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Unternehmerische Entscheidung

Entscheidungen der Gerichte

LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 5 Sa 198/08 vom 20.01.2009

1. Die Entscheidung des beklagten Landes, Lehrkräften, die sich nicht an der flexiblen Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern (LPK) beteiligen, eine Beendigungskündigung auszusprechen, wenn der rechnerische Bedarf für die Fächerkombination der betroffenen Lehrkraft unter 50 Prozent absinkt, ist keine unternehmerische Entscheidung, die kündigungsrechtlich nur einer Willkürkontrolle unterliegt. Denn diese Maßnahme ergibt sich weder aus betriebsorganisatorischen Zwängen noch ist sie Teil der Verabredungen aus dem Lehrerpersonalkonzept.

2. Teilweise Parallelentscheidung zur Entscheidung LAG Mecklenburg-Vorpommern 29. Juli 2008 - 5 Sa 147/07, die vollständig dokumentiert ist.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 1 Sa 375/08 vom 19.08.2008

Ein Arbeitnehmer, dessen befristetes Arbeitsverhältnis mangels vereinbarter Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung nicht ordentlich kündbar ist, ist bei der Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nicht vergleichbar.

LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 5 Sa 147/07 vom 15.07.2008

1. Die Entscheidung des beklagten Landes, Lehrkräften, die sich nicht an der flexiblen Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern (LPK) beteiligen, eine Beendigungskündigung auszusprechen, wenn der rechnerische Bedarf für die Fächerkombination der betroffenen Lehrkraft unter 50 Prozent absinkt, ist keine unternehmerische Entscheidung, die kündigungsrechtlich nur einer Willkürkontrolle unterliegt. Denn diese Maßnahme ergibt sich weder aus betriebsorganisatorischen Zwängen noch ist sie Teil der Verabredungen aus dem Lehrerpersonalkonzept.

2. Eine Beendigungskündigung gegenüber diesen Lehrkräften lässt sich auch nicht auf das Argument stützen, man benötige deren Stellen bzw. Stellenanteile um die Beschäftigungsquote (Teilzeitquote) für die teilnehmenden Lehrkräfte zu stabilisieren. Denn eine solche Kündigung wäre unverhältnismäßig, da auch die nicht an der flexiblen Teilzeitarbeit teilnehmenden Lehrkräfte mit ihrer durch Änderungskündigungen erzwungenen Teilzeitarbeit ebenfalls einen erheblichen Anteil des sozialverträglichen Personalabbaus schultern. Sie können daher nicht gänzlich von den Schutzmechanismen des LPK ausgeschlossen werden.

OLG-OLDENBURG – Urteil, 1 U 34/03 vom 22.06.2006

1. Bei der Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG ist zu berücksichtigen, dass dem Geschäftsführer bei unternehmerischen Entscheidungen ein erhebliches Handlungsermessen zusteht (im Anschluss an BGHZ 135, 244, 257; BGH DB 2002, 473).

Diese Grundsätze gelten auch bei personellen Maßnahmen (hier bei einer Gehaltserhöhung für einen leitenden Mitarbeiter), die in den Kompetenzbereich des Geschäftsführers fallen und die jedenfalls subjektiv im Unternehmensinteresse vorgenommen und nicht von sachfremden Erwägungen getragen werden.

2. Das dem Geschäftsführer bei unternehmerischen Entscheidungen zuzubilligende weite Ermessen ist beim Erwerb eines anderen Unternehmens (hier eines weiteren Klinikbetriebs) überschritten, wenn die Grundlagen, Chancen und Risiken der Investitionsentscheidung nicht ausreichend aufgeklärt worden sind.

Zumindest dann, wenn nicht ausreichende, gesicherte Erkenntnisse über das zu erwerbende Unternehmen vorhanden sind oder wenn vorhandene Informationen Unklarheiten aufweisen, wird eine umfassende "Due Diligence" durchzuführen sein.

Wird dies unterlassen, kommt bei einer zu erheblichen Verlusten führenden Fehlinvestition eine Geschäftsführerhaftung in Betracht.

3. Ist bei der GmbH ein vorhandener Aufsichtsrat in die Entscheidung über den Unternehmenserwerb eingebunden, haben die Geschäftsführer den Aufsichtsrat über die für die Erwerbsentscheidung wesentlichen Umstände vollständig und sachlich zutreffend zu informieren. Eine Verletzung dieser Pflicht kann auch darin liegen, dass der Ablauf der vorausgegangenen Kaufvertragsverhandlungen sowie die eigenen Erwägungen für eine zunächst erfolgte grundlegende Ablehnung der Investitionsentscheidung gegenüber dem Aufsichtsrat unvollständig und unrichtig dargestellt worden sind.

4. Der Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Informationspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat und dem eingetretenen Schaden (Erwerb des verlustbringenden Klinikbetriebs) ist nicht empirisch festzustellen und kann insbesondere nicht (ex post) durch Zeugenvernehmung der Aufsichtsratsmitglieder festgestellt werden.

Für den Kausal- und Zurechnungszusammenhang ist vielmehr entscheidend, wie ein verantwortlich handelndes, seine Aufsichtsfunktion sorgfältig wahrnehmendes Aufsichtsratsmitglied sich verhalten hätte und welche Entscheidung bei vollständiger, zutreffender Information von ihm zu erwarten gewesen wäre.

5. Werden gebotene unternehmerische Entscheidungen zur Begrenzung des Schadens in der Form kontinuierlich auflaufender Jahresverluste in Millionenhöhe unterlassen, muss sich die GmbH ein eventuelles Mitverschulden, sei es über die Person des Mitgeschäftsführers, über den Aufsichtsrat oder die Gesellschafterversammlung, im Verhältnis zum schadensersatzpflichtigen Geschäftsführer nicht zurechnen lassen, soweit es um ein evtl. Mitverschulden in dem Zeitraum geht, in dem der in Anspruch genommene Geschäftsführer weiterhin im Amt gewesen ist und Verantwortung für die GmbH getragen hat.

Ein der GmbH zuzurechnendes Mitverschulden kommt im Verhältnis zu dem auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Geschäftsführer erst für die Zeit nach dessen Ausscheiden als Geschäftsführer in Betracht.

LAG-HAMM – Urteil, 18 Sa 1751/05 vom 22.02.2006

LAG-HAMM – Urteil, 18 Sa 2225/04 vom 07.09.2005


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