1. Die Monatsfrist, die § 40 Abs. 1 Satz 1 GWB der Kartellbehörde für das fusionskontrollrechtliche Vorprüfverfahren zur Verfügung stellt, ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist. Das Bundeskartellamt kann sich eine längere Vorprüffrist nicht dadurch verschaffen, dass es den Zusammenschlussbeteiligten nahe legt, ihre Anmeldung zum Zwecke der "Fristverlängerung" zurückzunehmen und sie alsbald erneut einzureichen.
2. Die Mitteilung über die Einleitung des Hauptprüfverfahrens nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GWB ist formlos möglich. Sie erschöpft sich in der tatsächlichen Information an die anmeldenden Unternehmen, dass das angemeldete Fusionsvorhaben nicht binnen Monatsfrist durch Herbeiführen der gesetzlichen Freigabefiktion abgeschlossen werden kann, sondern auf seine kartellrechtliche Unbedenklichkeit näher untersucht werden soll. Ein auf den Eintritt in das Hauptprüfverfahren gerichteter Rechtsfolgenwille der Kartellbehörde ist nicht erforderlich.
3. Das in § 130 Abs. 2 GWB normierte Auswirkungsprinzip ist völkerrechtlich unbedenklich.
a) Dem berechtigten Interesse des ausländischen Veranlasserstaates, dass das nationale Kartellrecht nur bei relevanten Inlandsberührungen zur Anwendung kommt, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die im Ausland veranlasste Wettbewerbsbeschränkung aufgrund konkreter Umstände geeignet sein muss, den inländischen freien Wettbewerb unmittelbar und spürbar zu beeinträchtigen.
b) Aus dem völkerrechtlichen Grundsatz der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten eines fremden Staates (sog. Interventionsverbot) folgt die Notwendigkeit, die Interessen des handelnden Staates an der Durchsetzung seiner eigenen Rechtsordnung mit den gegenläufigen Interessen des negativ betroffenen Staates abzuwägen. Nur wenn danach gewichtige wettbewerbliche oder wettbewerbspolitische Belange des ausländischen Veranlasserstaates das berechtigte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einem Schutz seiner Wettbewerbsordnung deutlich überwiegen, hat die Anwendbarkeit der nationalen Fusionskontrolle jedenfalls in extremen Fällen zu unterbleiben.
c) Für die Geltung der nationalen Zusammenschlusskontrolle ist nicht erforderlich, dass sich der Schwerpunkt der Fusion im Inland befindet.
d) Die Totaluntersagung eines Auslandszusammenschlusses mit relevanten Inlandswirkungen ist nicht deshalb völkerrechtlich unzulässig, weil der Zusammenschluss unteilbar ist. Für die Frage der Teilbarkeit eines Zusammenschlusses kommt es maßgeblich darauf an, ob sich der den Inlandsbezug ergebende Sachverhalt sinnvoll ohne die Einbeziehung des Auslandssachverhalts regeln lässt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die isolierte Untersagung des Inlandsteils genügt, um die Belange der inländischen Wettbewerbsordnung zu schützen, d.h. die fusionsbedingt zu erwartenden Verstärkungswirkungen auf ein kartellrechtlich unbedenkliches Maß zurückzuführen.
4. Wesentlicher Wettbewerb fehlt nicht schon dann, wenn auf einem Markt einzelne der zahlreichen denkbaren Wettbewerbsfaktoren nicht eingesetzt werden. Das gilt selbst beim Fehlen von Preiswettbewerb.
5. Ob wegen der Stillegung eines oder einiger Wettbewerbsparameter wesentlicher Wettbewerb fehlt, richtet sich nach der Bedeutung der betreffenden Parameter aus der Sicht der Marktgegenseite.
1. Für die Frage, ob die verlangte Anpassung einer Betriebsrente nach § 16 BetrAVG das Unternehmen übermäßig belastet, ist auch nach einer Verschmelzung allein auf die Ertragskraft des neu entstandenen Unternehmens abzustellen.
2. Wird durch die Verschmelzung ein bisher notleidendes Unternehmen saniert, so ist bei der Prüfung der Ertragksraft des neu entstandenen, nunmehr wirtschaftlich gesunden Unternehmens zu berücksichtigen, dass die Eigner des kapitalgewährenden Unternehmens erwarten dürfen, dass der von ihnen finanzierte Kapitalzufluss nicht sogleich wenigstens teilweise zur Finanzierung des aufgelaufenen Anpassungsbedarfs der Betriebsrentner, sondern zur Steigerung der Ertragkraft des neu entstandenen Unternehmens verwendet wird, damit sich das von ihnen eingesetzte Kapital angemessen verzinst.
3. Für die Zeit vor der Sanierung ist den Betriebsrentnern deshalb keine Anpassung zu gewähren. Der Anpassungsbedarf wird erst ab dem Zeitpunkt der Sanierung ermittelt. Die Sanierung ist erfolgt, wenn das neue Unternehmen nach den Maßstäben der Rechtsprechung (vgl. dazu BAG, 18.02.2003, 3 AZR 172/02, AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG) ohne Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit die Betriebsrenten anpassen kann. Die erste Anpassung erfolgt drei Jahre nach der erfolgreichen Sanierung. Im Ergebnis wird so der Rentenbeginn fiktiv auf den Zeitpunkt der Sanierung festgelegt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die Kommission kann nicht davon absehen, die Beschwerden von Unternehmen zu berücksichtigen, die an einem Zusammenschluss von möglicherweise gemeinschaftsweiter Bedeutung nicht beteiligt sind. Ein solcher Zusammenschluss von Unternehmen, die Konkurrenten der beschwerdeführenden Unternehmen sind, kann nämlich zu einer direkten Veränderung der Lage der beschwerdeführenden Unternehmen auf dem oder den betroffenen Märkten führen.
Weiter kann die Kommission nicht geltend machen, dass sie nicht verpflichtet sei, über ihre Zuständigkeit als Kontrollbehörde im Grundsatz zu entscheiden, obwohl sie nach Artikel 21 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ausschließlich zuständig ist, die in dieser Verordnung vorgesehenen Entscheidungen zu erlassen. Lehnte die Kommission es ab, auf einen Antrag dritter Unternehmen förmlich dazu Stellung zu nehmen, ob ein Zusammenschluss, der nicht bei ihr angemeldet wurde, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, könnten diese Unternehmen die Verfahrensgarantien nicht nutzen, die ihnen das Gemeinschaftsrecht eröffnet. Sie würde sich gleichzeitig eines Mittels begeben, nachzuprüfen, ob die Unternehmen, die Beteiligte eines Zusammenschlusses von gemeinschaftsweiter Bedeutung sind, tatsächlich ihrer Anmeldepflicht nachkommen. Außerdem könnten die beschwerdeführenden Unternehmen eine Weigerung der Kommission, tätig zu werden, die geeignet ist, sie zu beschweren, nicht im Wege der Nichtigkeitsklage anfechten.
Schließlich ist es durch nichts gerechtfertigt, dass die Kommission sich in diesem Bereich der Verpflichtung entzieht, im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung eine sorgfältige und unparteiische Prüfung von Beschwerden vorzunehmen. Dass die Beschwerdeführer nach der Verordnung Nr. 4064/89 nicht das Recht auf eine Untersuchung ihrer Beschwerden unter Bedingungen haben, die mit denen für Beschwerden im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 17 vergleichbar sind, bedeutet nicht, dass die Kommission ihre Zuständigkeit nicht zu prüfen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen nicht zu ziehen brauchte. Es befreit die Kommission nicht von der Verpflichtung, eine Beschwerde, dass gerade diese Zuständigkeit missachtet worden sei, unter Angabe von Gründen zu beantworten.
( vgl. Randnrn. 27-30 )
2. Es widerspräche den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der Kontinuität in der Tätigkeit der Gemeinschaft, die sowohl Artikel 230 Absatz 5 EG als auch den Artikeln 4, 6 und 10 Absätze 1, 3 und 6 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen zugrunde liegen, wenn die Kommission nach Artikel 232 Absatz 2 EG aufgefordert werden könnte, über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses, der bei ihr nicht angemeldet wurde, nach Ablauf einer angemessenen Frist zu entscheiden. Unternehmen könnten die Kommission sonst veranlassen, eine von den zuständigen nationalen Behörden getroffene Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss in Frage zu stellen, und zwar auch nach Erschöpfung der Rechtsbehelfe, die gegen diese Entscheidung in der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats gegeben sind.
Eine Frist von vier Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige nationale Behörde ihre Entscheidung über die Verwirklichung des Zusammenschlusses getroffen hat, kann nicht als angemessen angesehen werden.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Eine Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, betrifft Drittunternehmen, an die sie nicht gerichtet ist, nur dann individuell im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG, wenn sie sie aufgrund bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.
Die bloße Teilnahme an dem Verfahren, das zum Erlass der Entscheidung geführt hat, genügt zwar allein nicht, um festzustellen, dass das Drittunternehmen von ihr individuell betroffen ist, zumal wenn es sich um Zusammenschlüsse handelt, deren eingehende Prüfung regelmäßige Kontakte mit zahlreichen Unternehmen erfordert, doch ist die aktive Teilnahme am Verwaltungsverfahren ein Faktor, der bei Wettbewerbsfragen einschließlich des spezielleren Gebietes der Kontrolle von Zusammenschlüssen regelmäßig berücksichtigt wird, um in Verbindung mit anderen spezifischen Umständen die Zulässigkeit der Klage eines Drittunternehmens festzustellen.
Wenn die Parteien des Zusammenschlusses daher auf oligopolistischen Märkten tätig sind, die insbesondere durch hohe, auf ausgeprägter Markentreue beruhende Eintrittsschranken und einen schwierigen Zugang zum Einzelhandel gekennzeichnet sind, ist eine Klage zulässig, die durch ein Drittunternehmen erhoben wurde, das aktiv am Verfahren teilgenommen hat und sich darauf berufen kann, ein potenzieller Konkurrent zu sein.
( vgl. Randnrn. 91, 95, 99 )
2. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 447/98 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ist dahin zu verstehen, dass zwar die Parteien eines Zusammenschlusses von der Kommission keine Berücksichtigung der Verpflichtungen und Verpflichtungsänderungen verlangen können, die nach der darin festgelegten Dreiwochenfrist vorgelegt werden, es jedoch der Kommission, sofern sie über die nötige Zeit zu deren Prüfung verfügt, möglich sein muss, den Zusammenschluss anhand dieser Verpflichtungen zu genehmigen, selbst wenn daran nach der Dreiwochenfrist Änderungen vorgenommen wurden.
Die Berücksichtigung solcher nach Ablauf der genannten Frist vorgenommenen Änderungen verstößt auch nicht gegen die Mitteilung über im Rahmen der Verordnungen Nr. 4064/89 und Nr. 447/98 zulässige Abhilfemaßnahmen, die die Kommission erlassen hat und die diese bindet, sofern sie nicht von den Vorschriften des Vertrages und der Verordnung Nr. 4064/89 abweicht, wenn diese Änderungen als begrenzte Änderungen im Sinne der Nr. 37 der genannten Mitteilung angesehen werden können.
( vgl. Randnrn. 140, 143, 150 )
3. Weder die Verordnung Nr. 4064/89 noch die Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnungen Nr. 4064/89 und Nr. 447/98 zulässige Abhilfemaßnahmen sieht ausdrücklich vor, welche Art von Verpflichtungen am Ende der Phase II oder im Rahmen der Phase I akzeptiert werden kann oder muss. Da nach der Verordnung Nr. 4064/89 die Begründung oder Verstärkung von Marktstrukturen verhindert werden soll, die einen wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich behindern könnten, müssen die vorgeschlagenen Verpflichtungen der Kommission jedoch die Schlussfolgerung erlauben, dass der betreffende Zusammenschluss keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt. In dieser Hinsicht gibt es der Art nach keinen Unterschied zwischen Verpflichtungen, die in der Phase I und Verpflichtungen, die in der Phase II eingegangen werden, wenngleich Erstere in Ermangelung einer in dieser Phase vorzunehmenden vertieften Marktstudie nicht nur den Schluss zulassen müssen, dass der Vorgang keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, sondern auch ausreichen müssen, um alle ernsthaften Bedenken in dieser Hinsicht in überzeugender Weise auszuräumen.
Auch wenn die Veräußerung von Unternehmensteilen häufig die geeignetste Abhilfemaßnahme darstellt, um insbesondere bei horizontalen Überschneidungen einem Wettbewerbsproblem in einfacher Weise zu begegnen, so kann doch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein Lizenzvertrag als adäquate Maßnahme anzusehen ist, um festgestellten Wettbewerbsproblemen abzuhelfen. So lässt sich nicht a priori ausschließen, dass auf den ersten Blick verhaltensbestimmende Verpflichtungen wie die Nichtverwendung einer Marke für eine bestimmte Zeit oder die Zurverfügungstellung eines Teils der Produktionskapazität der aufgrund des Zusammenschlusses entstehenden Einheit an Konkurrenten oder allgemein der Zugang zu einer wesentlichen Infrastruktur unter nichtdiskriminierenden Bedingungen ebenfalls geeignet sein können, die Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung zu verhindern. Außerdem hängt die Wirksamkeit einer solchen Markenlizenz zwar von mehreren Faktoren ab, die schwieriger zu kontrollieren sind als die Veräußerung von Unternehmensteilen; es ist aber nicht von vornherein auszuschließen, dass die Kommission die betreffenden Parameter in der Phase I beurteilen kann.
Wenn also weder die fraglichen Wettbewerbsprobleme noch die Art der von den betreffenden Unternehmen vorgeschlagenen Verpflichtungen die Kommission daran hindern, die Auffassung zu vertreten, dass die ernsthaften Bedenken am Ende der Phase I ausgeräumt werden können, dann begeht diese keinen Rechtsfehler, indem sie die Phase II nicht eröffnet.
( vgl. Randnrn. 169-170, 176, 181-182 )
4. Eine verhaltensbezogene Verpflichtung ist geeignet, die durch einen Zusammenschluss hervorgerufenen Wettbewerbsprobleme zu lösen, wenn sie die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung verhindert. Dies ist bei einer Verpflichtung zur Gewährung von Markenlizenzen der Fall, wenn sie im Rahmen eines Zusammenschlusses zwischen Unternehmen abgegeben wird, die auf den durch Marken als vorrangigen Wettbewerbsfaktor gekennzeichneten Märkten für Haushaltskleingeräte tätig sind. Die Dauer dieser Verpflichtung muss jedoch so bemessen sein, dass sie es den Lizenznehmern unter Berücksichtigung der mittleren Lebensdauer der betreffenden Erzeugnisse erlaubt, während der Übergangszeit, in der sie ihre eigene Marke in Verbindung mit der Lizenzmarke verwenden dürfen (co-branding"), den Übergang von dieser Marke zu ihren eigenen Marken sicherzustellen, um Letzteren einen wirksamen Wettbewerb mit der betreffenden Marke auch nach der Übergangszeit zu ermöglichen.
( vgl. Randnrn. 191-193, 195, 205, 207, 210 )
5. Im Rahmen einer Verpflichtung der Parteien eines Zusammenschlusses zur Vergabe von Markenlizenzen für eine Reihe von Erzeugnissen an verschiedene Lizenznehmer in verschiedenen Mitgliedstaaten zur Lösung von Wettbewerbsproblemen ist eine einem der Lizenznehmer auferlegte Klausel zulässig, die für einen begrenzten Zeitraum von zwei Jahren eine teilweise Bezugsverpflichtung zum gewerblichen Einstandspreis zuzüglich der Kosten vorsieht, um Arbeitsplätze an bestimmten Produktionsstätten zu sichern, und die nur eines der lizenzierten Erzeugnisse betrifft, wenn sie keine Stärkung der Stellung der neuen, aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen Einheit bewirkt und nicht die Wirksamkeit der Lizenz beeinträchtigt. Gleiches gilt für die im Rahmen einer solchen Verpflichtung vorgesehene bloße Möglichkeit der Lizenznehmer, bei der neuen Einheit Waren zu beziehen.
( vgl. Randnrn. 238-242 )
6. Das tatsächliche Nichtvorliegen einer wesentlichen Überschneidung zwischen den Parteien eines Zusammenschlusses kann ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt ausschließen, selbst wenn es sich dabei um Produktmärkte handelt, auf denen die aus dem Zusammenschluss hervorgegangene neue Einheit einen Marktanteil von mehr als 40 % erreicht, da in einem solchen Fall die beherrschende Stellung nicht durch den Zusammenschluss begründet oder verstärkt wird, sondern bereits zuvor bestand.
Eine Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, dass der Zusammenschluss keinen ernsthaften Bedenken begegnet, da keine Überschneidung bestehe, darf sich, um eine genaue Kontrolle durch den Richter zu ermöglichen, nicht darauf beschränken, die Marktanteile der betreffenden Parteien mit einer Spanne von 10 % anzugeben. Auch wenn nämlich angenommen werden kann, dass keine wesentliche Überschneidung gegeben ist, wenn der Marktanteil eines der Unternehmen nahe bei 0 % liegt, trifft dies dann nicht zu, wenn sich dieser Anteil 10 % nähert.
Außerdem kann das Fehlen einer wesentlichen Überschneidung zwar als stichhaltiger Grund für den Ausschluss ernsthafter Bedenken angesehen werden, wenn die Kommission zunächst die Wettbewerbslage auf der Ebene eines einzelnen Produktmarkts prüft, doch ist diesem Faktor nicht mehr Rechnung zu tragen, wenn es sich um eine umfassendere Prüfung der Situation im Hinblick auf sämtliche Produktmärkte eines betroffenen Landes handelt.
( vgl. Randnrn. 318, 320-321, 326 )
7. Die bloße Feststellung, dass die aus einem Zusammenschluss hervorgegangene Einheit, die einen Marktanteil von mindestens 40 % erreicht, im Wettbewerb mit Konkurrenten steht, kann nicht bedeuten, dass der Zusammenschluss auf diesem Markt keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt. Das Vorhandensein von Konkurrenten kann nur dann die beherrschende Stellung dieser Einheit abschwächen oder ausschließen, wenn diese Wettbewerber eine starke Position einnehmen, mit der ein echtes Gegengewicht ausgeübt werden kann.
( vgl. Randnr. 329 )
8. Wenn die Kommission bei der Prüfung, ob ein angemeldeter Zusammenschluss ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt begegnet, von der Feststellung ausgeht, dass jedes der von den Parteien des Zusammenschlusses vertriebenen Erzeugnisse einem gesonderten Markt entspricht und dass die verschiedenen nationalen Märkte ebenfalls gesonderte Märkte sind, dann hat sie die Wettbewerbslage Markt für Markt zu analysieren.
Der gesonderte Charakter der einzelnen Produktmärkte ist indessen nicht als absolut anzusehen, und es kann erforderlich sein, die Beurteilung eines einzelnen Produktmarkts im Licht der Wettbewerbslage des Gesamtmarkts des betreffenden Mitgliedstaats abzuwägen.
Diese Berücksichtigung der globaleren Wettbewerbslage ist besonders dann geboten, wenn die Parteien des Zusammenschlusses auf einem Sektor tätig sind, in dem die Marke den wichtigsten Wettbewerbsfaktor darstellt und eine bekannte Marke allen mit ihr verbundenen Erzeugnissen zugute kommt, auch wenn diese zu anderen Produktmärkten gehören.
Ebenso kann die Kommission bei der Beurteilung der Wettbewerbslage eines Unternehmens gehalten sein, dessen Markenvielfalt Rechnung zu tragen oder auch zu berücksichtigen, dass es über starke Marktanteile auf zahlreichen der relevanten Produktmärkte verfügt.
Wenn diese Prüfung der globalen Wettbewerbslage in Bezug auf die Schaffung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des geplanten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt hervorruft, kann die Kommission diese Bedenken nicht unter Verweis auf die Tatsache ausschließen, dass sie nur dann reell wären, wenn auf den Märkten, die aufgrund des Zusammenschlusses beherrscht würden, ein wesentlicher Teil des Umsatzes der aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Einheit erwirtschaftet würde, so dass diese Einheit wettbewerbswidrige Praktiken anwenden könnte, ohne Gefahr zu laufen, dass der Handel dieses Verhalten bestrafte, indem er sich auf den Märkten, auf denen sie den wesentlichen Teil ihres Umsatzes erzielte, obwohl ihre Stellung dort nicht beherrschend wäre, von ihren Erzeugnissen abwendete (Sortimenteffekt).
Abgesehen davon, dass die Verordnung Nr. 4064/89 nicht den Missbrauch einer beherrschenden Stellung, sondern die Begründung oder Verstärkung einer derartigen Stellung verbieten will, können Unvermeidbarkeit und Abschreckungswirkung der Vergeltungsmaßnahmen des Handels und damit das Nichtvorliegen der Gefahr eines missbräuchlichen Verhaltens der aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen Einheit nicht vermutet werden, sondern müssen von der Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen werden.
9. Artikel 37 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts hindern zwar den Streithelfer nicht daran, neue oder andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzutragen, da sein Vorbringen andernfalls auf eine Wiederholung der Argumente der Klageschrift beschränkt wäre; dies kann es ihm jedoch nicht ermöglichen, den in der Klageschrift definierten Rahmen des Rechtsstreits zu ändern oder zu deformieren, indem er neue Klagegründe geltend macht. Daher ist ein Streithelfer, der nach Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung den Rechtsstreit in der Lage annehmen muss, in der sich dieser zur Zeit des Beitritts befindet, und nach Artikel 37 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Hauptpartei unterstützen kann, nicht berechtigt, eine vom Kläger nicht erhobene Rüge geltend zu machen. Eine solche Rüge ist als unzulässig zurückzuweisen.
( vgl. Randnrn. 417-418 )
10. Die Kommission kann im Verfahren der Verordnung Nr. 4064/89 keinen Verpflichtungen zustimmen, die dadurch gegen die Wettbewerbsvorschriften des Vertrages verstoßen, dass sie die Aufrechterhaltung oder Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt beeinträchtigen. Die Kommission hat in diesem Zusammenhang die Vereinbarkeit der Verpflichtungen insbesondere nach Maßgabe der Kriterien des Artikels 81 Absätze 1 und 3 EG zu prüfen.
In dieser Hinsicht bezweckt oder bewirkt eine Klausel, die den Lizenznehmer verpflichtet, den Verkauf der Lizenzprodukte auf sein Gebiet zu konzentrieren, grundsätzlich keine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG und ist, selbst wenn sie dahin auszulegen wäre, dass es den Lizenznehmern verboten ist, Erzeugnisse der fraglichen Marke in andere Mitgliedstaaten auszuführen, nicht geeignet, im Sinne dieser Bestimmung den Wettbewerb auf den relevanten Märkten der Gemeinschaft erheblich einzuschränken oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen, wenn offenkundig ist, dass die Märkte für die betroffenen Produkte nationale Bedeutung haben und keine größeren Paralleleinfuhren stattfinden.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die Kommission verfügt zwar über kein Ermessen im Hinblick auf die Eröffnung der Phase II, wenn sie ernsthafte Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt hat, doch hat sie gleichwohl einen gewissen Spielraum bei der Ermittlung und Prüfung der Umstände des Einzelfalls, um festzustellen, ob diese Umstände ernsthafte Bedenken begründen oder, wenn Verpflichtungen vorgeschlagen wurden, ob diese Umstände weiterhin derartige Bedenken begründen. Der Begriff ernsthafte Bedenken" hat zwar objektiven Charakter, die Ermittlung derartiger Bedenken veranlasst die Kommission jedoch notwendigerweise zu komplexen wirtschaftlichen Bewertungen, namentlich wenn sie beurteilen muss, ob die Verpflichtungsvorschläge der am Zusammenschluss Beteiligten ausreichen, um die ernsthaften Bedenken zu zerstreuen.
Wenn der Gemeinschaftsrichter zu prüfen hat, ob solche Verpflichtungen angesichts ihrer Bedeutung und ihres Gehalts es der Kommission ermöglichen, eine Genehmigungsentscheidung zu treffen, ohne die Phase II zu eröffnen, muss er also feststellen, ob die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler zu der Auffassung gelangen konnte, dass diese Verpflichtungen eine unmittelbare und ausreichende Erwiderung darstellen, die geeignet ist, alle ernsthaften Bedenken in klarer Weise auszuräumen.
( vgl. Randnrn. 77, 80 )
2. Artikel 37 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts hindern zwar den Streithelfer nicht daran, neue und andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, da sein Vorbringen andernfalls auf eine Wiederholung der Argumente der Klageschrift beschränkt wäre, sie erlauben es ihm jedoch nicht, den in der Klageschrift definierten Rahmen des Rechtsstreits zu ändern oder zu verbilden, indem neue Rügen vorgetragen werden. Ein Streithelfer, der nach Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung den Rechtsstreit in der Lage annehmen muss, in der dieser sich zur Zeit seines Beitritts befindet, und nach Artikel 37 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes mit seinen aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützen kann, kann somit keine in der Klageschrift nicht erhobene Rüge geltend machen. Eine solche Rüge ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
( vgl. Randnrn. 203-204, 212-213 )
3. War eine Rüge in einem beschleunigten Verfahren nach Artikel 76a der Verfahrensordnung des Gerichts nicht gemäß § 2 dieser Bestimmung Gegenstand eines Schriftsatzes im Sinne von Artikel 116 § 4 der Verfahrensordnung und wird sie somit notwendigerweise und zwangsläufig erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Richter vorgetragen, so kann sie das der Partei, deren Ansprüchen sie entgegnen soll, nach dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens zustehende Recht beeinträchtigen, in angemessener Weise zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Würde der Richter eine solche Rüge prüfen und sie gegebenenfalls für begründet erklären, so könnte dies zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte im gerichtlichen Verfahren führen.
( vgl. Randnr. 205 )
4. Die Kommission kann im Verfahren der Verordnung Nr. 4064/89 keinen Verpflichtungen zustimmen, die dadurch gegen die Wettbewerbsvorschriften des Vertrages verstoßen, dass sie die Aufrechterhaltung oder Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt beeinträchtigen. Die Kommission hat in diesem Zusammenhang die Vereinbarkeit der Verpflichtungen insbesondere nach Maßgabe der Kriterien des Artikels 81 Absätze 1 und 3 EG zu prüfen.
In dieser Hinsicht bezweckt oder bewirkt eine Klausel, die den Lizenznehmer verpflichtet, den Verkauf der Lizenzprodukte auf sein Gebiet zu konzentrieren, grundsätzlich keine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG und ist, selbst wenn sie dahin auszulegen wäre, dass es den Lizenznehmern verboten ist, Erzeugnisse der fraglichen Marke in andere Mitgliedstaaten auszuführen, nicht geeignet, im Sinne dieser Bestimmung den Wettbewerb auf den relevanten Märkten der Gemeinschaft erheblich einzuschränken oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen, wenn offenkundig ist, dass die Märkte für die betroffenen Produkte nationale Bedeutung haben und keine größeren Paralleleinfuhren stattfinden.
( vgl. Randnrn. 216-218 )
5. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 447/98 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ist dahin zu verstehen, dass zwar die Parteien eines Zusammenschlusses von der Kommission keine Berücksichtigung der Verpflichtungen und Verpflichtungsänderungen verlangen können, die nach der darin festgelegten Dreiwochenfrist vorgelegt werden, es der Kommission hingegen, sofern sie über die nötige Zeit zu deren Prüfung verfügt, möglich sein muss, den Zusammenschluss anhand dieser Verpflichtungen zu genehmigen, selbst wenn daran nach der Dreiwochenfrist Änderungen vorgenommen wurden.
Die Berücksichtigung solcher nach Ablauf der genannten Frist vorgenommenen Änderungen verstößt auch nicht gegen die Mitteilung über im Rahmen der Verordnungen Nr. 4064/89 und Nr. 447/98 zulässige Abhilfemaßnahmen, die die Kommission erlassen hat und die diese bindet, sofern sie nicht von den Vorschriften des Vertrages und der Verordnung Nr. 4064/89 abweicht, wenn diese Änderungen als begrenzte Änderungen im Sinne der Nr. 37 der genannten Mitteilung angesehen werden können.
( vgl. Randnrn. 235, 239, 242, 249 )
6. Eine natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 230 EG ist von einer Handlung der Gemeinschaft unmittelbar betroffen, wenn sich diese auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihre Durchführung rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei weitere Vorschriften angewandt werden.
Der Zweck einer von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen getroffenen Entscheidung über die Verweisung der Prüfung eines Zusammenschlusses an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats liegt nicht darin, dass über die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die von der Verweisung erfassten Märkte entschieden wird, sondern darin, dass die Befugnis zur Prüfung bestimmter Aspekte des Zusammenschlusses den antragstellenden nationalen Behörden übertragen wird, damit diese nach ihrem nationalen Wettbewerbsrecht entscheiden.
Da die Verweisungsentscheidung jedoch bewirkt, dass einem dritten Unternehmen die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des genannten Vorgangs unter dem Blickwinkel der Verordnung Nr. 4064/89 prüfen zu lassen, und die darin vorgesehenen Verfahrensrechte zugunsten Dritter sowie der Rechtsschutz des Vertrages genommen werden, ist festzustellen, dass sie dessen Rechtsstellung berühren kann.
( vgl. Randnrn. 272, 280, 286 )
7. Andere Personen als diejenigen, an die eine Entscheidung gerichtet ist, sind nur dann im Sinne des Artikels 230 EG individuell betroffen, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.
Da ein drittes Unternehmen in seiner Eigenschaft als Hauptkonkurrent der Parteien des Zusammenschlusses, dessen Lage von der Kommission in dem von ihr durchgeführten Verwaltungsverfahren und aufgrund seiner aktiven Beteiligung an diesem Verfahren berücksichtigt worden ist, bei der Anwendung der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen als von einer Entscheidung der Kommission, die den Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, individuell betroffen angesehen worden wäre, muss es auch als durch die Entscheidung über die Verweisung der Prüfung des Zusammenschlusses an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats individuell betroffen angesehen werden, da diese Entscheidung bewirkt, dass es die Möglichkeit verliert, vor dem Gemeinschaftsrichter Prüfungsergebnisse anzufechten, die es ohne die Verweisung hätte anfechten können.
( vgl. Randnrn. 291-292, 297 )
8. Nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 müssen zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfuellt sein, damit ein Zusammenschluss nach dieser Bestimmung Gegenstand einer Verweisung sein kann. Der Zusammenschluss muss erstens eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken drohen, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in dem betreffenden Mitgliedstaat erheblich behindert würde. Zweitens muss dieser Markt alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweisen.
Diese Voraussetzungen sind rechtlicher Art und müssen unter Zugrundelegung objektiver Kriterien beurteilt werden. Somit muss der Gemeinschaftsrichter unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles ebenso wie des technischen oder komplexen Charakters der Würdigung durch die Kommission eine Gesamtnachprüfung vornehmen, um festzustellen, ob ein Zusammenschluss von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung erfasst wird.
( vgl. Randnrn. 326-327 )
9. Auch wenn die Kommission nach Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 bei der Entscheidung über die Verweisung der Prüfung eines Zusammenschlusses über ein weites Ermessen verfügt, ist dieses Ermessen nicht unbegrenzt. Die Kommission kann nämlich eine Verweisung nicht beschließen, wenn bei der Prüfung des Verweisungsantrags des Mitgliedstaats aufgrund einer Gesamtheit genauer und übereinstimmender Hinweise deutlich wird, dass die Verweisung nicht geeignet ist, auf den relevanten Märkten einen wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
Die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter ist insoweit eine begrenzte Nachprüfung, die sich im Licht des Artikels 9 Absätze 3 und 8 der Verordnung Nr. 4064/89 auf die Feststellung beschränken muss, ob die Kommission, ohne einem offensichtlichen Beurteilungsfehler zu unterliegen, im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung zu der Auffassung gelangen konnte, dass durch die Verweisung an die nationalen Wettbewerbsbehörden auf dem relevanten Markt ein wirksamer Wettbewerb aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden kann, so dass es für die Kommission nicht erforderlich war, den Fall selbst zu behandeln.
( vgl. Randnrn. 342-344, 346 )
10. Die Kommission kann mit Recht davon ausgehen, dass durch die Verweisung der Prüfung eines Zusammenschlusses an die zuständigen nationalen Behörden eines Mitgliedstaats nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 auf den relevanten Märkten ein wirksamer Wettbewerb aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden kann, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat ein spezifisches Fusionskontrollrecht besteht und Fachorgane tätig sind, um dieses Recht unter der Kontrolle der nationalen Gerichte umzusetzen, und wenn die nationalen Behörden in ihrem Verweisungsantrag die Wettbewerbsprobleme genau umrissen haben, die sich aus dem Zusammenschluss auf den relevanten Märkten ergeben.
Auch wenn die Verweisungsvoraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Buchstaben a und b dieser Verordnung eng auszulegen sind, so dass sich Verweisungen von Zusammenschlüssen von gemeinschaftsweiter Bedeutung an nationale Behörden auf Ausnahmefälle beschränken müssen, kann die Gefahr, dass Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung in zahlreichen Fällen fragmentiert beurteilt werden und somit der Grundsatz der einzigen Anlaufstelle" ausgehöhlt wird, eine solche Verweisungsentscheidung nicht in Frage stellen. Eine solche Gefahr wohnt nämlich dem Verweisungsverfahren inne, wie es derzeit in der Verordnung Nr. 4064/89 geregelt ist. Es ist nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, an die Stelle des Gesetzgebers zu treten, um etwaige Lücken im Verweisungssystem des Artikels 9 dieser Verordnung auszufuellen; dies gilt auch, wenn er die Ausübung des Ermessens nachprüft, das der Kommission nach Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung zukommt.
( vgl. Randnrn. 347-349, 354-356 )
11. Die nationalen Behörden, an die die Kommission die Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt verwiesen hat, müssen die durch Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 vorgesehenen Verpflichtungen beachten und nach Artikel 10 EG alle geeigneten Maßnahmen zur Erfuellung der Verpflichtungen treffen, die sich aus dem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben, und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrages gefährden könnten. Sofern sie diese Verpflichtungen beachten, können sie jedoch aufgrund einer eigenen Prüfung nach Maßgabe des nationalen Wettbewerbsrechts frei in der Sache über den Zusammenschluss entscheiden, der an sie verwiesen wurde.
( vgl. Randnrn. 369-371 )
12. Um eine Verweisungsentscheidung nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 treffen zu können, ist die Kommission nicht verpflichtet, zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen zuvor die nationalen Wettbewerbsbehörden zu konsultieren oder für die nicht von der Verweisung erfassten Aspekte des Zusammenschlusses die Phase II zu eröffnen, nur um die Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden aufrechtzuerhalten. Die Verweisungsentscheidung beendet nämlich das Verfahren zur Anwendung der Verordnung Nr. 4064/89 in Bezug auf die von der Verweisung erfassten Aspekte des Zusammenschlusses und überträgt die ausschließliche Zuständigkeit für die Würdigung dieser Aspekte den nationalen Wettbewerbsbehörden, die aufgrund ihres nationalen Rechts entscheiden, so dass der Kommission jede Zuständigkeit fehlt, um diese Aspekte zu behandeln. Sie kann daher nicht in den Entscheidungsprozess der nationalen Wettbewerbsbehörden eingreifen, selbst wenn sie beschlösse, für die nicht von der Verweisungsentscheidung erfassten Aspekte des Zusammenschlusses die Phase II einzuleiten.
Somit kann die Kommission bei der Prüfung der Verweisungsvoraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung keine Prüfung der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses in einer Weise vornehmen, durch die die betreffenden nationalen Behörden materiell-rechtlich gebunden würden, da andernfalls Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung seiner Substanz beraubt würde. Sie muss sich auf die Prüfung der Frage beschränken, ob der Zusammenschluss, dessen Verweisung beantragt wird, unter Zugrundelegung der Anhaltspunkte, über die sie zum Zeitpunkt der Beurteilung der Berechtigung des Verweisungsantrags verfügt, prima facie auf den relevanten Märkten eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht. Die Gefahr, dass die Entscheidung der nationalen Behörden mit der Entscheidung der Kommission im Widerspruch steht oder mit dieser sogar unvereinbar ist, ist im Verweisungssystem des Artikels 9 der Verordnung Nr. 4064/89 begründet.
( vgl. Randnrn. 372-373, 377, 381 )
13. Um der Begründungspflicht nach Artikel 253 EG zu genügen, muss eine gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 ergangene Entscheidung über die Verweisung der Prüfung eines Zusammenschlusses an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine hinreichende und stichhaltige Angabe der Faktoren enthalten, die für die Feststellung berücksichtigt wurden, dass zum einen der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in dem betreffenden Mitgliedstaat erheblich behindert würde, und dass zum anderen ein gesonderter Markt vorliegt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist. Für die Feststellung, ob eine Handlung oder eine Entscheidung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen.
So erwirbt in einem Fall, in dem die Feststellung, dass ein angemeldeter Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, von der Verpflichtung der Beteiligten des Zusammenschlusses abhängt, bestimmte Vermögenswerte an Dritte zu veräußern, die zu einem wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt fähig und von der Kommission zugelassen worden sind, ein potenzieller Erwerber durch die Entscheidung der Kommission, ihn deshalb nicht zuzulassen, weil er diese Fähigkeit nicht besitze, ein Klagerecht, da durch diese Entscheidung in seine Rechtsstellung eingegriffen wird, indem sie die geplante Veräußerung von den annehmbaren Modalitäten der Erfuellung der eingegangenen Verpflichtung ausnimmt.
( vgl. Randnrn. 37-38 )
2. Die materiellen Bestimmungen der Verordnung Nr. 4064/89, insbesondere Artikel 2 über die Beurteilung von Zusammenschlüssen, räumen der Kommission ein bestimmtes Ermessen namentlich bei wirtschaftlichen Beurteilungen ein. Daher muss die vom Gemeinschaftsrichter vorzunehmende Kontrolle der Ausübung dieses Ermessens, die bei der Anwendung der Regeln für Zusammenschlüsse wesentlich ist, unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen, der den wirtschaftlichen Bestimmungen, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, zugrunde liegt. Demgemäß hat sich die vom Gemeinschaftsrichter ausgeübte Kontrolle der komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen, die die Kommission im Rahmen der Ausübung des ihr durch die Verordnung Nr. 4064/89 eingeräumten Ermessens vornimmt, auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Insbesondere ist es nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, seine wirtschaftliche Beurteilung an die Stelle derjenigen der Kommission zu setzen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Eine Untätigkeitsklage, die erhoben wird, nachdem das beklagte Organ im Sinne von Artikel 232 EG Stellung genommen hat, ist offensichtlich unzulässig, da keine Untätigkeit mehr besteht. Ein Urteil, mit dem in einem solchen Fall die Untätigkeit des Organs festgestellt würde, könnte daher nicht gemäß Artikel 233 Absatz 1 EG durchgeführt werden.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Artikel 2 Absatz 3 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 sieht drei verschiedene Methoden für die Ermittlung des Normalwerts vor. Die erste Methode, die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a geregelt ist, besteht darin, den Normalwert anhand des tatsächlichen Preises zu bestimmen, d. h. anhand des im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden vergleichbaren Preises der zum Verbrauch im Ausfuhr- oder Ursprungsland bestimmten gleichartigen Ware. Bei der zweiten Methode, die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i geregelt ist, ist der Normalwert anhand des vergleichbaren Preises der in ein Drittland ausgeführten gleichartigen Ware zu bestimmen. Bei der dritten Methode, die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii geregelt ist, muss schließlich der Normalwert auf der Grundlage eines rechnerisch ermittelten Wertes berechnet werden. Im Einleitungssatz des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung heißt es, dass die Gemeinschaftsorgane die beiden letzteren Methoden anzuwenden haben, wenn die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhr- oder Ursprungslandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wird oder wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen.
Nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a ist bei der Ermittlung des Normalwerts vorrangig der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis zu berücksichtigen. Aus Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b geht hervor, dass von diesem Grundsatz nur dann eine Ausnahme gemacht werden kann, wenn die gleichartige Ware nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wird oder wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen. Der Begriff des normalen Handelsverkehrs betrifft den Charakter der fraglichen Verkäufe für sich betrachtet. Er soll bei der Ermittlung des Normalwerts Fälle ausschließen, in denen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt nicht zu normalen Handelsbedingungen getätigt wurden, insbesondere dann, wenn ein Erzeugnis zu einem Preis unter den Herstellungskosten verkauft wird, oder wenn Geschäfte zwischen Partnern geschlossen werden, die einem Unternehmenszusammenschluss angehören oder die eine Ausgleichsvereinbarung getroffen haben. Das Erfordernis, dass die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt einen zuverlässigen Vergleich erlauben, betrifft schließlich die Frage, ob diese Verkäufe hinreichend repräsentativ waren, um als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts zu dienen. Die auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte müssen nämlich einem normalen Verhalten der Käufer entsprechen und auf einer normalen Preisfindung beruhen.
Daraus ergibt sich, dass die im Einleitungssatz des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b der Antidumping-Grundverordnung genannten beiden Fallgruppen, in denen die Gemeinschaftsorgane ermächtigt sind, von der Methode der Ermittlung des Normalwerts anhand der tatsächlichen Preise abzuweichen, erschöpfend sind und dass sich beide Fallgruppen auf die Umstände der Verkäufe und nicht auf den Preis der Ware beziehen.
Die Auffassung, dass die Methode der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts auch dann angewandt werden müsse, wenn der Preis der Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausführers wegen des Bestehens eines Patentschutzes auf diesem Markt nicht mit dem Ausfuhrpreis vergleichbar sei, führt dazu, den im Einleitungssatz des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung erschöpfend aufgezählten beiden Fallgruppen eine weitere, dort nicht vorgesehene Fallgruppe hinzufügen und ist deshalb abzulehnen.
( vgl. Randnrn. 33-43 )
2. Die Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Verordnung kann sich nur insoweit auf die Rechtmäßigkeit der endgültigen Verordnung über die Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auswirken, als sich diese Rechtswidrigkeit in der endgültigen Verordnung niedergeschlagen hat.
Dass der Ausführer nicht rechtzeitig von der Einführung des vorläufigen Zolles unterrichtet worden ist, hat keine Auswirkungen auf die endgültige Vereinnahmung dieses Zolles, wenn er die Gelegenheit erhalten hat, seine Auffassung vor Erlass der endgültigen Verordnung zu Gehör zu bringen.
Folglich hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass selbst wenn die Ausführer nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen informiert werden müssten, aufgrund deren die Einführung vorläufiger Zölle beabsichtigt wird, die Verletzung dieses Grundsatzes als solche nicht zur Fehlerhaftigkeit der Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle führe, soweit im Lauf des Verfahrens zum Erlass dieser Verordnung der Fehler des Verfahrens zum Erlass der entsprechenden Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolles geheilt worden sei.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
SOWOHL AUS DER STELLUNG DES ARTIKELS 37 DES VERTRAGES INNERHALB DES KAPITELS DES VERTRAGES ÜBER DIE BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ALS AUCH AUS DER IN DIESER VORSCHRIFT VERWENDETEN TERMINOLOGIE FOLGT , DASS DIE VORSCHRIFT DEN HANDEL MIT WAREN BETRIFFT UND SICH NICHT AUF EIN DIENSTLEISTUNGSMONOPOL BEZIEHT.
DAHER GENÜGT DIE BLOSSE TATSACHE , DASS EIN STAATLICHES DIENSTLEISTUNGSMONOPOL DEN BEHÖRDEN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS ERMÖGLICHT , EINEN ZWEIG DER EINHEIMISCHEN VOLKSWIRTSCHAFT ZU LENKEN , NICHT UM ZU DEM ERGEBNIS ZU GELANGEN , DASS EIN SOLCHES MONOPOL UNTER DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 37 FÄLLT.
DIE MÖGLICHKEIT IST JEDOCH NICHT AUSZUSCHLIESSEN , DASS EIN DIENSTLEISTUNGSMONOPOL MITTELBAR DEN WARENAUSTAUSCH ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEEINFLUSST. DAHER KÖNNTE EIN UNTERNEHMEN ODER EIN UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLUSS , DIE DIE ERBRINGUNG BESTIMMTER DIENSTLEISTUNGEN MONOPOLISIEREN , INSBESONDERE DANN GEGEN DEN GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS VERSTOSSEN , WENN DIESES MONOPOL ZU EINER DISKRIMINIERUNG EINGEFÜHRTER ERZEUGNISSE GEGENÜBER DEN EINHEIMISCHEN ERZEUGNISSEN FÜHREN WÜRDE.