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Unterrichtung und Widerspruch gemäß § 613a Abs. 5,6 BGB

Entscheidungen der Gerichte




LAG-DUESSELDORF – Urteil, 7 (12) Sa 804/06 vom 13.12.2006

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Unterrichtung und Widerspruch gemäß § 613a Abs. 5, 6 BGB, Übergang eines Altersteilzeitverhältnisses, Verwirkung
Stichwort:Unterrichtung und Widerspruch gemäß § 613a Abs. 5,6 BGB
Leitsatz:1. Die Unterrichtung ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist.

2. Die Unterrichtung ist auch fehlerhaft, wenn der Betriebsveräußerer den Arbeitnehmer, mit dem er einen Altersteilzeitvertrag geschlossen hat, darauf hinweist, das Arbeitsentgelt könne im Falle des Widerspruchs bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses um die Einkünfte gekürzt werden, die der Arbeitnehmer für die verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses beim Erwerber erzielen könne.

3. Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung kann der Arbeitnehmer - bis zur Grenze der Verwirkung - grundsätzlich unbefristet von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.

4. Die Vertragsfortführung mit dem Betriebserwerber kann grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender Widerspruchsverzicht gewertet werden.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 7 (12) Sa 804/06




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