JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > U > Unternehmensbeteiligung
| Rechtsgebiete: | HGO, VwGO |
| Schlagworte: | Gemeinde, Insolvenz, Kostendeckungsvorschlag, Unternehmensbeteiligung, Verkauf von Gesellschaftsanteilen, vorbeugend-kassatorisches Bürgerbegehren |
| Stichwort: | Unternehmensbeteiligung |
| Leitsatz: | 1. Ein vorbeugend-kassatorisches Bürgerbegehren ist ausnahmsweise zulässig, wenn es durch einen unmittelbar bevorstehenden Beschluss der Gemeindevertretung gegenstandslos würde und die Rechtsschutzerschwernisse eine Folge der Verfahrensgestaltung durch Gemeindeorgane sind. 2. Der Kostendeckungsvorschlag eines Bürgerbegehrens dient dem Zweck, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenz der vorgeschlagenen Entscheidung deutlich zu machen; dabei dürfen allerdings die Anforderungen nicht überzogen werden. 3. Der erforderliche Inhalt und Umfang des Kostendeckungsvorschlags hängt maßgeblich vom eigentlichen Ziel des Bürgerbegehrens ab. 4. Der Kostendeckungsvorschlag eines gegen den Verkauf gemeindlicher Gesellschaftsanteile gerichteten Bürgerbegehrens muss die Kosten eines Weiterbetriebs der Gesellschaft nicht im Einzelnen berücksichtigen, wenn es erkennbar die Insolvenz der Gesellschaft in Kauf nimmt. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 B 528/09 | |
| Rechtsgebiete: | VermG |
| Schlagworte: | Unternehmen, Unternehmensbeteiligung, Aktien, Wertpapiere, Restitution, Belegenheit, Aufbewahrungsort, räumlicher Geltungsbereich |
| Stichwort: | Unternehmensbeteiligung |
| Leitsatz: | Im Vermögensrecht sind Aktien unabhängig von der Höhe ihres Anteils am gezeichneten Kapital als Beteiligung an dem Unternehmen anzusehen. Lag der Sitz des Unternehmens im Beitrittsgebiet, so ist für einen auf den verfolgungsbedingten Verlust der Aktien gestützten Restitutionsanspruch der räumliche Geltungsbereich des Vermögensgesetzes eröffnet, unabhängig davon, wo die Aktien aufbewahrt wurden. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 4.08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, BetrVG |
| Schlagworte: | Arbeitgeberdarlehen, Unternehmensbeteiligung, Abwicklungsvereinbarung, Ausgleichsklausel, Insolvenzverwalter, Unklarheitenregelung |
| Stichwort: | Unternehmensbeteiligung |
| Leitsatz: | 1. Die in einer zwischen dem Arbeitnehmer und dem Insolvenzverwalter des Arbeitgebers abgeschlossenen Abwicklungsvereinbarung enthaltene Klausel: "mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich welchen Rechtsgrundes, seien sie bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt" erfasst auch einen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zweckgebunden zur Finanzierung einer Beteiligung am Arbeitgeber-Unternehmen gewährt hatte. 2. Zumindest unterfällt die formularmäßig in einer Vielzahl von Fällen verwandte Klausel insoweit der Unklarheitenregelung des § 305 c BGB. 3. Der Anwendung von § 305 c BGB steht § 310 Abs. 4 S. 1 BGB nicht entgegen, wenn zwar die Abwicklungsvereinbarung einem Vertragsmuster entspricht, welches in der Anlage eines vom Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat abgeschlossenen Interessenausgleichs und Sozialplans enthalten ist, der Abschluss der Abwicklungsvereinbarung aber jedem Arbeitnehmer individuell freigestellt war. 4. Zur Auslegung einer in einem Darlehensvertrag enthaltenen Verrechnungsklausel. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 410/07 | |
| Rechtsgebiete: | VermG |
| Schlagworte: | Schädigung während der NS-Zeit, Unternehmensbeteiligung, Rückerstattung, Anteilsveräußerung, Ostvermögen des Unternehmens, ergänzende Einzelrestitution, geschädigter Gesellschafter |
| Stichwort: | Unternehmensbeteiligung |
| Leitsatz: | Der Anspruch auf ergänzende Einzelrestitution steht nicht dem rechtsgeschäftlichen Erwerber rückerstatteter Anteile des geschädigten Gesellschafters, sondern nur dem geschädigten Gesellschafter, seinen Erben oder bei fehlender Anspruchsanmeldung dieser Personen der Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolgerin zu. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 7 B 47.05 | |
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