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Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, V R 51/06 vom 03.07.2008

Rechtsgebiete:UStG 1993, Richtlinie 77/388/EWG, VO (EG) Nr. 414/97, VO (EG) Nr. 370/98
Schlagworte:Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts - Recht auf Vorsteuerabzug - Kein Vorsteuerabzug der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung aus der nach Ausbruch der Schweinepest im Rahmen von Sondermaßnahmen erfolgten Übernahme von später entsorgten Schweinen
Stichwort:Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Leitsatz:1. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist zwischen der umsatzsteuerrechtlich relevanten Betätigung im Unternehmen und der nicht unternehmerischen --vorzugsweise hoheitlichen-- Tätigkeit zu unterscheiden.

2. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts führt unternehmerische Tätigkeiten aus, wenn sie --auf privatrechtlicher Grundlage-- im eigenen Namen gegen Entgelt Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt.

3. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gilt nur insoweit nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 UStG 1993 als Unternehmerin, als sie selbst Umsätze ausführt.

4. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist aus der Übernahme von Schweinen im Rahmen von Sondermaßnahmen nach Ausbruch der Schweinepest nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie die Schweine nicht durch Umsätze für ihr Unternehmen verwendete, sondern lediglich in Tierkörperbeseitigungsanstalten entsorgen ließ.
Volltext: BFH - Urteil, V R 51/06




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