JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > U > Unterlassungsgebot
| Rechtsgebiete: | GlüStV, NGlüSpG, Nds SOG |
| Schlagworte: | Sportwette: Zwangsgeld (Beitreibung), Sportwette: Zwangsgeld (Festsetzung), Unterlassung: Zwangsvollstreckung (Wiederholungsgefahr), Zwangsvollstreckung: Unterlassung (Wiederholungsgefahr), Zwangsvollstreckung: vollziehbarer Bescheid |
| Stichwort: | Unterlassungsgebot |
| Leitsatz: | Die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht erneut zu überprüfen. Die Festsetzung und Beitreibung von Zwangsmitteln (hier Zwangsgeld nach § 67 Nds. SOG) setzt auch bei der Vollstreckung von Untersagungsverfügungen das Bestehen einer Wiederholungsgefahr voraus. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 ME 478/08 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, RVG |
| Schlagworte: | Ordnungsmittel, Ordnungsgeld, Streitwert, Gegenstandswert |
| Stichwort: | Unterlassungsgebot |
| Leitsatz: | In einem Verfahren auf Festsetzung von Ordnungsmaßnahmen nach § 890 Abs. 1 ZPO bemisst sich der Gegenstandswert nach dem Wert, den die zu erwirkende Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Das maßgebliche Interesse des Gläubigers entspricht grundsätzlich nur einem Bruchteil des Hauptsachewertes, den der Senat regelmäßig mit einem Drittel ansetzt. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 13 W 33/09 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, RVG |
| Schlagworte: | Ordnungsmittel, Ordnungsgeld, Streitwert, Gegenstandswert |
| Stichwort: | Unterlassungsgebot |
| Leitsatz: | In einem Verfahren auf Festsetzung von Ordnungsmaßnahmen nach § 890 Abs. 1 ZPO bemisst sich der Gegenstandswert nach dem Wert, den die zu erwirkende Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Das maßgebliche Interesse des Gläubigers entspricht grundsätzlich nur einem Bruchteil des Hauptsachewertes, den der Senat regel mäßig mit einem Drittel ansetzt. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 13 W 32/09 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, UKlaG |
| Stichwort: | Unterlassungsgebot |
| Leitsatz: | Im Folgeverfahren nach § 890 ZPO müssen Inhalt und Wortlaut einer gemäß den §§ 1, 8 ff. UKlaG beanstandeten AGB-Klausel berücksichtigt werden. Bei der Bestimmung des Klauselinhalts sind ergänzende Klauseln zu beachten. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 23 W 71/08 | |
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