiterbildung auf Vollzeitbasis in Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 75/363 oder die Voraussetzungen für die Weiterbildung auf Teilzeitbasis in Nummer 2 dieses Anhangs beachten. (vgl. Randnr. 45 und Tenor)
2 Die in Bezug auf die Weiterbildung auf Vollzeitbasis in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und in Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 75/363 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften für die Tätigkeiten in der Fassung der Richtlinie 82/76 und in Bezug auf die Weiterbildung auf Teilzeitbasis in Artikel 3 Absatz 2 und in Nummer 2 des Anhangs dieser Richtlinie vorgesehene Verpflichtung, für die Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt eine angemessene Vergütung zu gewähren, ist unbedingt und hinreichend genau, soweit sie vorschreibt, dass ein Facharzt die in der Richtlinie 75/362 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in der Fassung der Richtlinie 82/76 vorgesehene Regelung der gegenseitigen Anerkennung nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn seine Weiterbildung auf Vollzeitbasis oder auf Teilzeitbasis erfolgt und vergütet wird. Diese Verpflichtung erlaubt allerdings als solche dem nationalen Gericht nicht die Feststellung, wer Schuldner der angemessenen Vergütung ist und wie hoch diese sein muss.
Das nationale Gericht muss jedoch vor wie nach dem Erlass einer Richtlinie erlassene Bestimmungen des nationalen Rechts soweit irgend möglich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auslegen. (vgl. Randnr. 45 und Tenor)
3 Die Schadensfolgen der verspäteten Umsetzung einer Richtlinie könnten durch die rückwirkende, vollständige Anwendung der Maßnahmen zu deren Durchführung behoben werden, sofern diese Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt worden ist. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, darüber zu wachen, dass der den Begünstigten entstandene Schaden angemessen ersetzt wird. Eine rückwirkende, ordnungsgemäße und vollständige Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie genügt hierfür, sofern die Begünstigten nicht dartun, dass ihnen zusätzliche Einbußen dadurch entstanden sind, dass sie nicht rechtzeitig in den Genuss der durch die Richtlinie garantierten finanziellen Vergünstigungen gelangen konnten; für solche Einbußen wären sie ebenfalls zu entschädigen. (vgl. Randnr. 39)
1. Tamilischen Volkszugehörigen droht heute und in naher Zukunft in keinem Landesteil Sri Lankas mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gruppengerichtete politische Verfolgung.
2. Aus Deutschland zurückkehrenden Tamilen steht grundsätzlich im Großraum Colombo eine inländische Fluchtalternative offen (so auch bisherige ständige Senatsrechtsprechung).
1. Ist abzusehen, daß die Mitwirkung eines Verteidigers im gerichtlichen Verfahren notwendig sein wird, so ist § 141 Abs. 3 StPO im Lichte des von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK garantierten Fragerechts dahin auszulegen, daß dem unverteidigten Beschuldigten vor der zum Zwecke der Beweissicherung durchgeführten ermittlungsrichterlichen Vernehmung des zentralen Belastungszeugen ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte von der Anwesenheit bei dieser Vernehmung ausgeschlossen ist.
2. Der Verteidiger muß regelmäßig Gelegenheit haben, sich vor der Vernehmung mit dem Beschuldigten zu besprechen.
3. Das Unterlassen der Bestellung des Verteidigers mindert den Beweiswert des Vernehmungsergebnisses. Auf die Angaben des Vernehmungsrichters kann eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden.
BGH, Urt. vom 25. Juli 2000 - 1 StR 169/00 -
LG Ravensburg
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Der Vertrag hat der Kommission in Artikel 93 (jetzt Artikel 88 EG) die fortlaufende Überprüfung und Überwachung der Beihilfen übertragen; er geht somit davon aus, daß die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in einem geeigneten Verfahren zu erfolgen hat, dessen Durchführung vorbehaltlich der Kontrolle durch den Gerichtshof Sache der Kommission ist. Der Gerichtshof ist daher nicht für die Beantwortung einer Vorabentscheidungsfrage zuständig, in der es um die Vereinbarkeit einer dem nationalen Gericht zur Prüfung vorliegenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt geht.
2 Der Begriff der Beihilfe umfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen. Somit verschafft das Verhalten einer öffentlichen Einrichtung, die für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig ist und zulässt, daß diese Beiträge verspätet gezahlt werden, dem hierdurch begünstigten Unternehmen einen erheblichen geschäftlichen Vorteil, indem es die Belastung, die sich aus der normalen Anwendung des Sozialversicherungssystems ergibt, dem Unternehmen gegenüber mildert.
Wie sich im übrigen aus Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) ergibt, fallen Maßnahmen allgemeiner Art, die nicht lediglich bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige begünstigen, nicht unter diese Bestimmung. Wenn dagegen die Einrichtung, die finanzielle Vorteile gewährt, über ein Ermessen verfügt, das es ihr ermöglicht, die Begünstigten oder die Bedingungen, unter denen die Maßnahme gewährt wird, zu bestimmen, kann diese Maßnahme nicht als Maßnahme allgemeiner Art angesehen werden.
Zahlungserleichterungen für Sozialversicherungsbeiträge, die einem Unternehmen von der mit ihrer Einziehung betrauten Einrichtung aufgrund Ermessens gewährt werden, stellen daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages dar, wenn das Unternehmen in Anbetracht der Bedeutung des hiermit gewährten wirtschaftlichen Vorteils derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich ihm gegenüber in derselben Situation befindet wie die mit der Einziehung betraute Einrichtung.
Die Einstellung des Verfahrens ("ordonnance de non-lieu") aus tatsächlichen Gründen durch den französischen Appellationsgerichtshof (chambre d'accusation de cour d'appel) steht einer weiteren Strafverfolgung in Deutschland nach Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 - 4 StR 87/98 -
Landgericht Saarbrücken
Zum Verbotsirrtum beim Delikt der Strafvereitelung, wenn der Täter Ausländer ist und nur im Ausland handelt, dadurch aber den Begünstigten der inländischen Srafverfolgung entzieht.
BGH, Urteil vom 19. Mai 1999 - 2 StR 86/99 -
Landgericht Frankfurt am Main
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die Übertragung der Auslegung einer Bestimmung des EWG-Vertrags auf eine vergleichbar, ähnlich oder übereinstimmend gefasste Bestimmung eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland hängt insbesondere davon ab, welchen Zweck diese Bestimmungen in dem ihnen je eigenen Rahmen verfolgen. Insoweit kommt dem Vergleich von Zweck und Kontext des Abkommens mit denjenigen des Vertrages erhebliche Bedeutung zu. Wie sich nämlich insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge ergibt, ist ein völkerrechtlicher Vertrag nicht nur nach seinem Wortlaut, sondern auch im Lichte seiner Ziele auszulegen.
2. Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, der Diskriminierungen aufgrund von Maßnahmen oder Praktiken untersagt, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Festsetzung, die Bedingungen und die Modalitäten der Erhebung von Steuern auswirken, mit denen die Erzeugnisse der anderen Vertragspartei belastet sind, ist im Gegensatz zu Artikel 95 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß eine nationale Regelung, die Verstösse gegen die Vorschriften über die Einfuhrmehrwertsteuer strenger bestraft als Verstösse gegen Vorschriften über die Mehrwertsteuer bei der Veräusserung von Gegenständen im Inland, mit dieser Vorschrift des Abkommens nicht unvereinbar ist, auch wenn dieser Unterschied ausser Verhältnis zu der Verschiedenartigkeit der beiden Kategorien von Verstössen steht.
Dieser Unterschied in der Auslegung zweier Bestimmungen, die beide unmittelbare wie mittelbare steuerliche Diskriminierungen untersagen, ergibt sich daraus, daß Artikel 95 im Lichte der Ziele des EWG-Vertrags auszulegen ist, zu denen an erster Stelle die Schaffung eines Gemeinsamen Marktes gehört, in dem alle Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Handel mit dem Ziel der Verschmelzung der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt, dessen Bedingungen denjenigen eines wirklichen Binnenmarkts möglichst nahe kommen, beseitigt sind; dem gegenüber ist Artikel 18 im Lichte der Ziele des Freihandelsabkommens, zu dem er gehört, auszulegen, die sich darauf beschränken, die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Österreich zu festigen und auszuweiten und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung ihres Handels sicherzustellen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die Richtlinie 65/65 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten enthält keine Definition der Krankheit. Diesem Begriff können nur die Definitionen gegeben werden, die auf der Grundlage wissenschaftlicher Kenntnisse ganz allgemein anerkannt sind.
2. Ein Erzeugnis ist, auch wenn es unter die Definition der kosmetischen Mittel in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 76/768 fällt, dann als Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nr. 2 der Richtlinie 65/65 über Arzneispezialitäten anzusehen und der entsprechenden Regelung zu unterwerfen, wenn es als Mittel zur Heilung oder zur Verhütung von Krankheiten bezeichnet wird oder dazu bestimmt ist, zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der Körperfunktionen angewandt zu werden.
Diese Qualifizierung ist im Hinblick auf das mit beiden Richtlinien verfolgte Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit geboten, da die rechtliche Regelung für Arzneispezialitäten in Anbetracht der besonderen Gefahren, die diese Erzeugnisse für die öffentliche Gesundheit mit sich bringen können und die im allgemeinen von kosmetischen Mitteln nicht ausgehen, strenger ist als die für kosmetische Mittel.
3. Ein Erzeugnis, das als Mittel zur Förderung bestimmter Körperfunktionen bezeichnet wird, fällt als Arzneimittel "nach der Funktion" in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsdefinition des Arzneimittels in Artikel 1 Nr. 2 Absatz 2 der Richtlinie 65/65 über Arzneispezialitäten. Um zu bestimmen, ob es als Arzneimittel oder als Lebensmittel anzusehen ist, ist auf seine pharmakologischen Eigenschaften abzustellen. Der Umstand, daß dieses Erzeugnis in einem Mitgliedstaat als Lebensmittel qualifiziert wird, verbietet es nicht, ihm in dem betreffenden Staat die Eigenschaft eines Arzneimittels zuzuerkennen, wenn es dessen Merkmale aufweist. Die Besonderheiten der Rechtsvorschriften über natürliche Mineralwässer haben auf die Definition des Arzneimittels im Sinne der Richtlinie 65/65 keinen Einfluß.
Ein Erzeugnis kann als Arzneimittel "nach der Bezeichnung" im Sinne des Artikels 1 Nr. 2 Absatz 1 der Richtlinie 65/65 angesehen werden, wenn es aufgrund seiner Form und seiner Aufmachung einem Arzneimittel genügend ähnelt und insbesondere wenn seine Verpackung und sein Beipackzettel einen Hinweis auf Forschungen pharmazeutischer Laboratorien, auf von Ärzten entwickelte Methoden oder Stoffe oder auch auf bestimmte Zeugnisse von Ärzten zugunsten der Eigenschaften dieses Erzeugnisses enthalten. Die Angabe, daß das Erzeugnis kein Arzneimittel ist, ist ein nützlicher Anhaltspunkt, den das nationale Gericht berücksichtigen kann; sie ist jedoch für sich allein nicht entscheidend.
Die nationalen Behörden haben - unter gerichtlicher Kontrolle - festzustellen, ob ein Erzeugnis, das als Mittel zur Bekämpfung bestimmter Empfindungen oder Zustände, wie Hunger, schwere Beine, Müdigkeit oder Juckreiz, bezeichnet wird, unter Berücksichtigung seiner Zusammensetzung, der Risiken, die mit seinem längeren Gebrauch verbunden sein können, oder seiner Nebenwirkungen und - allgemeiner gesagt - seiner sämtlichen Merkmale ein Arzneimittel darstellt.
Keine Vorschrift verpflichtet die Mitgliedstaaten, die bei den Gemeinschaftsorganen eingerichteten beratenden Ausschüsse, die auf dem Gebiet der Arzneimittel spezialisiert sind, zu konsultieren, bevor sie im nationalen Recht die Konsequenzen aus den in der Richtlinie 65/65 enthaltenen Definitionen des Arzneimittels ziehen.
4. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts bleiben die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Beachtung der Vertragsbestimmungen, insbesondere derjenigen über den freien Warenverkehr, für die Festlegung der Vorschriften über den Vertrieb pharmazeutischer Erzeugnisse zuständig.
Ein den Apothekern für den Vertrieb von Arzneimitteln oder anderen Erzeugnissen eingeräumtes Monopol kann ein Einfuhrhindernis darstellen.
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, den Vertrieb dieser Erzeugnisse den Apothekern vorzubehalten, so ist ein solches Hindernis bei Arzneimitteln im Sinne der Richtlinie 65/65 des Rates bis zum Beweis des Gegenteils grundsätzlich gerechtfertigt.
Bei den anderen Erzeugnissen hat das nationale Gericht unabhängig von ihrer Qualifizierung nach nationalem Recht zu prüfen, ob das den Apothekern für ihren Vertrieb eingeräumte Monopol für den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Verbraucher notwendig ist und ob diese beiden Ziele nicht durch Maßnahmen erreicht werden können, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken.
5. Die Richtlinie 74/329 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, und die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß eine Maßnahme, durch die ein Mitgliedstaat ein Erzeugnis, das, wie Guar-Gummi, in Anhang I der Richtlinie enthalten ist, einer Genehmigung für das Inverkehrbringen und dem Apothekermonopol unterwirft, wenn es nicht Lebensmitteln zum Zweck ihrer Behandlung zugesetzt wird, sondern bei einer Methode zur Gewichtsabnahme verwendet wird, unabhängig davon, wie dieses Erzeugnis nach nationalem Recht qualifiziert wird, nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, daß sie jedoch ein Einfuhrhindernis darstellen kann. Ist das fragliche Erzeugnis kein Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 65/65 über Arzneispezialitäten, so ist eine solche Maßnahme nach dem Gemeinschaftsrecht nur dann zulässig, wenn sie für den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Verbraucher notwendig ist und im Verhältnis zu diesen Zielen steht.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Es besteht ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der eigenen Mittel der Gemeinschaften, der Verpflichtung zur Gutschrift auf dem Konto der Kommission innerhalb der gesetzten Frist und der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen. Die Verzugszinsen können unabhängig davon verlangt werden, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist.
2.Enthält eine gemeinschaftsrechtliche Regelung keine besondere Vorschrift, die für den Fall eines Verstosses gegen die Regelung eine Sanktion vorsieht, oder verweist sie insoweit auf die nationalen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, so sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.
Dabei müssen die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktionen verbleibt, namentlich darauf achten, daß Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleichartige Verstösse gegen nationales Recht, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein muß. Ausserdem müssen die nationalen Stellen gegenüber Verstössen gegen das Gemeinschaftsrecht mit derselben Sorgfalt vorgehen, die sie bei der Anwendung der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften walten lassen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Eine im Namen des Inhabers eines Urheberrechts oder von dessen Lizenznehmer handelnde Gesellschaft kann sich zur Wahrnehmung von Urheberrechten nicht auf das durch das Urheberrecht verliehene ausschließliche Verwertungsrecht berufen, um die Einfuhr von Tonträgern zu verhindern oder zu beschränken, die auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats von dem Rechtsinhaber selbst oder mit dessen Zustimmung rechtmässig in den Verkehr gebracht worden sind. Eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts darf nämlich einer Gesellschaft, die mit der Wahrnehmung von Urheberrechten betraut ist und hierfür ein tatsächliches Monopol im Gebiet eines Mitgliedstaats besitzt, nicht erlauben, eine Abgabe auf Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat zu erheben, wo sie von dem Inhaber des Urheberrechts oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind, und auf diese Weise bei der Einfuhr von Tonträgern, die sich im Gemeinsamen Markt bereits im freien Verkehr befinden, eine Belastung wegen ihres Grenzuebertritts einführen.
2. Die Artikel 30 und 59 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß sie der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, nach denen es eine Verletzung des Urheberrechts darstellt, wenn ein geschütztes Musikwerk mittels Tonträger öffentlich aufgeführt wird, ohne daß hierfür eine Gebühr entrichtet wurde, dem Autor jedoch für die Vervielfältigung des Werkes bereits in einem anderen Mitgliedstaat eine Vergütung gezahlt wurde.
3. Verträge über die gegenseitige Vertretung zwischen zwei nationalen Gesellschaften zur Wahrnehmung von musikalischen Urheberrechten, durch die diese Gesellschaften einander das Recht gewähren, in dem räumlichen Gebiet, in dem sie jeweils tätig sind, die Genehmigungen zu erteilen, die für die öffentliche Aufführung von Musikwerken erforderlich sind, an denen Mitgliedern der anderen Gesellschaften Urheberrechte zustehen, und diese Genehmigungen bestimmten Bedingungen gemäß den in dem betroffenen Gebiet geltenden gesetzlichen Vorschriften zu unterwerfen, beschränken den Wettbewerb nicht in einer Weise, die sie unter das Verbot von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen ließe. Sie streben nämlich ein doppeltes Ziel an : Zum einen bezwecken sie, in Einklang mit dem in den internationalen Urheberrechtsübereinkommen niedergelegten Diskriminierungsverbot die Gesamtheit der geschützten Musikwerke ohne Rücksicht auf deren Herkunft einheitlichen Bedingungen für die in ein und demselben Staat ansässigen Benutzer zu unterwerfen; zum anderen sollen sie es den Verwertungsgesellschaften ermöglichen, sich für den Schutz ihrer Bestände in einem anderen Staat auf die von der dort tätigen Verwertungsgesellschaft aufgebaute Organisation zu stützen, ohne genötigt zu sein, diese Organisation durch ein eigenes Netzwerk von Verträgen mit den Benutzern und eigene an Ort und Stelle vorgenommene Kontrollen zu ergänzen.
Anders könnten die Dinge liegen, wenn diese Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen eine Ausschließlichkeitsregelung in dem Sinne schüfen, daß die Verwertungsgesellschaften verpflichtet wären, den im Ausland ansässigen Benutzern von aufgezeichneter Musik den unmittelbaren Zugang zu ihren Beständen zu verwehren.
4. Artikel 85 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er jegliche zwischen nationalen Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten abgestimmte Verhaltensweise untersagt, die bezweckt oder bewirkt, daß jede Gesellschaft den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Benutzern den unmittelbaren Zugang zu ihren Beständen verweigert. Im Rahmen der durch Artikel 177 EWG-Vertrag vorgesehenen Verteilung der Zuständigkeiten ist es Sache der innerstaatlichen Gerichte, festzustellen, ob eine derartige Abstimmung zwischen den Verwertungsgesellschaften tatsächlich stattgefunden hat.
Hierzu müssen diese Gerichte sowohl berücksichtigen, daß ein blosses Parallelverhalten unter gewissen Umständen ein wichtiges Indiz für eine abgestimmte Verhaltensweise darstellen kann, wenn es zu Wettbewerbsbedingungen führt, die nicht den normalen Marktbedingungen entsprechen, als auch, daß eine derartige Abstimmung nicht zu vermuten ist, wenn sich das Parallelverhalten durch andere Gründe als das Vorliegen einer Abstimmung erklären lässt. Was die Verhaltensweisen der Verwertungsgesellschaften angeht, könnte ein solcher Grund gegeben sein, wenn diese Gesellschaften im Fall eines unmittelbaren Zugangs zu ihren Beständen in einem anderen Mitgliedstaat genötigt wären, im Ausland ein eigenes Verwertungs - und Kontrollsystem aufzubauen.
5. Eine nationale Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten auf dem Gebiet der Musik, die sich weigert, den Benutzern von Tonaufnahmen einen Zugang lediglich zu den von ihr im Wege der Vertretung verwalteten ausländischen Beständen zu gewähren, bezweckt oder bewirkt hiermit nur dann eine Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt, wenn auch im Falle eines unmittelbaren Zugangs zu einem Teil der geschützten Bestände die Interessen der Musikautoren, Komponisten und Musikverleger voll gewahrt werden könnten, ohne daß sich deswegen die Kosten der Verwaltung der Verträge und der Überwachung der Nutzung der geschützten Musikwerke erhöhten.
6. Eine nationale Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten, die auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes eine beherrschende Stellung innehat, erzwingt unangemessene Geschäftsbedingungen, wenn die Gebühren, die sie von Diskotheken fordert, erheblich höher sind als die in den anderen Mitgliedstaaten erhobenen Gebühren, sofern die verschiedenen Tarife, was ihre Höhe betrifft, miteinander auf einheitlicher Grundlage verglichen wurden. Anders wäre es, wenn die in Rede stehende Verwertungsgesellschaft diese Differenz unter Hinweis auf objektive und relevante Unterschiede bei der Wahrnehmung der Urheberrechte in dem betroffenen Mitgliedstaat und in den übrigen Mitgliedstaaten rechtfertigen könnte.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. DIE HERABSETZUNG DES RECHNUNGSPREISES VON AUS EINEM DRITTSTAAT EINGEFÜHRTEN WAREN DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS ENTSPRICHT NICHT DEN ZIELSETZUNGEN , DIE DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BESTIMMUNG DES ZOLLWERTS DER WAREN ZUGRUNDE LIEGEN. DIE GEMÄSS DIESEN VORSCHRIFTEN VORGENOMMENE FESTSETZUNG DES ZOLLWERTS VERPFLICHTET DIE STEUERVERWALTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN JEDOCH NICHT , DIESEN WERT FÜR ANDERE ZWECKE ALS DIE ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ALS VERBINDLICH ANZUERKENNEN.
2. ES IST NICHT MIT DER VERORDNUNG NR. 803/68 VEREINBAR , WENN DIE BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN DEN ZOLLWERT EINER AUS EINEM DRITTSTAAT EINGEFÜHRTEN WARE GESTÜTZT AUF EINE ERKLÄRUNG , DIE DER DURCHFUHRSPEDITEUR GEGENÜBER DEN ZOLLBEHÖRDEN DES AUSFUHRLANDES ABGEGEBEN HAT , ZU ZOLLZWECKEN DERART FESTSETZEN , DASS ER UNTER DEM IN RECHNUNG GESTELLTEN UND GEZAHLTEN PREIS DER WARE LIEGT.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. IST DER WORTLAUT EINER VORSCHRIFT MEHRDEUTIG , SO IST SIE IM LICHTE DER ZIELSETZUNGEN DER REGELUNG AUSZULEGEN , ZU DER SIE GEHÖRT.
2. DIE WARENBEZEICHNUNG IN DER TARIFSTELLE EX 02.01 A II A 2 DD EX 22 IM ANHANG DER VERORDNUNGEN NRN. 2010 , 2243 , 2538 , 2645 , 2943 , 3084 UND 3205/74 SOWIE 180 , 494 UND 735/75 DER KOMMISSION ZUR FESTSETZUNG DER ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR AUF DEM RINDFLEISCHSEKTOR ERFASSTE KEINE AUSFUHREN GEFRORENER STÜCKE VON RINDERVORDERTEILEN OHNE KNOCHEN , DIE ALS BACKENMITTELSTÜCKE , FLEISCH- UND KNOCHENDÜNNUNG SOWIE HESSE BEZEICHNET WERDEN ; DIE IN DIESER TARIFSTELLE VORGESEHENEN AUSFUHRERSTATTUNGEN KONNTEN FÜR DIESE AUSFUHREN NICHT GEWÄHRT WERDEN.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. VORBEHALTLICH VON AUSNAHMEN , DIE SICH AUS DEM GEFÜGE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SELBST ODER AUS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ERGEBEN , MIT DENEN BESONDERE , VON DEN ZIELSETZUNGEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ABWEICHENDE ZIELE VERFOLGT WERDEN , HANDELT ES SICH BEI DEN ÄNDERUNGEN DES ZOLLWERTS NACH DEN VERORDNUNGEN NR. 803/68 UND 375/69 UM ÄNDERUNGEN NACH OBEN , DURCH DIE VERKEHRS- UND TÄTIGKEITSVERLAGERUNGEN SOWIE WETTBEWERBSVERZERRUNGEN , DIE SICH ALS FOLGE EINER UNTERBEWERTUNG DIESER EINGEFÜHRTEN WAREN ERGEBEN WÜRDEN , VERMIEDEN WERDEN SOLLEN UND DURCH DIE SICHERGESTELLT WERDEN SOLL , DASS DIE ZOLLEINNAHMEN DER GEMEINSCHAFT NICHT GESCHMÄLERT WERDEN. DIE HERABSETZUNG DES RECHNUNGS PREISES VON AUS EINEM DRITTSTAAT EINGEFÜHRTEN WAREN DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS ENTSPRICHT NICHT DEN ZIELSETZUNGEN , DIE DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BESTIMMUNGEN DES ZOLLWERTS DER WAREN ZUGRUNDE LIEGEN.
2. DIE FESTSTELLUNG DES ZOLLWERTS NACH DEN GRUNDSÄTZEN DER VERORDNUNGEN NR. 803/68 UND 375/69 HAT NICHT DIE VERPFLICHTUNG DER STEUERVERWALTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ZUR FOLGE , DIESEN WERT FÜR ANDERE ZWECKE ALS DIE ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ALS VERBINDLICH ANZUERKENNEN. ARBEITET EIN UNTERNEHMEN , DAS ZU EINEM ANDEREN UNTERNEHMEN ODER ZU EINER UNTERNEHMENSGRUPPE GEHÖRT , DEREN LEITUNG SICH AUSSERHALB DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS BEFINDET , IN SEINEN BEZIEHUNGEN ZU DIESER UNTERNEHMENSLEITUNG ODER ZU ANDEREN , DERSELBEN GRUPPE ANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN MIT PREISEN , DEREN ANWENDUNG EINE RECHTSWIDRIGE KAPITAL- ODER GEWINNVERLAGERUNG MIT SICH BRINGEN KÖNNTE , SO IST ES SACHE DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS , DIE GEEIGNETEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , UM DERARTIGE MACHENSCHAFTEN FESTZUSTELLEN SOWIE GEGEBENENFALLS NACH SEINEN STEUERGESETZEN UND NICHT DURCH ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN ÜBER DEN ZOLLWERT ZU AHNDEN.
3. WENN EIN IMPORTEUR DAS IN DER ANLAGE ZUR VERORDNUNG NR. 375/69 ENTHALTENE FORMBLATT GENAU UND VOLLSTÄNDIG AUSGEFÜLLT HAT , WENN UNSTREITIG IST , DASS DIE WAREN DEM KÄUFER TATSÄCHLICH IN DER IN DER RECHNUNG ANGEGEBENEN QUALITÄT UND MENGE GELIEFERT WORDEN SIND UND DASS DER VERKÄUFER DEN IN RECHNUNG GESTELLTEN PREIS VOLLSTÄNDIG ERHALTEN HAT , UND WENN DEM IMPORTEUR NICHT VORGEWORFEN WIRD , VON DEN ZOLLBEHÖRDEN MÖGLICHERWEISE VERLANGTE NÄHERE ANGABEN NICHT GEMACHT ZU HABEN , SO HAT ER GEGEN KEINE DER VERPFLICHTUNGEN VERSTOSSEN , DIE IHM NACH DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLWERT DER WAREN UND NACH ARTIKEL 13 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EWG UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT VOM 22. JULI 1972 OBLIEGEN. DAGEGEN RICHTEN SICH DIE RECHTSFOLGEN IN ANDEREN BEREICHEN - ETWA IM ÜBRIGEN ABGABENRECHT MIT AUSNAHME DES ZOLLRECHTS - , DIE NICHT DURCH VON DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN ERLASSENE BESTIMMUNGEN GEREGELT SIND , NACH DEM RECHT DES JEWEILIGEN MITGLIEDSTAATS.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. EIN MITGLIEDSTAAT KANN NICHT DIE BEFUGNIS DER KOMMISSION BESTREITEN , IHRE KONTROLLE BEREITS IN DER PHASE DER FESTSTELLUNG DER EIGENEN MITTEL DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN BEHÖRDEN AUSZUÜBEN. DENN DER UMSTAND , DASS GEMÄSS ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 2/71 DES RATES DIE FESTGESTELLTEN ANSPRÜCHE VON DEN GEMEINSCHAFTEN ALS ZU ERHEBENDE EINNAHMEN AUSGEWIESEN WERDEN , MACHT ES ERFORDERLICH , DASS DER KOMMISSION DAS RECHT EINGERÄUMT WIRD ZU VERLANGEN , DASS ZUSÄTZLICHE KONTROLLEN DURCHGEFÜHRT WERDEN UND SIE ZU DEN VON DEN MITGLIEDSTAATEN SELBST DURCHGEFÜHRTEN KONTROLLEN VON DEM ZEITPUNKT AN HINZUGEZOGEN WIRD , ZU DEM DIE FESTSTELLUNG HÄTTE ERFOLGEN MÜSSEN.
2. ZWAR UMFASSEN DIE KONTROLLEN , UM DIE DIE KOMMISSION ANLÄSSLICH DER FESTSTELLUNG UND DER BEREITSTELLUNG DER EIGENEN MITTEL DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN BEHÖRDEN ERSUCHEN KANN UND ZU DENEN SIE HINZUGEZOGEN WERDEN MUSS , ALLE DIEJENIGEN KONTROLLEN , DIE DIE EINZELSTAATLICHEN VERWALTUNGEN DURCHFÜHREN KÖNNEN. MAN KANN JEDOCH BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUS ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG NR. 2/71 DES RATES , ÜBERNOMMEN IN ARTIKEL 18 DER VERORDNUNG NR. 2891/77 , NICHT DIE ABSICHT HERLEITEN , DIE BEZIEHUNGEN ZWI SCHEN DER VERWALTUNG UND DER RECHTSPRECHENDEN GEWALT ZU ÄNDERN. DEMNACH KÖNNEN DIE VORSCHRIFTEN DES NATIONALEN STRAFRECHTS , DIE DIE MITTEILUNG DES INHALTS VON STRAFVERFAHRENSAKTEN AN BESTIMMTE PERSONEN VERBIETEN , DER KOMMISSION ENTGEGENGEHALTEN WERDEN , SOWEIT SIE DEN NATIONALEN BEHÖRDEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN KÖNNEN.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
DIE ORGANE VERFÜGEN IN DER BEURTEILUNG SOWOHL DER RECHTMÄSSIGKEIT DER GRÜNDE , WELCHE DER EINEN URLAUB AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN BEANTRAGENDE BEAMTE ODER SONSTIGE BEDIENSTETE VORTRAEGT , ALS AUCH DER VEREINBARKEIT DES URLAUBS MIT DEN DIENSTLICHEN ERFORDERNISSEN ÜBER EINEN SEHR WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM. WENN AUCH DIE PRAXIS DER ORGANE ZAHLREICHE VERSCHIEDENARTIGE GRÜNDE ERKENNEN LÄSST , DIE DIE GEWÄHRUNG EINES URLAUBS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN RECHTFERTIGEN , SO IST DOCH DER URLAUB AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN MIT SICHERHEIT NICHT DAS GEEIGNETE MITTEL , UM DEN FALL EINES BEAMTEN ZU REGELN , GEGEN DEN EIN STRAFVERFAHREN LÄUFT.