1. Der Beschluß über die Zulassung der Berufung muß zur Notwendigkeit und Fristgebundenheit der Berufungsbegründung eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, die von der Unterschrift der Richter gedeckt ist.
2. Die Zustellung eines Schriftstücks durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift ist nur wirksam, wenn die Urschrift vom Aussteller unterzeichnet ist und mit der beglaubigten Abschrift textlich übereinstimmt.
Urteil des 6. Senats vom 4. Oktober 1999 - BVerwG 6 C 31.98 -
I. VG Karlsruhe vom 14.01.1998 - Az.: VG 7 K 1575/97 -
II. VGH Mannheim vom 23.10.1998 - Az.: VGH 9 S 1372/98 -