Zur Strafzumessung bei der unbefugten Offenbarung von Dienstgeheimnissen, die dem Täter im Rahmen der Dienstaufsicht durch staatsanwaltschaftliche Berichte zur Kenntnis gelangt sind.
Der für einen Zeugen als Zeugenbeistand tätige Rechtsanwalt rechnet seine Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab. Das gilt auch für den beigeordneten Zeuggenbeistand.
Ein Rechtsanwalt, der dem Zeugen nur bei dessen Vernehmung in der Haupotverhandlung beisteht, erhält die Vergütung eines Verteidigers (regelmäßig nach Teil 4 Abschnitt 1 VV-RVG; Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
1. Parlamentarische Rechte auf Information über abgeschlossene Vorgänge scheiden gemäß Art. 23 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein nicht von vorneherein deshalb aus, weil es sich um Informationen aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung handelt. Ob die Vorlage von Akten aus diesem Bereich die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen würde, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände feststellen.
2. Dem parlamentarischen Informationsinteresse kommt besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Regierung geht.
Eine beschworene Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss des Niedersächsischen Landtags kann trotz Art. 27 Abs. 6 S. 2 NdsVerf. wegen der in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes erlassenen geltenden Fassungen der §§ 153, 154 StGB jedenfalls nicht als Meineid bestraft werden.
1. Soweit ein Abgeordneter die Verletzung eines Rechts, das sich aus seinem Status ergibt, in keinem anderen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen kann, ist die Verfassungsbeschwerde statthaft.
2. a) In den Räumen des Bundestags hat der Abgeordnete unmittelbare Herrschaftsmacht über Schriftstücke im Sinne des Art. 47 Satz 2 GG, die seinem Direktionsrecht unterliegen. Solche Schriftstücke dürfen in den Räumlichkeiten des Bundestags auch bei dem Mitarbeiter eines Abgeordneten nicht beschlagnahmt werden.
b) Soweit sich Schriftstücke außerhalb der Räume des Bundestags bei einem Mitarbeiter befinden, ist die rechtliche und tatsächliche Beherrschungsmöglichkeit des Abgeordneten soweit gelockert, dass der Schutzbereich des Art. 47 GG verlassen wird.
3. Der Abgeordnete hat aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47 Satz 2 GG nur einen Anspruch darauf, dass der Bundestagspräsident bei Genehmigungsentscheidungen nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG den Abgeordnetenstatus nicht grob verkennt und sich nicht von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt.
1. Soweit ein Abgeordneter die Verletzung eines Rechts, das sich aus seinem Status ergibt, in keinem anderen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen kann, ist die Verfassungsbeschwerde statthaft.
2. a) In den Räumen des Bundestags hat der Abgeordnete unmittelbare Herrschaftsmacht über Schriftstücke im Sinne des Art. 47 Satz 2 GG, die seinem Direktionsrecht unterliegen. Solche Schriftstücke dürfen in den Räumlichkeiten des Bundestags auch bei dem Mitarbeiter eines Abgeordneten nicht beschlagnahmt werden.
b) Soweit sich Schriftstücke außerhalb der Räume des Bundestags bei einem Mitarbeiter befinden, ist die rechtliche und tatsächliche Beherrschungsmöglichkeit des Abgeordneten soweit gelockert, dass der Schutzbereich des Art. 47 GG verlassen wird.
3. Der Abgeordnete hat aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47 Satz 2 GG nur einen Anspruch darauf, dass der Bundestagspräsident bei Genehmigungsentscheidungen nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG den Abgeordnetenstatus nicht grob verkennt und sich nicht von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und ihn zu entscheiden hat, im Hinblick auf den Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden.
Unter außergewöhnlichen Umständen obliegt es dem Gerichtshof jedoch, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird. So kann die Entscheidung unter anderem dann abgelehnt werden, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind. Ferner kann der Gerichtshof eine zweckdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur vornehmen, wenn das vorlegende Gericht Gründe dafür darlegt, dass eine Beantwortung seiner Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist.
Fragen, deren Erheblichkeit auf einer bestimmten Auslegung eines nationalen Rechts beruht, das nicht dasjenige des vorlegenden Gerichts ist und in Bezug auf die die von diesem Gericht gewählte Auslegung hypothetisch ist, machen eine Begründung des Vorlagebeschlusses in diesem Punkt in besonderem Maß erforderlich. Daher sind derartige Fragen unzulässig, wenn das vorlegende Gericht nicht erläutert, welche Gründe es veranlasst haben, die Auslegung, von der es ausgeht, als einzige in Betracht zu ziehen.
Nachdem sich die Lage im Südosten der Türkei in den letzten Monaten erheblich verändert hat, kann eine Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger seit etwa Beginn des Jahres 2002 nicht mehr angenommen werden. Kurdischen Volkszugehörigen kann daher die Rückkehr sowohl in die noch unter Notstandsrecht stehenden Provinzen als auch in alle Gebiete außerhalb der Notstandsprovinzen zugemutet werden; auf das Bestehen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative und die Möglichkeit, dort das notwendige Existenzminimum zu erzielen, kommt es insoweit nicht mehr an.
1. Die nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG einsetzungsberechtigte Minderheit bestimmt über die Beweiserhebung im Rahmen des Untersuchungsauftrags und innerhalb des Mehrheitsprinzips mit. Der Umfang des Mitgestaltungsanspruchs reicht nicht weiter als derjenige der Mehrheit, ist diesem aber grundsätzlich vom Gewicht her gleich zu erachten.
2. Das Recht der qualifizierten Minderheit auf angemessene Berücksichtigung ihrer Beweisanträge besteht auch in einer Mehrheitsenquête.
3. Den Beweisanträgen der potentiell einsetzungsberechtigten Minderheit ist grundsätzlich Folge zu leisten, soweit das Antragsrecht nicht sachwidrig oder missbräuchlich ausgeübt wird.
4. Die Ablehnung eines Beweisantrags bedarf der Begründung.
Das von der Minderheit angerufene Gericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Begründung der Mehrheit nachvollziehbar und der Wertungsrahmen insbesondere bei der Auslegung des Untersuchungsauftrags in vertretbarer Weise ausgefüllt worden ist.
5. Können nach Auffassung der Mehrheit nicht mehr alle Beweisanträge bearbeitet werden, hat sie durch geeignete Verfahrensregeln sicherzustellen, dass die Minderheit angemessen berücksichtigt wird und zu Gehör kommt.
Herausgabe der vollständigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten zu der sog. Parteispendenaffäre an die Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages
1. Das Erfassen bestimmter Fernmeldevorgänge durch die Strafverfolgungsbehörden und die Weitergabe der hieraus resultierenden Aufzeichnungen an die Finanzverwaltung zur Durchführung eines Besteuerungsverfahrens greift in den durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Bereich ein.
2. Das dem Art. 10 Abs. 1 GG zu entnehmende Verwertungsverbot für Erkenntnisse aus Abhörmaßnahmen hat für Zwecke der Besteuerung keine i.S. des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG zulässige Durchbrechung erfahren. § 100a StPO ermächtigt ausschließlich die Strafverfolgungsbehörden zur Telefonüberwachung, wenn der Verdacht besteht, dass eine Katalogstraftat begangen worden ist. Die AO 1977 selbst enthält weder eine Befugnisnorm für eine Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses noch eine Vorschrift, die die Verwertung von Aufzeichnungen zulässt, die auf der Grundlage des § 100a StPO gewonnen worden sind.
3. Für Aufzeichnungen, die unmittelbar aus einer Telefonüberwachung in einem Strafverfahren resultieren, besteht folglich im Besteuerungsverfahren ein Verwertungsverbot, das gleichermaßen für Sicherungsmaßnahmen --wie den dinglichen Arrest-- gilt.
1. Nach wie vor sind Kurden in den Notstandsprovinzen der Türkei einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt, sie können aber grundsätzlich in anderen Regionen verfolgungsfrei leben und sich dort auch die notwendigen Existenzmittel verschaffen.
2. Es bleibt offen, welcher Prognosemaßstab bei der Rückkehr eines Kurden anzuwenden ist, der aus einer Notstandsprovinz stammt.
3. Ein kurdischer Volkszugehöriger, der vor der Abreise aus der Türkei wegen des Verdachts der Zusammenarbeit mit der PKK gesucht wurde und dessen Bruder erfolgreich ein öffentlich bekannt gewordenes Verfahren gegen die Türkei wegen seiner eigenen Verhaftung geführt hat, läuft bei einer Rückkehr die Gefahr asylrelevanter Verfolgung.
1. Kurden unterliegen in den Notstandsprovinzen der Türkei nach wie vor einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung, sie können aber grundsätzlich in anderen Regionen verfolgungsfrei leben und dort auch das wirtschaftliche Existenzminimum erreichen.
2. Es bleibt offen, welcher Prognosemaßstab bei einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung auf Personen anzuwenden ist, die aus dem Gebiet der Gruppenverfolgung stammen.
1. Tamilen droht heute und in naher Zukunft in keinem Landesteil Sri Lankas mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit eine gruppengerichtete politische Verfolgung.
2. Unabhängig davon steht aus Deutschland zurückkehrenden Tamilen im Großraum Colombo grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative offen (so auch ständige Rechtsprechung des 10. Senats des Hess. VGH).
Kurden unterliegen in der Türkei in den unter Notstandsrecht stehenden Provinzen nach wie vor einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung, können aber in anderen Regionen grundsätzlich verfolgungsfrei leben.
1. Macht der Subunternehmer einer Firma, die mit anderen zu einem Verbund zusammengeschlossen ist, welche unter gleicher Bezeichnung bundesweit Dienste erbringen, Äußerungen, die sich auf alle Verbundfirmen beziehen lassen, so sind alle Verbundfirmen dagegen klagebefugt, müssen sich die Verhältnisse zwischen dem Subunternehmer und seiner auftraggebenden Verbundfirma aber entgegenhalten lassen.
2. Der vor einem Bundestagsausschuß für Fragen der Scheinselbständigkeit als "Sachverständiger" angehörte externe Subunternehmer genießt im Rahmen der Anhörung keine Indemnität. Es muß aber gewährleistet sein, daß solche Erfahrungsberichte unbefangen und frei von der Furcht vor Rechenschaft erstattet werden können, wofür Grundsätze des Bundesgerichtshofs gelten (Urteil v. 5.5.1981 - VI ZR 184/79, NJW 1981, 2117 ff).
3. In diesem Rahmen ist die Äußerung: "Wie diese Firmen ... arbeiten, ist volkswirtschaftlich nicht tragbar. Für mich sind das Volks- und Wirtschaftsschädlinge" ein von der Meinungsfreiheit gedecktes Werturteil.
- 15 U 110/98 - Urteil vom 08.06.1999 - nicht rechtskräftig.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN KÖNNEN BESCHLÜSSE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NICHT NACH ARTIKEL 38 EGKS-VERTRAG ANFECHTEN.
2. DIE NICHTIGKEITSKLAGE NACH ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG STEHT NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN GEGEN HANDLUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS , DIE RECHTSWIRKUNGEN GEGENÜBER DRITTEN ENTFALTEN SOLLEN , GRUNDSÄTZLICH ZUR VERFÜ GUNG. DER BESCHLUSS , MIT DEM DIE BILDUNG EINES UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSSES GEMÄSS ARTIKEL 95 DER GESCHÄFTSORDNUNG DES PARLAMENTS FÜR ZULÄSSIG ERKLÄRT WIRD , IST JEDOCH KEINE SOLCHE HANDLUNG. EIN DERARTIGER UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSS VERFÜGT NÄMLICH NUR ÜBER EINE UNTERSUCHUNGSBEFUGNIS ; DIE HANDLUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT SEINER EINSETZUNG BETREFFEN FOLGLICH NUR DIE INTERNE ORGANISATION DER ARBEIT DES PARLAMENTS.