Fortführung von Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Disziplinarkammer über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge nach dem Außer-Kraft-Treten der Niedersächsischen Disziplinarordnung
1. Nach § 9 Abs. 1 BBodSchG hat die Behörde zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn (nur) Anhaltspunkte, d.h. auch lediglich ein mehr oder weniger vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht), für eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast vorliegen, ohne insoweit einen Verantwortlichen einbeziehen und mit den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Gefahrabschätzung belasten zu können. § 9 Abs. 2 BBodSchG stellt demgegenüber in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. Es müssen sich zum einen die Anhaltspunkte, namentlich aufgrund von nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen weiter konkretisiert haben, zum zweiten müssen hinreichende Verdachtsmomente zutage getreten sein. Der zuständigen Behörde müssen somit eindeutige und nachprüfbare tatsächliche Indizien vorliegen, die auf das zweite Moment, nämlich den hinreichenden Verdacht führen. Hinreichender Verdacht ist in diesem Zusammenhang äquivalent mit "hinreichender Wahrscheinlichkeit".
2. Zu den Voraussetzungen einer auf § 13 Abs. 1 BBodSchG gestützten Anordnung, eine Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung durchzuführen sowie zur Abgrenzung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG.
3. Die Verpflichtungen des Verantwortlichen nach dem Bundesbodenschutzgesetz unterliegen keiner Verjährung. Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsnachfolger in Anspruch genommen wird.
4. Die Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG liegen nur dann vor, wenn der alleinige Gesellschafter oder beherrschender Mehrheitsgesellschafter durch einen "existenzvernichtenden Eingriff" Gesellschaftsvermögen entzogen hat.
5. Jedenfalls dann, wenn eine Rechtsnachfolge in die Verhaltensverantwortlichkeit auf einer Verschmelzung im Sinne von § 2 UmwG beruht, besteht keine Veranlassung in die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze über die verfassungsunmittelbare Begrenzung der Inanspruchnahme des Zustandsstörers entsprechend anzuwenden.
Die Anforderung einer fachärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Fahreignung muss sich auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht umsichtig verhalten werde, was auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens anzusehen.
1. Rechtsgrundlage für die an einen Richter zur Vorbereitung der Entscheidung über eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ergehende Weisung, die ihn behandelnden Privatärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, ist § 3 SächsRiG i.V.m. der allgemeinen, dem Beamtenverhältnis innewohnenden Treue- und Gehorsamspflicht.
2. Die Weisung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Einstweiliger Rechtsschutz ist nach § 123 VwGO zu gewähren.
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im Ermessen des Dienstvorgesetzten stehenden Weisung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
Die Kosten einer ohne Untersuchungsanordnung vom Grundstückseigentümer durchgeführten Bodenuntersuchung, die den durch vorangegangene Erkundungsmaßnahmen begründeten und nicht vom Eigentümer zu vertretenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast nicht bestätigt hat, sind in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG erstattungsfähig, wenn die zuständige Behörde die Untersuchung veranlasst und das Untersuchungskonzept gebilligt hat.
Die im Zusammenhang mit einer Bodenuntersuchung aufgewendeten Rechtsanwaltskosten gehören nicht zu den Kosten, die in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG erstattungsfähig sind.
Für eine bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung kann, wenn der Verursacher der schädlichen Bodenveränderung strittig ist, der Zustandsverantwortliche herangezogen werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, vor Durchführung der Gefährdungsabschätzung hinsichtlich der in Betracht kommenden Verhaltensverantwortlichen durch Hinzuziehung von Sachverständigen eigene Recherchen vorzunehmen.
1. Die Verwaltung und die Gerichte haben Art. 20a GG als verfassungsrechtliche Wertentscheidung sowohl bei der Auslegung als auch bei der Anwendung der Bestimmungen des einfachen Rechts zu beachten. Auch bei der durch das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung entfaltet Art. 20a GG seine lenkende Wirkung.
2. Steht fest, dass der Boden eines Grundstücks mit gesundheitsgefährdenden Stoffen durchsetzt ist und dass auch das Grundwasser im Bereich dieses Grundstücks erhebliche Verschmutzungen mit Stoffen dieser Art aufweist, wird dem Interesse des Gemeinwesens, möglichst rasch die Ursachen und das Ausmaß der Verunreinigungen zu erkunden und die gegebenen Möglichkeiten einer Sanierung zu klären, besonders großes Gewicht zukommen. Großes Gewicht ist auch dem Interesse der Allgemeinheit zuzumessen, dass die für eine Altlast Verantwortlichen ihren Erkundungs- und Sanierungspflichten zeitnah nachkommen.
3. Das finanzielle Interesse einer als Verursacher herangezogenen Person, von den Kosten bestimmter Erkundungsmaßnahmen zumindest so lange verschont zu bleiben, bis ihre Verantwortlichkeit sowie die Zweck- und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen abschließend geklärt sind, wiegt demgegenüber regelmäßig weniger schwer. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zu erwartenden Kosten nicht so hoch sind, dass die gesamte wirtschaftliche Existenz des Betroffenen als ernstlich gefährdet anzusehen ist. Im Übrigen wird das Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs in der Regel nur dann überwiegen, wenn bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung und wertender Einschätzung der bestehenden Verdachtsmomente davon auszugehen ist, dass die angegriffene Verfügung bei Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens keinen Bestand haben wird.
4. Zu den Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis einer relevanten (Mit-) Verursachung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast als Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Person nach § 9 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG.
5. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung ist der Streitwert mit der Hälfte der zu erwartenden Kosten zu bemessen. Das etwaige Bestehen von Ausgleichsansprüchen des Antragstellers nach § 24 Abs. 2 BBodSchG führt in der Regel nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts.