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Unterrichtsausschluss

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 1329/09 vom 12.06.2009

Rechtsgebiete:SchG
Schlagworte:Aufklärung, Beleidigung, Dokumentation, Kontext, Schweres Fehlverhalten, Tatsachenermittlung, Unterrichtsausschluss
Stichwort:Unterrichtsausschluss
Leitsatz:Die Anordnung eines Unterrichtsausschlusses setzt die hinreichende Aufklärung des tatsächlichen Geschehens voraus. Besteht das Fehlverhalten in einer Beleidigung, sind die abgegebenen Äußerungen sowie der Kontext, in dem die Bemerkungen gefallen sind, zu ermitteln. Grundsätzlich ist es Aufgabe der Schulverwaltung, die Voraussetzungen der in Anspruch genommenen Eingriffsermächtigung - und damit das dem Schüler zur Last gelegte Fehlverhalten - zu belegen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, NC 9 S 1329/09



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 OA 124/09 vom 03.06.2009

Rechtsgebiete:GKG, Streitwertkatalog, VwGO
Schlagworte:Ausschluss vom Unterricht, Einzelrichter, Streitwertbeschwerde, Streitwert, Eilverfahren, Streitwert, Unterrichtsausschluss, Streitwertbeschwerde, Unterrichtsausschluss, Vorwegnahme der Hauptsache
Stichwort:Unterrichtsausschluss
Leitsatz:1. Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat als Kollegium und nicht der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter, wenn im erstinstanzlichen Verfahren die Streitwertfestsetzung durch den Berichterstatter der Kammer des Verwaltungsgerichts gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO und nicht den Einzelrichter gemäß § 6 VwGO erfolgt ist.

2. Vorwegnahme der Hauptsache in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen schulordnungsrechtlichen Ausschluss vom Unterricht gemäß § 61 Abs. 3 Nr. 4 NSchG mit der Folge, dass der volle Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR in Ansatz zu bringen ist.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 OA 124/09

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 95/04 vom 23.01.2004

Rechtsgebiete:SchulG
Schlagworte:Unterrichtsausschluss, Schülerstreitigkeit, Gewaltandrohung, Verhältnismäßigkeit
Stichwort:Unterrichtsausschluss
Leitsatz:Bei hinzutreten besonderer Umstände kann die Androhung von Gewalt durch einen Gymnasiasten gegenüber einem Mitschüler ein schweres Fehlverhalten darstellen, das den zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht rechtfertigt. Solche qualifizierenden Umstände liegen vor, wenn die Androhung wegen der Neigung des Schülers zur Gewaltanwendung ernst zu nehmen sowie eine erhebliche Verletzung des Mitschülers beabsichtigt und zu besorgen ist.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 9 S 95/04


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