§ 61 Abs. 1 BRZG enthält kein allgemeines Verwertungsverbot für in das Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen und Anordnungen und ihnen zugrundeliegende Taten. Die Vorschrift hindert insbesondere nicht die Verwertung der nach § 76 Abs. 4 AuslG der Ausländerbehörde zulässigerweise mitgeteilten Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte.