Zu den Voraussetzungen, unter denen sich einem Vertrag über die Veräußerung eines Unternehmens durch die Treuhandanstalt (heute: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) eine Pflicht zur Duldung der Rückübertragung von Teilen des erworbenen Vermögenswerts entnehmen lässt, wenn der Vertrag keine ausdrückliche Duldungsverpflichtung i.S. des § 3 c Abs. 1 Satz 1 VermG enthält.
Der Anspruch auf Restitution eines befristeten Erbbaurechts umfaßt auch den Anspruch auf Entschädigung für das Bauwerk gemäß § 27 ErbbauVO und das zugehörige dingliche Recht gemäß § 28 ErbbauVO. Daher sind dem Geschädigten nach dem Ablauf der Zeit, für die das Erbbaurecht bestellt wurde, statt des Erbbaurechts diese Rechte zurückzugewähren.
Urteil des 7. Senats vom 27. Januar 2000 - BVerwG 7 C 45.98 -
I. VG Leipzig vom 12.10.1995 - Az.: VG 3 K 1636/94 -