1. Der Arbeitgeber kann dem vom Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgten Unterlassungsanspruch nicht den Einwand des "unzulässigen Koppelungsgeschäfts" entgegenhalten, wenn der Betriebsrat die Erteilung seiner Zustimmung zur Veränderung von Lage und Verteilung der Arbeitszeit von der Gewährung einer finanziellen "Kompensation" an die betroffenen Arbeitnehmer abhängig macht.
2. Der Verfügungsgrund kann entfallen, sobald der (dies zunächst verweigernde) Arbeitgeber die Einigungsstelle anruft und nunmehr der Betriebsrat seinerseits nicht an der zügigen Durchführung des Einigungsstellenverfahrens mitwirkt.
Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes für eine Unterlassungsverfügung kann nicht allein mit dem Argument verneint werden, eine zukünftige mitbestimmungswidrige Maßnahme sei gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern unverbindlich.
1. Ein "kerngleicher" Verstoß gegen eine Verbotsverfügung kann nicht mit semantischen Spitzfindigkeiten in Frage gestellt werden, die eher darauf abzielen, die Grenzen des verbotenen Verhaltens auszutesten als den "Kerngehalt" der einstweiligen Verfügung zu befolgen.
2. Wird es verboten, ein bestimmtes Verhalten "vorzunehmen oder vornehmen zu lassen", hat die Schuldnerin dafür zu sorgen, dass das Verbot in dem von ihr beeinflussten und beeinflussbaren (Werbe-)Bereich auch beachtet wird. Dem entsprechend müssen das eigene Personal ebenso wie beauftragte Dritte schriftlich über das bestehende Verbot informiert werden. Dabei muss ihnen unmissverständlich und mit dem notwendigen Nachdruck vor Augen geführt werden, dass und wie das Verbot einzuhalten ist. Zudem muss die Einhaltung durch geeignete Maßnahmen überwacht werden.
3. Bei einem zweiten Verstoß in einer wirtschaftlich bedeutsamen Sache ist ein Ordnungsgeld von 20.000 Euro nicht unangemessen.
Eine Unterlassungsverfügung, die von Amts wegen zugestellt worden ist, bedarf nicht zusätzlich der Parteizustellung, um deutlich zu machen, dass der Gläubiger von dem Titel Gebrauch machen will.
1. Bei der Durchsetzung von Unterlassungspflichten im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ist der Zweck des Vollzugs dann erreicht, wenn eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht.
2. Ein von der Verwaltungsbehörde festgesetztes Zwangsgeld, mit dem der Pflichtige angehalten werden soll, eine Handlung zu unterlassen, darf jedenfalls dann nicht mehr festgesetzt oder beigetrieben werden, wenn ein weiterer Verstoß nicht zu erwarten ist.
1. Die §§ 3 und 5 ArbSchG sind gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG.
2. Die systematische Befragung von Arbeitnehmern zur Ermittlung typischer Ursachen krankheitsbedingter Fehlzeiten im Betrieb unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG.
Blockaden, auch teilweise, die anlässlich eines rechtmäßigen Streiks vor dem bestreikten Betrieb durchgeführt werden um dessen Auswirkungen zu steigern, sind nicht nur in Bezug auf drohenden Verderb von Lebensmitteln sondern überhaupt unzulässig und als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig. Insbesondere dürfen Anlieferer von Waren, Drittfirmen, durch die Streikenden nicht am Betreten der bestreikten Firma gehindert werden.