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JuraForum.deUrteileSchlagwörterUUnternehmensflurbereinigung 

Unternehmensflurbereinigung

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 967/08 vom 07.07.2009

1. Die infolge einer Flexibilisierung des Begegnungsverkehrs erreichbare Stabilisierung des Bahnfahrplans durch Vermeidung von Folgeverspätungen ist ein zulässiges Planungsziel, das den zweigleisigen Ausbau eines Schienenweges rechtfertigt.

2. Im Klageverfahren gegen einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss kann ein mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffener nicht geltend machen, dass der ihm entstehende Verlust an ländlichen Grundstücken im Wege einer Unternehmensflurbereinigung auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden könnte. Insofern ist er auf eine Geltendmachung im nachfolgenden Enteignungsverfahren bzw. im Rahmen eines bereits angeordneten Flurbereinigungsverfahrens beschränkt.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 15 MF 5/09 vom 25.02.2009

Zur Fortführung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahren auf anderer enteignungsrechtlicher Grundlage.

Die Inanspruchnahme von Land durch ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren setzt ernsthafte Bemühungen des Vorhabenträgers voraus, die für das Unternehmen erforderlichen Flächen (Bedarfsflächen) freihändig zu erwerben. Die Erwerbsbemühungen können auch nach Einleitung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens erfolgen.

Im Hinblick auf die Angemessenheit des Erwerbsangebots des Vorhabenträgers ist allein auf den Wert der Bedarfsflächen abzustellen. Sonstige Vermögensnachteile durch den Entzug der Bedarfsflächen - etwa Durchschneidungsschäden - sind hierbei nicht zu berücksichtigen; sie können einer Entschädigungsfestsetzung durch den Flurbereinigungsplan vorbehalten bleiben.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 15 MF 22/07 vom 07.03.2008

Vor Ergehen einer vorläufigen Anordnung gegenüber einem einzelnen Betroffenen ist dieser nach § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG zur den entscheidungserheblichen Tatsachen anzuhören.

Die nach § 88 Nr. 3 Satz 1 FlurbG erforderliche Dringlickeit ist gegeben, wenn die Maßnahme nicht bis zum Erlass des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung warten kann. Um die mit dem Unternehmen verbundenen Eingriffe sachgerecht bewältigen zu können, besteht regelmäßig ein Interesse an der vorzeitigen Umsetzung des Unternehmens.

Auch Grundstücke, auf denen planfestgestellte Ausleichs- und Ersatzmaßnahmen ausgeführt werden, können durch eine vorläufige Anordnung nach §§ 88 Nr. 3 Satz 1, 36 Abs. 1 FlurbG entzogen werden.

Ist der dem Unternehmen zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar, sind die darin bestimmten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch für das Flurbereinigungsverfahren verbindlich.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 7 S 2316/03 vom 06.09.2004

Das Eisenbahn-Bundesamt ist die für die DB Netz AG als Unternehmensträgerin zuständige Behörde im Sinne von § 88 Nr. 3 FlurbG zur Stellung eines Antrags auf Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 36 FlurbG.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 11787/03.OVG vom 05.08.2004

1. Ein Planfeststellungsbeschluss für eine Maßnahme der Hochwasserrückhaltung kann enteignungsrechtliche Vorwirkungen auch dann entfalten, wenn (noch) keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung gemäß § 120 Abs. 3 Satz 2 LWG ergangen ist.

2. Zur Planrechtfertigung und Abgewogenheit einer Planfeststellung für eine Maßnahme des Hochwasserschutzes am Oberrhein.

OVG-BRANDENBURG – Urteil, 8 D 35/01.G vom 17.09.2003

1. Auch die Durchsetzung eines durch Gesetz bestimmten Nationalparks (hier: Nationalpark Unteres Odertal) ist ein Unternehmen, für das unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG eine Unternehmensflurbereinigung durchgeführt werden kann.

2. Die Zulässigkeit der Enteignung ländlicher Grundstücke in großem Umfang als Voraussetzung für die Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung muss unabhängig davon gegeben sein, ob es in dem Verfahren der Flurbereinigung zu einem Landabzug kommen oder eine volle Landabfindung möglich sein wird. Erforderlich ist insoweit allerdings nicht eine grundstücksbezogene Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen, sondern eine Zulässigkeit der Enteignung dem Grunde nach.

3. Auch wenn es nicht zu einem Landabzug kommen wird, kann die Unternehmensflurbereinigung dazu dienen, den durch das Unternehmen eingetretenen Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen. Das Verfahren kann deshalb auch dann eingeleitet werden, wenn dem Unternehmensträger an anderer Stelle ausreichend Ersatzflächen zur Verfügung stehen.

4. Das Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung über das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 FlurbG braucht nicht schon bei Einleitung der Unternehmensflurbereinigung vorzuliegen.

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