War nach dem Inhalt der mit SMAD-Befehl Nr. 64 bestätigten Enteignungs- und Rückgabelisten der Länder bei einem Unternehmen mit mehreren Zweigniederlassungen in der sowjetischen Besatzungszone nur eine Zweigniederlassung enteignet, eine weitere, in einem anderen Land gelegene Zweigniederlassung hingegen zur Rückgabe vorgesehen, so verstießen die deutschen Stellen nicht gegen ein den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) unterbrechendes Enteignungsverbot der Besatzungsmacht, wenn sie die vorgenommene Enteignung in Anwendung der Richtlinien Nr. 1 zum Befehl Nr. 64 auf das gesamte Unternehmenseigentum in der Besatzungszone erstreckten.
Urteil des 7. Senats vom 3. Juni 1999 - BVerwG 7 C 35.98 -
I. VG Magdeburg vom 04.02.1998 - Az.: VG A 9 K 25/97 -