1. Ein Urteil gilt als nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr. 7 ZPO), wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt und von den Richtern besonders unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Ein Urteil ist in diesem Sinne auch dann unterschrieben, wenn die Unterschrift eines an der Entscheidung beteiligten Richters durch einen Verhinderungsvermerk nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO wirksam ersetzt worden ist (Ergänzung zu: BAG Urteil vom 4. August 1993 - 4 AZR 501/92 - BAGE 74, 44 = AP Nr. 22 zu § 551 ZPO).
2. Ein Verhinderungsvermerk, in dem unter Angabe des Verhinderungsgrundes niedergelegt ist, daß der betreffende Richter verhindert ist, ersetzt dessen Unterschrift, wenn er bei Uterschriftsreife der Entscheidung längere Zeit tatsächlich oder rechtlich gehindert war, seine Unterschrift zu leisten. Hierfür reicht es jedenfalls nicht aus, wenn er an einem Tag nicht erreichbar war.
3. Findet sich auf einem Berufungsurteil ein Verhinderungsvermerk, der einen Verhinderungsgrund nennt, der an sich geeignet ist, den Richter im Sinne des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO an der Unterschriftsleistung zu hindern, hat das Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachzuprüfen, ob der betreffende Richter tatsächlich verhindert war. Etwas anderes gilt dann, wenn der Revisionskläger im einzelnen nachvollziehbar darlegt, daß der Vermerk auf willkürlichen und sachfremden Erwägungen oder darauf beruht, daß der Rechtsbegriff der Verhinderung ersichtlich verkannt worden ist.
Aktenzeichen: 3 AZR 526/97
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 17. August 1999
- 3 AZR 526/97 -
I. Arbeitsgericht
München
- 16 Ca 16672/95 -
Urteil vom 12. Juni 1996
II. Landesarbeitsgericht
München
- 8 Sa 823/96 -
Urteil vom 29. April 1997