1. a) Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen.
b) Die Vorschrift des § 108e StGB enthält eine im Verhältnis zu den §§ 331 ff. StGB abschließende Sonderregelung.
2. Der Empfang von Schmiergeldzahlungen durch Abgeordnete kann umsatzsteuerpflichtig sein.
Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf be-stimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt.
Zur Auslegung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer:
a) Erforderlich ist eine zeitliche Verknüpfung dergestalt, daß das Opfer bei Verüben des Angriffs entweder Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs ist.
b) Führer im Sinne des § 316 a StGB ist, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Daran fehlt es, sobald der Fahrer sich außerhalb des Fahrzeugs befindet, ferner, regelmäßig wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen anhält und der Fahrer den Motor ausstellt.
c) Einen tatbestandsmäßigen Angriff auf die Entschlußfreiheit verübt, wer in feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut einwirkt. Dabei genügt es für die Vollendung, daß das Opfer den objektiven Nötigungscharakter der Handlung erkennt. List und Täuschung stellen regelmäßig noch keinen Angriff dar.
d) Die "Vereinzelung" des Fahrers oder Mitfahrers begründet für sich allein noch kein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs.
(Aufgabe von BGHSt 5, 280)
Für die Vollendung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln genügt es, wenn der Täter in Gewinnerzielungsabsicht eine aus seiner Sicht verbindliche Bestellung von Rauschgift bei jemandem aufgibt, der nach seiner Vorstellung als Verkäufer in Betracht kommt. Es ist unerheblich, ob dieser tatsächlich gewillt ist, Rauschgift zu liefern.
Durch die Neufassung des § 316 a Abs. 1 StGB durch das 6. StrRG wird der Regelungsgehalt des Tatbestandsmerkmals des Ausnutzens der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs nicht berührt.
BGH, Urt. vom 8. November 2000 - 3 StR 360/00 -
LG Hildesheim
Die Einwirkung zur Fortsetzung der Prostitutionsausübung setzt nicht voraus, daß die Person, auf die eingewirkt wird, den aktuellen Willen hat, die Prostitutionsausübung zu beenden. Es reicht vielmehr, daß der Täter auf die Person einwirkt, weil er davon ausgeht, daß sie möglicherweise die Prostitution beenden will.
BGH, Urt. vom 28. Juli 1999 - 3 StR 206/99 - LG Hildesheim -