1. Die Vorschriften über die allgemeinen Untersuchungsgebühren nach der Landesverordnung über die Gebühren und Auslagen für Untersuchungen und Hygienekontrollen nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften vom 17. Februar 1999 (GVBl. S. 32) sind europarechtswidrig und nichtig (Fortführung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 - "Stratmann" - und - C 288/00 - "Fleischversorgung Neuss").
2. Hierauf beruhende Gebührenbescheide sind (mangels Rechtsgrundlage) rechtswidrig und wegen ihrer den Kläger belastenden Wirkung aufzuheben.
§ 4 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt kommt keine Rückwirkung zu (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung in Ansehung von Europarecht; vgl. OVG LSA, Urt. v. 13.12.2001 - A 2 S 139/99 -).