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Unterrichtsgeldfreiheit

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 727/06 vom 06.12.2007

Rechtsgebiete:GG, HHG 2000, HImmaVO, HV, StuGuG
Schlagworte:Bachelor- und Masterstudiengänge, Erststudium, Konsekutivstudiengänge, Promotionsstudium, Restguthaben, Studiengebühren, Übergangsregelung, Unterrichtsgeldfreiheit, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengang, Zweitstudiengebühr, Zweitstudium
Stichwort:Unterrichtsgeldfreiheit
Leitsatz:1. Die Erhebung von Zweitstudiengebühren nach dem Hessischen Studienguthabengesetz ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen das Teilhabe- und Abwehrrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Unterrichtsgeldfreiheit nach Art. 59 HV.

2. Die unechte Rückwirkung der Zweitstudiengebühr durch die Anknüpfung an ein vor dem Sommersemester 2004 berufsqualifizierend abgeschlossenes Erststudium ist auch unter Berücksichtigung der Übergangs- und Härtefallregelungen und der Begünstigung von das Erststudium ergänzenden und vertiefenden Zweitstudiengängen nicht rechtsstaatswidrig.

3. Es entspricht dem Lenkungszweck des Studienguthabengesetzes, dass für ein vor dem Sommersemester 2004 berufsqualifizierend abgeschlossenes und noch ohne Studienguthaben gebührenfreies Erststudium ein Restguthaben nicht erworben werden konnte.

4. Konsekutive Studiengänge und Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge gemäß § 20 Abs. 4 und 6 HHG a. F. sind von ihrer objektiven Konzeption her auf Ergänzung und Vertiefung des ersten Studienganges bzw. des Erststudiums angelegt und in der sich daraus ergebenden Gesamtstudiendauer beschränkt.

5. Ein grundständiges, unabhängig vom Erststudium absolvierbares Zweitstudium ist trotz Anrechnung erbrachter Studienleistungen auch dann nicht als konsekutiver Zweitstudiengang oder als Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengang anzusehen, wenn es nach der subjektiven Studiengestaltung und für den Berufswunsch des Studierenden eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums darstellt.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 727/06



HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 1584/05 vom 15.11.2007

Rechtsgebiete:HHG, GG, HV
Schlagworte:Äquivalenzprinzip, Finanzverfassung, Gegenleistung, grobes Missverhältnis, Kostendeckungsgrundsatz, Normenklarheit, Normenwahrheit, Rückmeldegebühr, Teilhaberecht, Unterrichtsgeldfreiheit, verdeckte Steuer, Verwaltungskostenbeitrag, Vorteilsausgleich
Stichwort:Unterrichtsgeldfreiheit
Leitsatz:1. Die Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrages nach § 64 a Abs. 1 HHG verstößt weder gegen die bundesstaatliche Finanzverfassung gemäß Art. 105 ff. GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG und die "Unterrichtsgeldfreiheit" gemäß Art. 59 HV.

2. Die "Unterrichtsgeldfreiheit" gemäß Art. 59 HV ist deshalb nicht betroffen, weil der Verwaltungskostenbeitrag für allgemeine studentenbezogene Verwaltungsdienstleistungen und nicht für fachspezifische Ausbildungsangebote der Hochschulen erhoben wird; die Differenzierung zwischen diesen Bereichen ist weder unklar noch willkürlich oder unpraktikabel.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 1584/05


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