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Unterlassungshaftung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 216/06 vom 24.07.2008

Rechtsgebiete:UWG, MarkenG
Schlagworte:Unterlassungshaftung
Stichwort:Unterlassungshaftung
Leitsatz:1. Die Haftung des Betreibers einer Internethandelsplattform für rechtsverletzende oder wettbewerbswidrige Angebote Dritter auf dieser Plattform richtet sich nach den Grundsätzen der Unterlassungsdelikts, wenn der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des Verhaltens darin liegt, dass der Betreiber trotz vorangegangener Hinweise auf gleichartige rechtsverletzende Angebote keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um Rechtsverletzungen künftig zu verhindern. Die Haftung des Betreibers hängt dann nach den hergebrachten Grundsätzen des Unterlassungsdelikts insbesondere davon ab, ob ihm als Garant wegen der Eröffnung einer Gefahrenquelle die Verhinderung weiterer rechtsverletzender Angebote möglich und zumutbar ist.

2. Werden auf einer Internethandelsplattform durch Private unter Verletzung von Marken oder unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (hier: § 6 II Nr. 6 UWG) Waren gegen Entgelt angeboten, haftet der Betreiber der Internethandelsplattform als Täter durch Unterlassen, sofern er zuvor wiederholt auf gleichartige Rechtsverletzungen hingewiesen wurde und deshalb weitere derartige Rechtsverletzungen sicher vorhersehen konnte oder jedenfalls konkret für möglich hielt. Handelt dagegen der Anbieter in diesen Fällen im geschäftlichen Verkehr, haftet der Betreiber der Internethandelsplattform unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe durch Unterlassen. Auf die Grundsätze der Störerhaftung kommt es in diesen Fällen nicht an.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 216/06



OLG-OLDENBURG – Urteil, 1 U 109/06 vom 15.03.2007

Rechtsgebiete:UWG
Schlagworte:Räumungsverkauf, Verkaufsförderungsmaßnahme, Unterlassungshaftung, wettbewerbsrechtliche
Stichwort:Unterlassungshaftung
Leitsatz:1. Eine Preisreduktion bis 70 % im Rahmen eines Räumungsverkaufs stellt eine Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar.
Die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme sind dabei grundsätzlich bereits in der Werbung hierfür anzugeben.

2. Ein Hinweis auf den Beginn eines Räumungsverkaufs ist nach §§ 4 Nr. 4, 5 Abs. 2 S. 2 UWG nicht erforderlich, wenn für die Adressaten der Werbung aus den ersichtlichen Umständen zu entnehmen ist, dass der Räumungsverkauf im Zeitpunkt der Werbung bereits begonnen hat.

3. Das Ende eines wegen eines geplanten Umbaus durchgeführten Räumungsverkaufs muss vom Werbenden jedenfalls dann angegeben werden, wenn der Räumungsverkauf in die Umbauplanung einbezogen ist und hinsichtlich der Umbauplanung konkrete zeitliche Vorgaben bestehen.

4. Zu den Voraussetzungen einer persönlichen Inanspruchnahme eines Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH auf Unterlassung wegen wettbewerbswidrigen Handels bei der GmbH und Co. KG.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 1 U 109/06


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