Zur Frage, ob eine Ausbildung (hier Studium an einer Fachhochschule) bereits mit dem Besuch eines Vorkurses (hier in Mathematik) aufgenommen worden ist und für diesen Monat ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz besteht, wenn der Vorkurs im Monat vor dem von der Ausbildungsstätte ausgewiesenen Beginn der Lehrveranstaltungen stattfindet.
Die in § 4 Abs. 3 MVergV enthaltene Mehrarbeitsvergütung je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte schließt eine weitere Vergütung von Mehrarbeit für Vor- und Nachbereitungszeiten des Unterrichts aus.
1. Beschädigt eine im Dienst des Landes stehende Lehrkraft vorsätzlich oder grob fahrlässig eine vom kommunalen Schulträger für den Unterrichtsgebrauch beschaffte Sache, so kann dieser als Träger der Sachkosten vom Land die Geltendmachung des Schadens im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber der Lehrkraft verlangen.
2. Zu den Sorgfaltsanforderungen beim Gebrauch von Fotokopiergeräten zur Herstellung von Fotokopien auf Plastikfolien.