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Unternehmensflurbereinigung

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 967/08 vom 07.07.2009

Rechtsgebiete:GG, AEG, BauGB, FlurbG, ÖPNVG, PBefG, VwVfG, LVwVfG
Schlagworte:Abschnittsbildung, Abwägung, Alternative, Begegnungsverkehr, Eisenbahn, Enteignung, Fahrplanstabilisierung, Haltepunkt, Konfliktbewältigungsgebot, Kreuzungspunkt, Personennahverkehr, Nahverkehrsplan, Planrechtfertigung, Planungsziel, Regionalverkehr, Schienenweg, Straßenbahn, Unternehmensflurbereinigung, Variante, Verfahrensmangel, Verkehrsinteresse, Verspätung, zweigleisiger Ausbau, Zuständigkeit
Stichwort:Unternehmensflurbereinigung
Leitsatz:1. Die infolge einer Flexibilisierung des Begegnungsverkehrs erreichbare Stabilisierung des Bahnfahrplans durch Vermeidung von Folgeverspätungen ist ein zulässiges Planungsziel, das den zweigleisigen Ausbau eines Schienenweges rechtfertigt.

2. Im Klageverfahren gegen einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss kann ein mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffener nicht geltend machen, dass der ihm entstehende Verlust an ländlichen Grundstücken im Wege einer Unternehmensflurbereinigung auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden könnte. Insofern ist er auf eine Geltendmachung im nachfolgenden Enteignungsverfahren bzw. im Rahmen eines bereits angeordneten Flurbereinigungsverfahrens beschränkt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 967/08



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 15 MF 5/09 vom 25.02.2009

Rechtsgebiete:BauGB, FlurbG
Schlagworte:Angemessenheit Erwerbsangebot, Durchschneidung, Durchschneidungsschaden, Einleitung Flurbereinigung, Erwerbsbemühungen, Fortsetzung Flurbereinigungsverfahren, Umstellung, Flurbereinigungsverfahren, Unternehmensflurbereinigung, freihändiger Erwerb
Stichwort:Unternehmensflurbereinigung
Leitsatz:Zur Fortführung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahren auf anderer enteignungsrechtlicher Grundlage.

Die Inanspruchnahme von Land durch ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren setzt ernsthafte Bemühungen des Vorhabenträgers voraus, die für das Unternehmen erforderlichen Flächen (Bedarfsflächen) freihändig zu erwerben. Die Erwerbsbemühungen können auch nach Einleitung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens erfolgen.

Im Hinblick auf die Angemessenheit des Erwerbsangebots des Vorhabenträgers ist allein auf den Wert der Bedarfsflächen abzustellen. Sonstige Vermögensnachteile durch den Entzug der Bedarfsflächen - etwa Durchschneidungsschäden - sind hierbei nicht zu berücksichtigen; sie können einer Entschädigungsfestsetzung durch den Flurbereinigungsplan vorbehalten bleiben.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 15 MF 5/09

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 15 MF 22/07 vom 07.03.2008

Rechtsgebiete:FlurbG, VwVfG
Schlagworte:Anhörung, Ausgleichsmaßnahme, Ersatzmaßnahme, Planfeststellungsbeschluss, Unternehmensflurbereinigung, vorläufige Anordnung (Flurbereinigung), Vorläufige Anordnung im Flurbereinigungsrecht
Stichwort:Unternehmensflurbereinigung
Leitsatz:Vor Ergehen einer vorläufigen Anordnung gegenüber einem einzelnen Betroffenen ist dieser nach § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG zur den entscheidungserheblichen Tatsachen anzuhören.

Die nach § 88 Nr. 3 Satz 1 FlurbG erforderliche Dringlickeit ist gegeben, wenn die Maßnahme nicht bis zum Erlass des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung warten kann. Um die mit dem Unternehmen verbundenen Eingriffe sachgerecht bewältigen zu können, besteht regelmäßig ein Interesse an der vorzeitigen Umsetzung des Unternehmens.

Auch Grundstücke, auf denen planfestgestellte Ausleichs- und Ersatzmaßnahmen ausgeführt werden, können durch eine vorläufige Anordnung nach §§ 88 Nr. 3 Satz 1, 36 Abs. 1 FlurbG entzogen werden.

Ist der dem Unternehmen zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar, sind die darin bestimmten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch für das Flurbereinigungsverfahren verbindlich.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 15 MF 22/07

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 7 S 2316/03 vom 06.09.2004

Rechtsgebiete:FlurbG, BEVVG
Schlagworte:Unternehmensflurbereinigung, Vorläufige Anordnung, Eisenbahn-Bundesamt, Neuordnung des Eisenbahnwesens, Aus- und Neubau von Schienenwegen
Stichwort:Unternehmensflurbereinigung
Leitsatz:Das Eisenbahn-Bundesamt ist die für die DB Netz AG als Unternehmensträgerin zuständige Behörde im Sinne von § 88 Nr. 3 FlurbG zur Stellung eines Antrags auf Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 36 FlurbG.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 7 S 2316/03


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