1. Ein Antrag auf Feststellung des Tendenzcharakters eines Unternehmens im Sinne des § 118 Abs. 1 BetrVG ist zulässig.
2. "Politische Bestimmungen" im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG sind nicht nur solche parteipolitischer Art.
3. Hingegen ist die Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Auftrag und nach Vorgaben staatlicher Stellen keine von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG geschützte politische Bestimmung.
4. Der Einsatz wissenschaftlicher Methoden oder künstlerischer Mittel reicht nicht aus, um für ein Unternehmen Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG zu begründen.
Aktenzeichen: 1 ABR 2/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 21. Juli 1998
- 1 ABR 2/98 -
I. Arbeitsgericht
Bonn
- 3 BV 72/96 -
Beschluß vom 24. April 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 12 TaBV 47/97 -
Beschluß vom 14. November 1997