Die Bemessung der Entschädigung für ein Unternehmensgrundstück, das als Folge einer in der NS-Zeit erfolgten Schädigung eines jüdischen Unternehmens zwar grundsätzlich zurückzugeben wäre, aber wegen eines Ausschlussgrundes nicht zurückzugeben ist, richtet sich jedenfalls dann nach den Regeln über die Entschädigung für Grundvermögen (§§ 1, 2 NS-VEntschG i.V.m. § 3 EntschG), wenn sich der schädigende Zugriff auf das Grundstück beschränkte.
Bei der Bemessung des Abführungsbetrages an den Entschädigungsfonds nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG ist für die Bestimmung des "vor der Schädigung" zuletzt festgestellten Einheitswerts abzustellen auf den Zeitpunkt der Schädigung des Grundstückes, für das ein Einheitswert festgestellt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei diesem Grundstück um das Betriebsgrundstück eines Unternehmens handelt, das nach den Feststellungen im vermögensrechtlichen Verfahren von einer Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG betroffen gewesen ist.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG gibt dem Berechtigten im Falle des Ausschlusses einer Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG kein Wahlrecht zwischen Unternehmensentschädigung und Singularentschädigung. Vielmehr kann eine gesonderte Entschädigung für das nicht restituierbare Bruchteilseigentum nur verlangt werden, wenn die betroffenen Vermögenswerte in der Bemessungsgrundlage für die Unternehmensentschädigung nicht berücksichtigt werden.
Weder der Wortlaut noch der Zweck des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG lassen seine erweiternde Auslegung im Sinne eines umfassenden Surrogatanspruchs zu. Ist weder ein Unternehmen als solches geschädigt noch eine Beteiligung an ihm entzogen, ist der Anwendungsbereich der Norm nicht eröffnet.
1. Die staatliche Zwangsbeteiligung an einem Unternehmensträger war regelmäßig der erste Schritt einer Unternehmensschädigung, die durch die Überleitung der verbliebenen privaten Anteile in Volkseigentum vollendet wurde.
2. Weist die nach § 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG berechtigte Gesellschaft neben der staatlichen Beteiligung nur einen einzigen privaten Anteilseigner auf, hat allein dieser einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens, der Unternehmensreste oder - im Falle der Veräußerung - auf ungeteilte Auskehr des Erlöses, wenn ihm die staatliche Beteiligung nach § 6 Abs. 5 c Satz 1 VermG zusteht und er dies auch geltend macht. Ob dasselbe gilt, wenn der Anteilseigner die ihm zustehende staatliche Beteiligung nicht beansprucht, bleibt offen.
Urteil des 7. Senats vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 95.99
I. VG Greifswald vom 27.01.1999 - Az.: VG 3 A 2669/96 -