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Unterschutzstellung

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 A 829/09.Z.A vom 24.07.2009

Rechtsgebiete:AsylVfG
Schlagworte:Asylstreitigkeit, Ausländerbehörde, Einverständnis, Einzelrichterübertragung, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, Gehörverstoss, Herausgabeverlangen, Rechtsmittel, Unterschutzstellung, Verbrauch, Zulassungsgrund
Stichwort:Unterschutzstellung
Leitsatz:Das Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche Entscheidung über das ausländerbehördliche Herausgabeverlangen gemäß § 72 Abs. 2 AsylVfG richtet sich nach § 78 AsylVfG.

Der Beschluss zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter verbraucht das übereinstimmende Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) nicht.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 A 829/09.Z.A



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 ME 323/08 vom 18.11.2008

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, AuslG
Schlagworte:Passbeantragung, Unterschutzstellung, Zurechnungsfähigkeit
Stichwort:Unterschutzstellung
Leitsatz:Eine freiwillige Unterschutzstellung im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG setzt eine freie und bewusste Willensbildung und Willensbetätigung voraus, die fehlt, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der insofern in Betracht kommenden Handlung unzurechnungsfähig ist.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 ME 323/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 KN 57/07 vom 01.04.2008

Rechtsgebiete:NNatG, VwGO
Schlagworte:Abgrenzung, Abwägung, Änderung der Zutändigkeit, Ermittlung der zu berücksichtigenden Umstände, Gestaltungsermessen, Naturschutzbehörde, Naturschutzgebietsverordnung, Passivlegitimation, Randzonen, Schutzwürdigkeit, Ungleichbehandlung, Unterschutzstellung
Stichwort:Unterschutzstellung
Leitsatz:1. Ändert sich nach dem Erlass einer Naturschutzgebietsverordnung die Zuständigkeit zum Erlass der Norm, ist der Normenkontrollantrag gegen die Körperschaft zu richten, die zur Änderung oder Aufhebung der Norm befugt ist.

2. Dem Verordnungsgeber steht bei der Abgrenzung von Naturschutzgebieten ein weites Gestaltungsermessen zu, das es ihm erlaubt, auch Randzonen eines Gebietes unter Schutz zu stellen, die nur im Wesentlichen die Merkmale noch aufweisen, die den geschützten Bereich im Übrigen schutzwürdig machen.

3 Die Einbeziehung von Flächen in ein Naturschutzgebiet erweist sich nicht schon deshalb als rechtswidrig, weil sich die Naturschutzgebietsverordnung nicht auf alle Flächen erstreckt, die unter Naturschutz hätten gestellt werden können. Die unterschiedliche Behandlung von Grundstücken ist allenfalls dann rechtlich zu beanstanden, wenn sie willkürlich ist.

4. Eine unzureichende Ermittlung und Zusammenstellung der bei der Entscheidung über den Erlass einer Naturschutzgebietsverordnung zu berücksichtigenden Umstände allein zieht die Nichtigkeit der Verordnung nicht nach sich. Entscheidend ist, ob die aufgrund der Abwägung getroffene Entscheidung über die Unterschutzstellung des Gebiets und die Verbote im Ergebnis zu beanstanden ist oder nicht.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 KN 57/07

BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 A 4.07 vom 19.03.2008

Rechtsgebiete:VwGO, WaStrG, GVG, DSchG SchlH
Schlagworte:Bundesverwaltungsgericht, sachliche Zuständigkeit, Bund- Länderstreit, Bundeswasserstraße, bauliche Anlage, Landesdenkmalrecht, Unterschutzstellung, Genehmigungserfordernis
Stichwort:Unterschutzstellung
Leitsatz:Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sachlich zuständig, wenn der Rechtsstreit durch die Auslegung von Normen geprägt wird, die Hoheitsbefugnisse des Bundes gegenüber Vollzugsbehörden der Länder abgrenzen (hier: § 7 Abs. 4 und § 48 WaStrG).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 7 A 4.07


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