Die den Lehrkräften gewährte Altersermäßigung führt nicht zu einer Kürzung der Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 BBesG, sondern (nur) zu einer Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -, BVerwGE 124, 11).
Die Erhöhung des Unterrichtsdeputats für vollzeitbeschäftigte Lehrer hat in Bezug auf teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nicht zur Folge, dass sich deren Lehrverpflichtung entsprechend erhöht, sondern führt zu einer anteiligen Minderung des Vergütungsanspruchs.
Ob der Umfang der Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers vertraglich fest vereinbart ist oder im Rahmen der vereinbarten Gesamtarbeitszeit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt, ergibt sich im Wege der Auslegung des Arbeitsvertrages.
Durch eine älteren Lehrern gewährte Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung wird nicht ihre Arbeitszeit gekürzt.
Ist einem teilzeitbeschäftigten Lehrer die gesetzliche Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung lediglich pauschal und nicht in einem nach dem Maß seiner Teilzeitbeschäftigung errechneten Umfang gewährt worden, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung wegen eines zusätzlichen Dienstes.
1. Der Umfang der öffentlichen Finanzhilfe für staatliche anerkannte Ersatzschulen darf an der personellen Ausstattung staatlicher Schulen orientiert werden.
2. Die Pflicht zum Ansparen von Unterrichtsstunden nach § 6 LehrArbZVO lässt die Frage, ob eine Lehrkraft im Sinne von § 29 Abs. 2 PrivSchG vollbeschäftigt oder nur teilzeitbeschäftigt ist, unberührt.
3. § 29 Abs. 4 PrivSchG gewährleistet eine weitgehende Angleichung der Personalkostenzuschüsse für Privatschulen an die Lehrerversorgung an öffentlichen Schulen.
4. Die zur Abdeckung des Unterrichts-Solls einer Schule erforderliche Zahl an Lehrern (§ 29 Abs. 4 PrivSchG) ist anhand der Unterrichtsverpflichtungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen zu ermitteln.
Die Pflichtstundenregelung für Lehrer am Abendgymnasium in § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Pflichtstundenverordnung vom 26. Juli 1999 (Pflichtstundenverordnung 1999, ABl. S. 684) ist rechtlich nicht zu beanstanden.