1. Für die Beanstandung eines Beschlusses der Gemeindevertretung über die Erteilung von Weisungen an kommunale Vertreter in privatrechtlichen Gesellschaften ist nicht allein deren Zulässigkeit im Innenverhältnis der Gemeinde zu ihren Vertretern, sondern auch deren Inhalt maßgeblich, der auf das Außenverhältnis zur Gesellschaft gerichtet ist.
2. Auch wenn eine Gemeinde mit privatrechtlichen Unternehmen Zwecke der öffentlichen Daseinsvorsorge verfolgt, bestimmen sich Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane und ihrer Mitglieder ausschließlich nach dem privatrechtlichen Gesellschaftsrecht.
3. Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist grundsätzlich nicht befugt, dem Vorstand Anweisungen für die Geschäftsführung zu erteilen, zu der auch die Ausübung von Gesellschaftsrechten in Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften gehört.
4. Für derartige Geschäftführungsaufgaben kann eine ungeschriebene Mitwirkungsbefugnis der Hauptversammlung nach den Grundsätzen der sog. Holzmüller- und Gelatine-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nur ausnahmsweise und in engen Grenzen bei strukturellen, den wirtschaftlichen Kernbereich des Unternehmens berührenden Maßnahmen mit Mediatisierungseffekt angenommen werden.
1. Ein wirtschaftliches Unternehmen, das eine Stadt und eine Gemeinde als Gesellschafter in der Rechtsform einer GmbH betreiben (hier ein Zoologischer Garten), genießt beim Notar keine Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 KostO.
2. Die früher in § 116 Abs. 3 GO LSA (GVBl. 1993, 568) als nichtwirtschaftliche Unternehmungen definierten Einrichtungen von Gemeinden genießen nach Art. 2 des Gesetzes über das kommunale Unternehmensrecht vom 3.4.2001 (GVBl. S. 136) und der Neufassung des § 116 Abs. 2 und 3 GO LSA und nach der abermaligen Neufassung des § 116 GO LSA durch das 3. Änderungsgesetz vom 7.11.2007 (GVBl. S. 352) nicht mehr die Gebührenermäßigung, weil sie jetzt als wirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 KostO einzuordnen sind.
3. Für die Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 KostO kommt es nicht darauf an, ob das Unternehmen vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist.
1. Der atypisch stille Gesellschafter einer KG (der im Innenverhältnis die gleichen Rechte und Pflichten eines Kommanditisten hat) haftet nicht analog § 171 Abs. 2 HGB im Außenverhältnis. Weder die Gesetzessystematik noch der Gesetzeszweck rechtfertigen die analoge Anwendung der Bestimmungen zur Außenhaftung des Kommanditisten gem. §§ 171, 172 HGB. Die "Innen - KG" wird zwar wie eine echte KG gegründet und abgewickelt, allerdings ist sie im Außenverhältnis (d. h. als Rechtsträgerin) inexistent. Die Vertragsparteien haben ganz bewusst auf die Eintragung einer (Kommanditisten-)Hafteinlage im Handelsregister (§ 162 Abs. 1 HGB) verzichtet. Während die Kommanditeinlage (Hafteinlage) im Handelsregister eingetragen wird (§ 162 Abs. 1 HGB) und dadurch für jedermann - insbesondere Gesellschaftsgläubiger - einsehbar und damit publiziert ist, wird durch die Vermögenseinlage des (atypisch) stillen Gesellschafters keinerlei Vertrauenstatbestand (nach außen) gesetzt. Die Gesellschaftsgläubiger haben von der stillen Einlage in der Regel keine Kenntnis und können deshalb auch nicht auf deren Erbringung vertrauen
2. Die spezielle Sonderverjährung der §§ 161 Abs. 2, 159 Abs. 1 HGB (5 Jahre nach Eintragung der Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister) findet im Fall der Geltendmachung des vertraglichen Erfüllungsanspruch der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter (wegen der noch ausstehenden Einlageforderung im Innenverhältnis) keine Anwendung. Dieser Anspruch unterliegt bei den Personengesellschaften (OHG und KG) - anders als bei den Kapitalgesellschaften - vielmehr der 3-jährigen Regelverjährung nach § 195 BGB. Der Sonderverjährung nach § 159 HGB unterliegen nur Ansprüche aus der persönlichen Haftung (§§ 128 ff., 161 Abs. 2, 171 ff) für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke, die die analoge Anwendung der Sonderverjährungsbestimmungen entsprechend §§ 26 Abs. 1, 159 HGB (d.h. 5-Jahre ab Eintragung der Insolvenzeröffnung ins Handelsregister) rechtfertigen könnte.
1. Die Begründung einer Organschaft zwischen verschiedenen kommunalen Eigenbetrieben in der Rechtsform einer GmbH als Organgesellschaften und einer kommunalen Holding-GmbH als Organträgerin ist grundsätzlich nicht als missbräuchliche Gestaltung i.S. von § 42 Abs. 1 AO anzusehen (Anschluss an das Senatsurteil vom 14. Juli 2004 I R 9/03, BFHE 207, 142).
2. Der Senat hält auch unter der Geltung des sog. Halbeinkünfteverfahrens daran fest, dass eine Kapitalgesellschaft aus körperschaftsteuerlicher Sicht über keine außerbetriebliche Sphäre verfügt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung seit Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123).
3. Das Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären kommunalen Eigenbetriebes in der Rechtsform einer GmbH (hier: das Unterhalten eines Bäderbetriebs) ohne Verlustausgleich und ggf. ohne angemessenen Gewinnaufschlag durch die Gesellschafterin (Trägerkörperschaft) führt regelmäßig zur Annahme einer vGA (Bestätigung des Senatsurteils vom 14. Juli 2004 I R 9/03, BFHE 207, 142).
4. Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter einer Organgesellschaft darf den Gesellschaftern auch dann keine Vermögensvorteile zuwenden, wenn seine Handlungsweise für den Organträger von Vorteil wäre. Der Vorteilsausgleich muss sich zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter vollziehen (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. August 1984 I R 99/80, BFHE 142, 123, BStBl II 1985, 18).
a) Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen.
b) Die Vermutung des § 476 BGB ist grundsätzlich auch auf den Tierkauf anzuwenden. Sie kann jedoch wegen der Art des Mangels bei bestimmten Tierkrankheiten ausgeschlossen sein; bei einer saisonal sichtbaren Allergie - hier: Sommerekzem eines Pferdes - ist dies nicht der Fall.
c) Zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB bei einer Tierkrankheit.
Die Liquidation eines nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzes der DDR zurückgegebenen Unternehmens steht einem Antrag nach § 6 Abs. 8 VermG auf Überprüfung und Anpassung der Rückgabe an die Bedingungen des Vermögensgesetzes nur insoweit entgegen, als die jeweiligen im Rahmen des Anpassungsbegehrens verfolgten Ansprüche ein werbend tätiges Unternehmen voraussetzen (Weiterführung des Urteils vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 8 C 40.01 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 52).
a) Die Mitglieder des Aufsichtsrates einer nicht in das Handelsregister eingetragenen Vor-AG haften dem ersten Vorstand der Gesellschaft, mit dem sie für die Vorgesellschaft den Anstellungsvertrag geschlossen haben, nicht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG wegen seiner Vergütungsansprüche.
b) Die für den ersten Vorstand in der Gründungsphase einer Vor-AG geschuldete Vergütung gehört nicht zu dem nach § 26 Abs. 2 AktG in der Satzung gesondert auszuweisenden Gründungsaufwand.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiederholt oder wörtlich wiedergibt und nicht einmal Ausführungen enthält, in denen speziell der Rechtsfehler herausgearbeitet wird, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, genügt nicht den Begründungserfordernissen des Artikels 58 der Satzung des Gerichtshofes sowie des Artikels 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c seiner Verfahrensordnung. Denn ein solches Rechtsmittel stellt in Wirklichkeit einen Antrag auf bloße erneute Prüfung der Klage dar, die nach Artikel 56 der Satzung nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.
( vgl. Randnr. 47 )
2. Eine Maßnahme, die auf die Errichtung von Handelsschranken zwischen Mitgliedstaaten abzielt, kann nicht unter die Bestimmungen der Verordnung Nr. 123/85 fallen, in denen geregelt ist, welche Verpflichtungen der Händler im Rahmen eines Händlervertrags wirksam eingehen kann. Denn diese Verordnung bietet den Kraftfahrzeugherstellern zwar weitreichende Möglichkeiten zum Schutz ihrer Vertriebsnetze, ermächtigt sie aber nicht zu Maßnahmen, die zu einer Abschottung der Märkte beitragen.
( vgl. Randnr. 49 )
3. Eine Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler stellt keine einseitige Handlung dar, die sich dem Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) entzieht, sondern eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolgt, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterliegen.
Betreibt der Kraftfahrzeughersteller eine Politik der Kontingentierung der Belieferung der Händler mit dem Ziel, die Reexporte einzuschränken, so handelt es sich nicht um eine einseitige Maßnahme, sondern um eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG), wenn der Kraftfahrzeughersteller diese Politik mit Hilfe der Klauseln des Händlervertrags durchsetzt, darunter derjenigen, die eine restriktive Belieferung der Händler ermöglicht, und dadurch deren Geschäftsverhalten beeinflusst.
( vgl. Randnrn. 60, 63-65, 67 )
4. Nach Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 dürfen Geldbußen nicht für Handlungen festgesetzt werden, die nach der bei der Kommission vorgenommenen Anmeldung und vor deren Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) begangen werden, soweit sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen".
Aus dieser Bestimmung ergibt sich im Gegenschluss, dass dann, wenn die Handlungen über die Grenzen der angemeldeten Tätigkeit hinausgehen, die Freistellung von Geldbußen für keine dieser Handlungen gilt, da die betreffende Tätigkeit nicht mehr der in der Anmeldung beschriebenen Tätigkeit entspricht. Diese Feststellung wird durch die Erwägung bekräftigt, dass es in Fällen, in denen das beanstandete Verhalten aus einem Bündel von Maßnahmen besteht, mit denen das gleiche Ziel verfolgt wird, gekünstelt wäre, das betreffende Verhalten aufzuspalten, um die Freistellung von Geldbußen nur auf einige wenige der Maßnahmen anzuwenden, die dieses Verhalten ausmachen.
( vgl. Randnrn. 83-84, 178-179 )
5. Im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft kann die vorsätzliche oder fahrlässige Begehung einer Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgestellt werden, ohne dass die Personen benannt zu werden brauchen, die innerhalb des mit der Geldbuße belegten Unternehmens schuldhaft gehandelt haben oder für dessen möglicherweise fehlerhafte Organisation hätten verantwortlich gemacht werden müssen.
( vgl. Randnrn. 96, 98 )
6. Die nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die Gründe für die getroffene Maßnahme erfahren können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Gleichwohl hat die Kommission nach dieser Vorschrift zwar die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung abhängt, mit der wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft eine Geldbuße gegen ein Unternehmen verhängt wird, sowie die rechtlichen Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlass ihrer Entscheidung veranlasst haben; sie braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die im Verwaltungsverfahren behandelt worden sind.
( vgl. Randnrn. 124, 127 )
7. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der gegen Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen. Der Gerichtshof kann daher im Stadium des Rechtsmittelverfahrens nicht überprüfen, ob die vom Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung festgesetzte Höhe der Geldbuße zur Schwere und zur Dauer der Zuwiderhandlung, wie sie vom Gericht als Ergebnis der vom ihm vorgenommenen Sachverhaltswürdigung festgestellt worden sind, im Verhältnis steht.
Zur Partei- und Prozeßfähigkeit einer in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten Gesellschaft mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrages.
1. Das ursprünglich gegebene Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage besteht selbst in dem Fall, dass über die vom Beklagten später erhobene Leistungsklage mündlich verhandelt worden ist, ausnahmsweise fort, wenn die Feststellungsklage zu diesem Zeitpunkt seit geraumer Zeit entscheidungsreif ist, während sich die Leistungsklage noch im Anfangstadium befindet.
2. Ein unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb des Herstellers bzw. des Händlers kann auch in der Erwirkung einer sachlich nicht gerechtfertigten einstweiligen Verfügung gegen dessen Abnehmer durch einen Patentinhaber liegen.
3. Eine deliktische Haftungsverantwortlichkeit des Patentinhabers scheidet aber mangels Verschuldens aus, wenn dieser zunächst die Entscheidung des Bundespatentgerichts im Patentnichtigkeitsverfahren abwartet, dann vor Eintritt der Rechtskraft des ihm günstigen Urteils die Vertriebsgesellschaften abmahnt und gegen sie einstweilige Verfügungen erwirkt, und wenn das Patent nachträglich im Nichtigkeitsverfahren aufgrund des bereits im Erteilungsverfahren eingeführten Standes der Technik wegen fehlender Erfindungshöhe vernichtet wird.
Die an der Vergabe öffentlicher Aufträge interessierten Bieter dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, daß der öffentliche Auftraggeber das Verfahren über die Vergabe seiner Aufträge ordnungsgemäß und unter Beachtung der für ihn geltenden Bedingungen einleitet und durchführt; eine Verletzung dieses Vertrauens kann zu einer Haftung nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß führen.
VOL/A § 26
VOB/A § 26
An den schwerwiegenden Grund, der eine Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens ermöglicht, sind strenge Maßstäbe anzulegen. Er ist ohne weiteres nicht schon deshalb gegeben, weil der Ausschreibende bei der Einleitung oder der Durchführung des Verfahrens fehlerhaft gehandelt hat.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - X ZR 150/99 -
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
LG Hamburg
Wird zum Zwecke der Kapitalerhöhung ein Grundstück übertragen, so bestimmt sich der Wert für die Gebühren der Eigentumsumschreibung nach dem Grundstückswert. Die EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie findet keine Anwendung.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IM RAHMEN EINES VERFAHRENS ZUR ANWENDUNG DER WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN , DASS FÜR UNTERLAGEN EINES UNTERNEHMENS DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE GARANTIE DER VERTRAULICHEN BEHANDLUNG NICHT GELTE UND DASS DIESE DESHALB AN EINEN BESCHWERDEFÜHRER WEITERGEGEBEN WERDEN DÜRFTEN , IST ABSCHLIESSEND ; SIE IST VON DER ENTSCHEIDUNG DARÜBER , OB EIN VERSTOSS VORLIEGT , UNABHÄNGIG. DA SIE DIE INTERESSEN DES UNTERNEHMENS DURCH EINEN EINGRIFF IN DESSEN RECHTSSTELLUNG BEEINTRÄCHTIGT , KANN SIE VON DIESEM UNTERNEHMEN MIT EINER KLAGE GEMÄSS ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG ANGEFOCHTEN WERDEN.
DAS RECHTSSCHUTZBEDÜRFNIS DER KLAEGERINNEN KANN AUCH NICHT MIT DER BEGRÜNDUNG VERNEINT WERDEN , DASS DIESE ENTSCHEIDUNG IM ZEITPUNKT DER KLAGEERHEBUNG BEREITS VOLLZOGEN GEWESEN SEI. DIE AUFHEBUNG EINER SOLCHEN ENTSCHEIDUNG KANN NÄMLICH SELBST RECHTSWIRKUNGEN INSBESONDERE DADURCH ERZEUGEN , DASS DIE KOMMISSION VON EINER RECHTSWIDRIGEN WEITERLEITUNG VERTRAULICHER UNTERLAGEN IN ZUKUNFT ABSTAND NIMMT UND DASS DIE VERWENDUNG DER ZU UNRECHT WEITERGELEITETEN UNTERLAGEN DURCH DEN BESCHWERDEFÜHRER RECHTSWIDRIG WIRD.
2. ZWAR SIND IN VERSCHIEDENEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 17 IM RAHMEN DES VERFAHRENS ZUR ANWENDUNG DER WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN EINIGE EINSCHRÄNKUNGEN DER VERPFLICHTUNG ZUR WAHRUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES GEMÄSS ARTIKEL 214 EWG-VERTRAG INSBESONDERE GEGENÜBER BESCHWERDEFÜHRERN VORGESEHEN , WENN DIE WEITERLEITUNG BESTIMMTER UNTER DAS BERUFSGEHEIMNIS FALLENDER AUSKÜNFTE FÜR DEN ORDNUNGSGEMÄSSEN ABLAUF DER UNTERSUCHUNG ERFORDERLICH IST ; DIES STEHT JEDOCH UNTER DEM VORBEHALT DER BERECHTIGTEN INTERESSEN DER UNTERNEHMEN AN DER WAHRUNG IHRER GESCHÄFTSGEHEIM NISSE. DER ALLGEMEINE GRUNDSATZ DES SCHUTZES DER GESCHÄFTSGEHEIMNISSE , DER FÜR DAS GESAMTE VERWALTUNGSVERFAHREN GILT , VERBIETET ES , DASS UNTERLAGEN , DIE SOLCHE GEHEIMNISSE ENTHALTEN , AN DEN BESCHWERDEFÜHRER WEITERGELEITET WERDEN.
3. ES IST IM RAHMEN DES VERFAHRENS ZUR ANWENDUNG DER WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN SACHE DER KOMMISSION , ZU BEURTEILEN , OB EINE BESTIMMTE UNTERLAGE GESCHÄFTSGEHEIMNISSE ENTHÄLT. SIE MUSS DAS UNTERNEHMEN HIERZU HÖREN UND ANSCHLIESSEND EINE HINREICHEND BEGRÜNDETE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN , DIE DEM UNTERNEHMEN MITZUTEILEN IST. ANGESICHTS DES AUSSERORDENTLICH SCHWEREN SCHADENS , DER ENTSTEHEN KANN , WENN UNTERLAGEN ZU UNRECHT AN EINEN WETTBEWERBER WEITERGELEITET WERDEN , HAT DIE KOMMISSION VOR DEM VOLLZUG IHRER ENTSCHEIDUNG DEM UNTERNEHMEN DIE MÖGLICHKEIT ZU GEBEN , DEN GERICHTSHOF MIT DEM ZIEL ANZURUFEN , DIE VORGENOMMENEN BEURTEILUNGEN NACHPRÜFEN ZU LASSEN UND GEMÄSS ARTIKEL 173 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 185 EWG-VERTRAG DIE WEITERLEITUNG ZU VERHINDERN.