1. Hat der Arbeitgeber ein Organisationskonzept entworfen, das die Durchführung von Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen davon abhängig macht, dass die Trainer bestimmte Qualifikationskriterien erfüllen, ist er nicht verpflichtet, dieses - tatsächlich auch umgesetzte - Konzept zu ändern, um die Weiterbeschäftigung eines personenbedingt gekündigten Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz als Trainer zu ermöglichen.
2. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer schwer behinderter Mensch i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB IX ist.