Die Liquidation eines nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzes der DDR zurückgegebenen Unternehmens steht einem Antrag nach § 6 Abs. 8 VermG auf Überprüfung und Anpassung der Rückgabe an die Bedingungen des Vermögensgesetzes nur insoweit entgegen, als die jeweiligen im Rahmen des Anpassungsbegehrens verfolgten Ansprüche ein werbend tätiges Unternehmen voraussetzen (Weiterführung des Urteils vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 8 C 40.01 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 52).
Wird die Rückübertragung eines Grundstücks beantragt, das einem Unternehmen "zugeschwommen" ist, und ist hinsichtlich des bereits zurückgegebenen Unternehmens ein Anpassungsantrag nach § 6 Abs. 8 VermG gestellt worden, ist mit Blick auf den Restitutionsausschluss nach § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG zunächst über den Anpassungsantrag zu entscheiden.